kapitalisierte Zinsen bei der ZwaSiHyp

  • bin jetzt total verwirrt und muss mich hier mal ranhängen:
    Zunächst hätte ich gern gewusst wie im vorstehenden Fall denn die Sihyp richtig mit welchen Beträgen in Sp. 3 und 4 einzutragen wäre.

    Weiterhin habe ich folgenden abweichenden Fall:

    Sihyp von der Kommune.
    Es wird ersucht eine Forderung in Höhe von 25000 EUR ( 24500 EUR Hauptforderungen und 500 EUR Nebenforderungen) einzutragen.

    Trage ich jetzt in Sp. 3 25.000 EUR ein und erwähne in Sp. 4 dass 500 EUR Nebenforderungen enthalten sind oder trage ich 24.500 EUR in Sp. 3 ein udn erwähne die 500 EUR in Sp. 4?

    Das würde mich auch interessieren......

  • bin jetzt total verwirrt und muss mich hier mal ranhängen:
    Zunächst hätte ich gern gewusst wie im vorstehenden Fall denn die Sihyp richtig mit welchen Beträgen in Sp. 3 und 4 einzutragen wäre.

    Weiterhin habe ich folgenden abweichenden Fall:

    Sihyp von der Kommune.
    Es wird ersucht eine Forderung in Höhe von 25000 EUR ( 24500 EUR Hauptforderungen und 500 EUR Nebenforderungen) einzutragen.

    Trage ich jetzt in Sp. 3 25.000 EUR ein und erwähne in Sp. 4 dass 500 EUR Nebenforderungen enthalten sind oder trage ich 24.500 EUR in Sp. 3 ein udn erwähne die 500 EUR in Sp. 4?

    Das würde mich auch interessieren......

    Zu deiner neuen Frage: 25.000 EUR sind einzutragen.

  • Gesamtbetrag des Titels 5.772,09 EUR + bisherige nachgewiesene Kosten der Zwangsvollstreckung 459,37 EUR = Spalte 2: 6.231,46 EUR

    Eben NICHT (ich wollte ja auch so eintragen) - s. Nr. 3 c) des Beschlusses des OLG FFM. Von den 6.231,46 EUR sind lt. OLG die im Titel betragsmäßig ausgewiesenen Zinsen abzuziehen; eingetragen habe ich demgemäß nur in Höhe von 5.982,69 EUR.

  • Meine Frage, wann wurde denn der Mahnantrag gestellt? Denn die kapitalisierten Zinsen - auch nach der BGH-Entscheidung, (BGH WM 2022, 282 Rn. 13 ff) - sind dann als Hauptforderung einzutragen, wenn sie zum Zeitpunkt der Titulierung bereits entstanden sind - also rückständige Zinsen vor Klageerhebung - und als Hauptsache geltend gemacht und entsprechend tituliert wurden (Schöner/Stöber GBO Rn. 2190).

  • Sihyp von der Kommune.
    Es wird ersucht eine Forderung in Höhe von 25000 EUR ( 24500 EUR Hauptforderungen und 500 EUR Nebenforderungen) einzutragen.

    Wenn es tatsächlich so dasteht und die Bescheinigung über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen erklärt wurde, würde ich auch über den Hauptsachebetrag von 25.000,- EUR eintragen, da ich davon ausgehen, dass die Behörde weiß, was sie tut. Denn, was ich an der Stelle nicht hinterfrage ist, woher die Nebenleistungen rühren - so auch in den häufigsten Fällen der kapitalisierten Säumniszuschlägen. Diese können ja von einer anderen Forderung stammen, deren titulierte Hauptsache bereits nicht mehr besteht (Schöner/Stöber Rn. 2190), sondern eben nur die Nebenforderungen. Erkenne ich allerdings im Ersuchen, dass die Nebenforderungen Sache der Hauptforderung sind (sehr selten), dann bleiben sie nun mal Nebenforderung und können auch nur als solche eingetragen werden.

  • Das steht in meinem HRP (16. Auflage Rn. 2190) nicht so.

    Diese Zinsen bleiben aber neben der bestehenden Hauptforderung nur Nebenforderung.

  • Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen, wie etwa Säumniszuschläge, können nach verbreiteter Ansicht nicht in kapitalisierter Form als Teil der Hauptsache eingetragen werden, wenn sie im Vollstreckungstitel nur als Nebenleistung ausgewiesen sind.[...] Ebenso sind rückständige Nebenleistungen dann als kapitalisierter (Hauptsache–)Betrag einzutragen, wenn die titulierte Hauptsache nicht mehr besteht.

    (Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 2190, beck-online)

    Bezogen auf das Ersuchen einer Behörde, die die (rückständigen) Säumniszuschläge kapitalisiert ausweisen, trage ich als Hauptsache ein, weil ich nicht erraten kann und es auch nicht meine Aufgabe ist zu prüfen,woher diese stammen.

    Bezogen auf die Hauptsache: Wenn der Titel rückständige kapitalisierte Zinsen als Hauptforderung ausweist, muss auch zwangsläufig über das Bestehen der Zinsforderung dem Grunde nach entschieden worden sein, so dass infolge der Voraussetzung diese auch Bestandteil des Klageantrages waren. Sie sind demnach auch eben nicht mehr "nur" Nebenleistungen.

    Einmal editiert, zuletzt von Sersch (12. Dezember 2022 um 11:24) aus folgendem Grund: zur Hauptsache ergänzt.

  • Zinsen bleiben Zinsen. :evil:

    Umso mehr würde ich gerne auf meine Frage aus #46 zurückkommen, wann der Mahnantrag gestellt wurde und ab wann das Gericht die Zinsen in kapitalisierter Form ausgerechnet hat?

    Sofern es -laufende- Zinsen ab Stellung des Mahnantrages sind (von dem ich ausgehe, denn warum sollte das Gericht selbst rückständige Zinsen für den Antragsteller ausrechnen), bleiben sie Nebenforderung, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nun mal nicht bestanden haben.

  • Hallo,

    Anfang 2021 wurde eine Sicherungshypothek mit knapp über 750 EUR eingetragen. Nur durch im VB kapitalisierte Zinsen (Nebenforderung) ist man über die 750 EUR - Grenze gelangt. Die obergerichtliche Rechtsprechung des BGH erfolgte erst im Oktober 2021, bis dahin wurden ja noch durchaus andere Meinungen vertreten.

    Ist das ein Fall der Amtslöschung?

  • Aus meiner Sicht nicht (s. auch Demharter in der 32. Aufl., § 53 GBO Rz. 48, 50).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für die Meinungen.

    Mein Gedanke ist folgender: Der BGH sagt ja, dass für die "falschen" Zinsen im Kapitalbetrag ein Amtswiderspruch einzutragen ist. Dies gilt unabhängig vom geltenden Recht zum Zeitpunkt der Eintragung. Wenn ich diesen Amtswiderspruch eintragen würde, bleibt unterm Strich eine Zwasi, die sich unterhalb des 750 € Betrages befindet. Und das kommt mir merkwürdig vor.

  • Die obergerichtliche Rechtsprechung des BGH ...

    "[...] Da Rechtsnormen einen bestimmten Inhalt haben, ist dieser durch eine von der gültigen Auslegung abweichende Inhaltsbestimmung verletzt, auch wenn diese vertretbar ist (zutreffend Bauer/Schaub GBO, 4. Aufl., § 53 Rn. 46). Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften iSv § 53 Abs. 1 S. 1 GBO liegt daher vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig anwendet; darauf, ob die der Eintragung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Grundbuchamtes vertretbar ist oder war, kommt es nicht an. [...]"

  • Danke für die Meinungen.

    Mein Gedanke ist folgender: Der BGH sagt ja, dass für die "falschen" Zinsen im Kapitalbetrag ein Amtswiderspruch einzutragen ist. Dies gilt unabhängig vom geltenden Recht zum Zeitpunkt der Eintragung. Wenn ich diesen Amtswiderspruch eintragen würde, bleibt unterm Strich eine Zwasi, die sich unterhalb des 750 € Betrages befindet. Und das kommt mir merkwürdig vor.

    Nein, eingetragen bleibt eine Zwasihyp mit mehr als 750 Euro Nennbetrag, die mit einem Widerspruch belegt ist.

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  • Das geltende Recht ist unverändert. Die Anwendung hat sich geändert. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es auf die heutige Sichtweise an und nicht auf die zum Zeitpunkt der Eintragung. Die Zinsen - ob kapitalisiert oder nicht - hätten also außen vor bleiben müssen. Der Mindestbetrag ist damit nicht erreicht worden. Was anhand der Eintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsgrundlage auch erkennbar ist.

  • ....Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es auf die heutige Sichtweise an und nicht auf die zum Zeitpunkt der Eintragung. ....

    Diese Aussage verstehe ich nicht.

    Der BGH führt in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum (siehe dazu die Nachweise bei Schrandt/Kalb in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Auflage 2019, § 53 GBO RNern. 40,41 oder Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.08.2023, § 53 GBO RN 84) in Rz.33 des Beschlusses vom 21.10.2021, V ZB 52/20

    Beschluss des V. Zivilsenats vom 21.10.2021 - V ZB 52/20 -

    aus: „Maßgebend dafür ist die dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreitete Sachlage und die zu dieser Zeit bestehende Rechtslage (vgl. BGHZ 30, 255 (260); Senat Beschl. v. 16.2.2012 – V ZB 204/11, juris). Daher liegt eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften nicht vor, wenn das Grundbuchamt das Gesetz auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt richtig angewandt hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre (BGHZ 30, 255, Leitsatz)…“

    Und zum Zeitpunkt der Eintragung Anfang 2021 galt die Bestimmung des § 866 Absatz 3 Satz 1 ZPO, wonach eine Sicherungshypothek nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden darf; wobei Zinsen dabei unberücksichtigt bleiben, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind.

    Aus dem Vergleich mit der Wertvorschrift des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO und dem Unterschied, dass es nicht darauf ankomme, ob die Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht „werden“, sondern ob sie als Nebenforderung geltend gemacht „sind“, hat der BGH geschlussfolgert, dass es für die Einordnung der Zinsen als Nebenforderung darauf ankomme, wie die Zinsen tituliert sind, und nicht darauf, wie der Gläubiger sie im Vollstreckungsverfahren geltend macht, dh ob er sie kapitalisiert, indem er für vergangene Zeiträume aufgelaufene Rückstände betragsmäßig aus- und der Hauptforderung hinzurechnet.

    Davon ging auch die seinerzeit bereits herrschende Meinung aus (siehe die Nachweise im Beschluss des BGH und Vorentscheidung des OLG Dresden (17. Zivilsenat) vom 17.06.2020, 17 W 430/20).

    Der BGH ist davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des § 53 GBO gegeben ist, wenn das GBA das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig angewandt hat (Zitat: „Da Rechtsnormen einen bestimmten Inhalt haben, ist dieser durch eine von der gültigen Auslegung abweichende Inhaltsbestimmung verletzt, auch wenn diese vertretbar ist (zutreffend Bauer/Schaub GBO, 4. Aufl., § 53 Rn. 46). Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften iSv § 53 Abs. 1 S. 1 GBO liegt daher vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig anwendet“).

    Im vom BGH entschiedenen Fall stand die Frage des Unterschreitens des Mindestbetrags des § 866 Absatz 3 Satz 1 ZPO durch Wegfall der Kapitalisierung der Zinsen nicht in Rede. Daher war in Höhe der nicht gestatteten Kapitalisierung der Zinsen ein Amtswiderspruch einzutragen (siehe dazu auch die Anmerkung von Keller in der FGPrax 2022, 49/53 ff.)

    Vorliegend ergibt sich jedoch, dass nach Wegfall der Kapitalisierung der Zinsen der Mindestbetrag nicht erreicht wird. Damit erweist sich die Eintragung als inhaltlich unzulässig.

    Wie der BGH im Beschluss vom 13. Juli 2017, V ZB 136/16 ausführt, muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (Zitat: OLG München, ZIP 2017, 538 f.; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 43 Rn. 42). Darauf verweist er auch in Rz. 48 des Beschlusses vom 21.10.2021, V ZB 52/20 (Zitat: Senat NJW 2017, 3715 Rn. 8; ZfIR 2019, 274 Rn. 13; NJW-RR 2019, 914 Rn. 6).

    Und vorliegend ergibt sich aus dem in der Eintragung in Bezug genommenen Vollstreckungsbescheid sich die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung.

    Kommt das GBA zu dem Schluss, dass sich die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung aus der Eintragung selbst oder den dort in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergibt, ist der Weg der Löschung von Amts wegen nach § 53 I 2 GBO eröffnet (BeckOK GBO/Holzer, § 53 GBO RN 79 mwN).

    Also ist mE -nach Gewährung rechtlichen Gehörs- die Amtslöschung angezeigt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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