kapitalisierte Zinsen bei der ZwaSiHyp

  • Bislang kenne ich nur die Titel wie Pullmoll unter #5 beschrieben, wo nach der Nebenforderung unter III. noch Zinsen unter IV. kommen.
    Diese Zinsen sind vom Gericht kapitalisiert und dann kommt eine Gesamtsumme für den ganzen Titel (inklusive der vom Gericht kapitalisierten Zinsen). Abschließend gibt es noch weitere laufende Zinsen.

    Laut dieser Entscheidung des BGH (Az. III ZR 325/03) würde das doch aber an der Eigenschaft als Nebenleistung nichts ändern? Da geht es zwar um den § 4 ZPO, auf den wurde aber auch schon in anderen Beschlüssen zur Kapitalisierung bei Zwangshypotheken mittelbar Bezug genommen. Die Definition der Nebenleistung wird für das Zivilverfahren allgemeingültig sein. Damit würde der Vollstreckungsbescheid nur eindeutiger zum Ausdruck bringen, was auch bei anderen Entscheidungen gilt. Der Sachverhalt zur anderen Entscheidung des BGH (Az. V ZB 52/20) ist übrigens in der FGPrax schön dargestellt.

  • Ich wusste gar nicht, was für eine Diskussion ich hier auslöse und bin leider erst heute wieder hier.

    Wenn wir davon ausgehen, dass es grundsätzlich kapitalisierte Zinsen gibt (sonst bedürfte er der Ausführungen des BGH ja nicht), wir es dann aber anhand der "Überschrift" (Nebenforderung oder eben nicht mit der Frage, was die Zinsen dann sind) davon abhängig machen, wie wir die Zinsen eintragen, hat das aber nicht mehr viel mit Logik zu tun...

  • Also ich bin seit dem Post #10 von AlissaKiu leicht verwirrt, da ich diese Problematik so nicht auf dem Schirm hatte und viele andere wohl auch nicht. Die Entscheidung vom OLG FFM ist sicherlich nicht veröffentlicht. Ich würde aber gerne mal das Az und das Entscheidungsdatum wissen, dann werde ich mal beim OLG nachfragen.

    Die neue Entscheidung vom BGH bezieht sich ja auf einen anderen SV und ist mit meiner Problematik nicht vergleichbar.

    Für mich halte ich erstmal fest, dass zu 99,9 % die kapitalisierten Zinsen in Spalte 3 ausgestorben sind.

  • Eine Anmerkung habe ich leider noch.
    Woher weiß ich denn, dass die vom Gericht kapitalisierten Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht wurden und nicht auch als Teil der Hauptforderung?
    In den VB`s kommen kapitalisierte Zinsen nach Nebenforderungen. Das kann doch aber nicht das Argument sein, wie der VB aufgebaut bzw. wie ein Mahnantrag auszufüllen ist.
    Außerdem kann ich nicht immer erkennen, wozu die kapitalisierten Zinsen gehören, wenn einfach nur ein Betrag für die Zinsen von ... bis ... steht. Ein Bezug zur hiesigen Hauptforderung ist nicht erkennbar, obwohl natürlich vorstellbar.

  • Eine Anmerkung habe ich leider noch.
    Woher weiß ich denn, dass die vom Gericht kapitalisierten Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht wurden und nicht auch als Teil der Hauptforderung?
    In den VB`s kommen kapitalisierte Zinsen nach Nebenforderungen. Das kann doch aber nicht das Argument sein, wie der VB aufgebaut bzw. wie ein Mahnantrag auszufüllen ist.
    Außerdem kann ich nicht immer erkennen, wozu die kapitalisierten Zinsen gehören, wenn einfach nur ein Betrag für die Zinsen von ... bis ... steht. Ein Bezug zur hiesigen Hauptforderung ist nicht erkennbar, obwohl natürlich vorstellbar.

    Ich finde das genau so verrückt und habe das vorhin mit einem Zivilrichter besprochen. Er sagte, dass er das bei VBs daraus lesen würde, wenn da steht "vom Gericht ausgerechnete Zinsen", da dieser kapitalisierte Betrag dann offensichtlich nicht vom Antragsteller als Hauptforderung geltend gemacht wurde.

  • Dann erweitere ich mal mein Beispiel, nicht ausgedacht sondern Realität.
    Unter 4. Zinsen im VB gibt es von Ast. ausgerechnete und kapitalisierte Zinsen und vom Gericht ausgerechnete kapitalisierte Zinsen für einen anderen Zeitraum. Dann kommt die Gesamtforderung des VB und anschließend die weiteren laufenden Zinsen.

  • Also ich bin seit dem Post #10 von AlissaKiu leicht verwirrt (...)

    Mir ging es genauso, als ich die Entscheidung zurückbekam.

    (...) Ich würde aber gerne mal das Az und das Entscheidungsdatum wissen, dann werde ich mal beim OLG nachfragen. (...)

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2022, Az. 20 W 74/22.

    (...)Für mich halte ich erstmal fest, dass zu 99,9 % die kapitalisierten Zinsen in Spalte 3 ausgestorben sind.

    Zu dem Schluss bin ich auch gekommen. Auf jeden Fall immer dann, wenn Titel ein Vollstreckungsbescheid ist.

  • Dann erweitere ich mal mein Beispiel, nicht ausgedacht sondern Realität.
    Unter 4. Zinsen im VB gibt es von Ast. ausgerechnete und kapitalisierte Zinsen und vom Gericht ausgerechnete kapitalisierte Zinsen für einen anderen Zeitraum. Dann kommt die Gesamtforderung des VB und anschließend die weiteren laufenden Zinsen.

    Aber nur unter "I." steht die Haupforderung. Die Zinsen gehören immer zur Nebenforderung. Auch die ausgerechneten (s. BeckPFormB, I. B. 1. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids Nr. 6c, beck-online). Übrigens dann ja gerade nicht „kapitalisiert“, weil sie nicht der Hauptforderung zugeschlagen werden. Die Notwendigkeit zur Trennung von Haupt- und Nebenforderung ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 699 Abs. 1 S. 1, 692 Abs. 1 Nr. 1, 690 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 ZPO). Und die Zinsen müssen von der Hauptforderung abhängig sein. Ausnahmen sind nur die Zinstitel (vgl. § 497 Abs. 3 S. 5 BGB).

  • Schade, das OLG hat nicht ausdrücklich zwischen vom dem Gericht ausgerechneten Zinsen im VB und den kapitalisierten Zinsen (der weiteren laufenden Zinsen) durch die Gläubiger im Antrag unterschieden.
    Beide Zinsen hat das OLG anscheinend in eine Aussage gepackt, oder muss ich den Beschluss anders verstehen? Immerhin wurden die kapitalisierten Zinsen durch die Gläubiger im Antrag vom GBA nicht bemängelt.

  • Schade, das OLG hat nicht ausdrücklich zwischen vom dem Gericht ausgerechneten Zinsen im VB und den kapitalisierten Zinsen (der weiteren laufenden Zinsen) durch die Gläubiger im Antrag unterschieden.

    Es hat unterschieden, indem es von "ausgerechneten" und "kapitalisierten" Zinsen schreibt. Um ausgerechnete Zinsen zu kapitalisieren, müßten sie der Haupforderung zugerechnet werden.

  • https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003312

    Der Beschluss vom OLG ist jetzt veröffentlicht.

    Interessant der Nebenkriegsschauplatz:
    ,,Es fehlt, wie oben ausgeführt, an der Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses der Beteiligten. Ob in der von den Beteiligten geäußerten Ansicht, der Vollstreckungsbescheid sei so auszulegen, dass es sich um eine Gesamtgläubigerschaft handele, zugleich eine nachträgliche Erklärung der Gläubiger im oben ausgeführten Sinn liegt, kann dahinstehen. Eine solche Erklärung bedarf der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, die hier nicht eingehalten ist."

  • https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003312

    Der Beschluss vom OLG ist jetzt veröffentlicht.

    Interessant der Nebenkriegsschauplatz:
    ,,Es fehlt, wie oben ausgeführt, an der Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses der Beteiligten. Ob in der von den Beteiligten geäußerten Ansicht, der Vollstreckungsbescheid sei so auszulegen, dass es sich um eine Gesamtgläubigerschaft handele, zugleich eine nachträgliche Erklärung der Gläubiger im oben ausgeführten Sinn liegt, kann dahinstehen. Eine solche Erklärung bedarf der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, die hier nicht eingehalten ist."

    Eigentlich war DAS mein Haupt- bzw. mein eigentlicher Kriegsschauplatz ;)

  • Schade, das OLG hat nicht ausdrücklich zwischen vom dem Gericht ausgerechneten Zinsen im VB und den kapitalisierten Zinsen (der weiteren laufenden Zinsen) durch die Gläubiger im Antrag unterschieden.
    Beide Zinsen hat das OLG anscheinend in eine Aussage gepackt, oder muss ich den Beschluss anders verstehen? Immerhin wurden die kapitalisierten Zinsen durch die Gläubiger im Antrag vom GBA nicht bemängelt.

    Es gab keine vom Gläubiger ausgerechnete Zinsen im ZwaSi-Antrag (mehr). Dies hatte ich bisher (und glaube ich auch hier) schon moniert. Das OLG hat sich an den im Titel ausgewiesenen berechneten Zinsen gestört, da diese dort in der Rubrik "Nebenforderung" aufgelistet sind. Meiner Meinung nach spielt es dann auch keine Rolle, ob das dann vom (VB-)Antragsteller oder vom Gericht ausgerechnete Zinsen sind; beide stehen im VB unter "Nebenforderung".

  • Hab heute die Akte wegen eines anderen Falls mal wieder auf dem Tisch.

    Zum Sachverhalt noch folgender Nachtrag:

    Der VB listet die titulierten Beträge wie folgt auf:

    I. Hauptforderung: 4.735,83 €

    II. Verfahrenskosten: 411,15 €

    III. Nebenforderungen:
    1. Mahnkosten: 10,00 €,
    2. Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit: 366,34 €

    IV. Zinsen:
    1. laufende, vom Gericht ausgerechnete Zinsen zu Hauptforderung I:
    Zinsen von 5 % Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 4.735,83 € vom (...) bis (...): 248,77 €

    Gesamtsumme: 5.772,09 €

    2. hinzu kommen weitere laufend Zinsen zu Hauptforderung I:
    Zinsen von 5 % Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 4.735,83 € ab 21.11.19
    3. hinzu kommen weitere laufend Zinsen zu Nebenforderung III.1:
    Zinsen von 5 % Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 10,00 € ab 12.08.18


    Die im Antrag geltend gemachten und nachgewiesenen Zwangsvollstreckungskosten betrugen 459,37 €.

    Die Eintragung wurde beantragt in Höhe von 6.231,46 €, somit der im Titel ausgewiesene Gesamtbetrag zzgl. Vollstreckungskosten.

    Daher hatte ich nur das fehlende Gemeinschaftsverhältnis der Gläubiger moniert.

    Wie sich aus der obigen Auflistung ergibt, sind die Zinsen im Titel auch als eigener separater Punkt und nicht unter dem Punkt "Nebenforderungen" aufgeführt.

  • bin jetzt total verwirrt und muss mich hier mal ranhängen:
    Zunächst hätte ich gern gewusst wie im vorstehenden Fall denn die Sihyp richtig mit welchen Beträgen in Sp. 3 und 4 einzutragen wäre.

    Weiterhin habe ich folgenden abweichenden Fall:

    Sihyp von der Kommune.
    Es wird ersucht eine Forderung in Höhe von 25000 EUR ( 24500 EUR Hauptforderungen und 500 EUR Nebenforderungen) einzutragen.

    Trage ich jetzt in Sp. 3 25.000 EUR ein und erwähne in Sp. 4 dass 500 EUR Nebenforderungen enthalten sind oder trage ich 24.500 EUR in Sp. 3 ein udn erwähne die 500 EUR in Sp. 4?

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