Zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird mir auf der Veräußererseite (Veräußerer ist eine Freikirche in Deutschland) eine Vollmacht vorgelegt.
Die Vollmacht enthält am Ende das Wort "Siegel". Ein Siegel selbst ist nicht hierauf. Die Vollmacht wurde vom beurkunden Notar als mit der Urschrift übereinstimmende beglaubigte Abschrift mit seiner Unterschrift, Datum und seinem Siegel beglaubigt.
1) Ist dies ausreichend oder muss das Siegel tatsächlich ersichtlich sein?
2) Kann bei der Verwendung des Siegels (oder eben nur der Nennung des Wortes "Siegel") davon ausgegangen werden, dass die Freikirche auch siegelführend ist oder bedarf es hier eines gesonderten Nachweises bzw. gibt es eine Möglichkeit dies selbst irgendwo einzusehen?