Mündel ins Ausland entfleucht

  • Vormundschaft ist angeordnet, weil der Mutter die eS entzogen worden ist und der Vater "sich suizidiert hat". Das Kind ist jetzt 16 1/2 Jahre alt.

    Vormund war zunächst das Jugendamt. Da in einer weiter entfernten Ortschaft die Nachlassangelegenheiten des Vaters zu klären waren/sind, wurde bezüglich der Wirkungskreise "Vertretung im Nachlassverfahren und Abwicklung des Nachlasses nach dem Erblasser sowie zur Geltendmachung der Halbwaisenrente" ein dortiger Rechtsanwalt als Mitvormund eingesetzt. Dort gibt es u.a. eine Eigentumswohnung des Erblassers. Die Erbfolge ist, wenn ich das richtig verstanden habe, noch nicht abschließend festgestellt, u. a. auch deshalb, weil die Mutter als potentielle Miterbin wohl keinen wirklich festen Wohnsitz hat. Antrag auf Nachlasspflegschaft wurde gestellt, was daraus geworden ist, weiß ich nicht.

    Das Kind ist nunmehr nach Spanien entfleucht. D. h. es hält sich schon geraume Zeit dort auf, wohl in einer dem Erblasser dort gehörigen Wohnung. Oder auch nicht mehr, so genau weiß man das nicht. Was man weiß, ist dagegen:
    - Es spricht nichts dafür, aber vieles dagegen, dass die Mutter die eS wieder bekommt.
    - Der spanische Soziale Dienst hält den Bruder des Kind für als Vormund ungeeignet. Weitere ernst zu nehmende Verwandte gibt es wohl nicht.
    - Das Kind verkommt den Berichten nach, das hiesige JA kann aber in Spanien nichts machen. Eine Rückführung nach Deutschland wird als sinnlos erachtet, das Kind wäre sofort wieder unterwegs, im günstigsten Fall nach Spanien.

    Das JA stellt Antrag, es als Vormund zu entlassen "und [dass] mit Hilfe des ISD [Internationaler Sozialer Dienst] und des spanischen Sozialen Dienstes ein Vormund vor Ort in Spanien [...] bestellt wird".

    Der Mitvormund stellt Antrag auf Beschluss, dass das Familiengericht der Auszahlung einer Versicherungsleistung zustimmt. Laut Schreiben der Versicherung geht es um eine R+V-Rentenversicherung, die "aufgrund des Bezugsrechts außerhalb des Nachlasses" dem Kind zusteht. Wohin das Geld ausgezahlt werden soll, schreibt keiner, der Mitvormund könnte es allerdings wegen des Wohngeld für die Eigentumswohnung sowie andere Dinge, die dort gemacht werden müssten, gut brauchen.

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    Wo fange ich nun an?

    Der Mitvormund dürfte für die Versicherungsleistung nicht zuständig sein. Es müsste der Vormund sein, der sie bekommt und dann für das Kind verwaltet. Andererseits wird der Mitvormund wegen der Eigentumswohnung Geld brauchen. Soll ich ihm einen Teil geben?

    Mit dem ISD versuche ich dann am Montag zu telefonieren, wie das gehen soll bzw. ob in Spanien schon etwas geschehen ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andererseits wird der Mitvormund wegen der Eigentumswohnung Geld brauchen. Soll ich ihm einen Teil geben?

    Meines Erachtens: Nein!

    Die Eigentumswohnung gehört den Erben des Vaters. Die Versicherungsleistung steht aufgrund des Bezugsrechts außerhalb des Nachlasses ganz alleine dem Kind zu, insbesondere auch dann, wenn das Kind ausschlägt. Solange nicht klar ist, dass das Kind (Mit-)Erbe und damit (Mit-)Eigentümer der Wohnung ist, wäre es ein Unding, dass der Vormund einen Cent des Mündelvermögens in diese Wohnung steckt.

    Man stelle sich nur einmal vor, was passiert, wenn der Nachlass des Vaters in die Nachlassinsolvenz geht oder die die ETW in die Zwangsversteigerung.

  • Auch dann hätte ich Bedenken, Geld des Kindes in das Eigentum einer vermutlich nicht handlungsfähigen Erbengemeinschaft zu stecken.

    Andererseits ist es bei diesen Familienverhältnissen vielleicht besser für das Kind, wenn sein Vermögen in einer gut vermieteten ETW steckt, als wenn es am 18. Geburtstag einen Haufen Bargeld in die Finger kriegt.

  • Gut vermietet ... die Wohnung müsste erst mal geräumt, hergerichtet und vermietet werden ... aber ansonsten: Ja. Was auch immer sie dann mit 18 damit machen mag (wenn zusammen mit ihrer Mutter, die wahrscheinlich Miterbin ist, dann überhaupt etwas zu machen sein wird).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Gibt es jemanden, der Kontakt zum Kind hat (whats*pp, f*acebook, inst*gram, E-Mail oder das gute alte skyp*)? Kann das "Kind" sonstwie angehört werden?

    Vielleicht kann das Kind ja selbst einen Hinweis geben...

    Da der Vermögenserhalt ja regelmäßig vorgeht, würde ich zusehen, dass die Gelder in die ETW fließen und der Rest, falls einer bleibt, auf einem Konto des Kindes bleibt, bis es 18 wird und es dann machen kann, was es will. Dann ist das Geld ja insgesamt sinnvoll angelegt.

    Ich vermute mal, dass dem Kind irgendwann das Geld ausgehen wird und es sich dann von sich aus mal melden wird, da es ja wohl weiß, dass es hier aus dem Nachlass noch etwas hat. Dann würde ich in seinem Umfeld streuen, dass man auf Signale von ihm wartet und es auch keine Sanktionen oder Stress befürchten muss, weil es in Spanien abgetaucht ist, sondern dass es wichtig ist, wenn es sich meldet und über seine Angelegenheiten mitbestimmen kann.

  • Das Jugendamt schaltet den ISD ein, das Gericht das Bundesamt für Justiz. Von dort erhält man den Instanzenweg und die einschlägigen Vorschriften für die gerichtliche Anhörung.

    Bin gespannt, ob Spanien die rechtliche Stellung eines Rechtspflegers akzeptiert. Es empfiehlt sich meist, vorher zur Richterzuständigkeit zu wechseln.

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