Terminsgebühr...

  • Der Antragsgegner hat Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben. Klage wird erhoben. Die Kläger beantragen Aufrechterhaltung des Bescheids sowie Erlass eines Versäumnisurteils, falls der Beklagte sich nicht äußert. Das vereinfachte Verfahren nach 495a wird angeordnet. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und Verwerfung des Vollsteckungsbescheids. Es ergeht ein Endurteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 495 a, nach welchem der Vollstreckungsbescheid aufrecht erhalten wird. Ist eine Terminsgebühr entstanden und, falls ja, in welcher Höhe.....Danke.

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