Gerichtskosten (ehemals mittellos)

  • Hallo :)
    ich hätte da eine Frage zu den Gerichtskosten..

    Mein Betreuter hat dieses Jahr erheblich geerbt, sodass er nicht mehr mittellos ist.
    Der Betreuer wollte unbedingt aus der Reihe Rechnung legen..
    So jetzt habe ich ein Vermögensstand mitten im Berichtszeitraum von ca. 450.000,00€..
    Berechne ich Kosten für dieses Jahr? Erst für nächstes Jahr? Der nächste Bericht wäre erst im April '20 fällig..
    Rückwirkend? Regressansprüche?

    Ich bin leider noch nicht lange in der Betreuung und bis jetzt waren sie alle mittellos^^

  • Die Gebühr Nr. 11101 KV-GNotKG entsteht eigentlich zum 01.01. eines jeden Jahres. Wenn der Erbfall im Laufe des Jahres 2019 eingetreten ist, kannst du erst ab 2020 Gerichtskosten erheben. Den Regress bei der Betreuervergütung nach 1908i, 1836e BGB kannst du sofort machen.

  • Hallo- da es hierher passt:

    Mir wird eine Akte vorgelegt- Beschwerde gegen die Kostenrechnung des Betreuungsjahres, Begründung: Teile des Vermögens unterliegen Testamentsvollstreckung, die Rechnung sei fehlerhaft.

    Ist dafür der Rechtspfleger zuständig und wenn ja, wie läuft es? Nichtabhilfe und ans LG (Beschwerdewert: ca 600 €) ?


    Danke schon einmal.

    Gruß
    Insu

  • Beschwerde kann man gegen eine Kostenrechnung nicht einlegen, möglich ist jedoch die Kostenerinnerung.

    Wenn der Kostenbeamte beabsichtigt, dieser nicht abzuhelfen, ist vorab dem Bezirksrevisor vorzulegen. Zur Entscheidung berufen ist der zuständige Richter beim betreffenden Gericht.

    Unabhängig davon gehört das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen mit zum für die Kostenberechnung anzusetzenden Reinvermögen.

  • Beschwerde kann man gegen eine Kostenrechnung nicht einlegen, möglich ist jedoch die Kostenerinnerung.

    Wenn der Kostenbeamte beabsichtigt, dieser nicht abzuhelfen, ist vorab dem Bezirksrevisor vorzulegen. Zur Entscheidung berufen ist der zuständige Richter beim betreffenden Gericht.

    Unabhängig davon gehört das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen mit zum für die Kostenberechnung anzusetzenden Reinvermögen.

    Zustimmung, außer bzgl. der funktionellen Zuständigkeit. Denn der Rechtspfleger hat als Kostenbeamter die Kostenrechung erstellt. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Rechtspfleger gemäß § 81 GNotKG, § 4 RpflG (s.a. BeckOK zu § 81 GNotKG, Rn 34). Da natürlich nicht der selbe RPfl. über die Erinnerung entscheiden kann, macht das hier der Vertreter. Dessen Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden.

  • Beschwerde kann man gegen eine Kostenrechnung nicht einlegen, möglich ist jedoch die Kostenerinnerung.

    Wenn der Kostenbeamte beabsichtigt, dieser nicht abzuhelfen, ist vorab dem Bezirksrevisor vorzulegen. Zur Entscheidung berufen ist der zuständige Richter beim betreffenden Gericht.

    Unabhängig davon gehört das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen mit zum für die Kostenberechnung anzusetzenden Reinvermögen.

    Zustimmung, außer bzgl. der funktionellen Zuständigkeit. Denn der Rechtspfleger hat als Kostenbeamter die Kostenrechung erstellt. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Rechtspfleger gemäß § 81 GNotKG, § 4 RpflG (s.a. BeckOK zu § 81 GNotKG, Rn 34). Da natürlich nicht der selbe RPfl. über die Erinnerung entscheiden kann, macht das hier der Vertreter. ...

    Auf den Einwand habe ich fast gewartet. :)

    Die funktionelle Zuständigkeit wurde schon an anderer Stelle hinsichtlich Betreuungen diskutiert. Soweit ich mich entsinne, hängt die Befugnis zur Entscheidung nicht davon ab, wer als Kostenbeamter die Rechnung erstellte, sondern wer für das zugrundeliegende Verfahren funktionell zuständig ist. (Nach deiner Ansicht müsste sonst der Vertreter des Kostenbeamten des mittleren Dienstes über die Erinnerung entscheiden, wenn dem mittleren Dienst die Erstellung der Kostenrechnungen übertragen wurde.)

    An hiesigen Gerichten wird auf die Zuständigkeit für das Betreuungsverfahren an sich abgestellt, da die Anordnung der Betreuung zur Jahresgebühr führt. Somit entscheiden die Kostenerinnerungen bei uns die für das Verfahren zuständigen Richter.


  • Die funktionelle Zuständigkeit wurde schon an anderer Stelle hinsichtlich Betreuungen diskutiert. Soweit ich mich entsinne, hängt die Befugnis zur Entscheidung nicht davon ab, wer als Kostenbeamter die Rechnung erstellte, sondern wer für das zugrundeliegende Verfahren funktionell zuständig ist.

    Stimmt

    (Nach deiner Ansicht müsste sonst der Vertreter des Kostenbeamten des mittleren Dienstes über die Erinnerung entscheiden, wenn dem mittleren Dienst die Erstellung der Kostenrechnungen übertragen wurde.)

    Nein, da hast du mich missverstanden. Ich wollte nur daraufhinaus, dass hier über ein Rechtsmittel gegen eine Kostentrechung des Rechtspflegers ein Rechtspfleger entscheiden kann, weil der erste RPfl eben als KB gehandelt hat.

    An hiesigen Gerichten wird auf die Zuständigkeit für das Betreuungsverfahren an sich abgestellt, da die Anordnung der Betreuung zur Jahresgebühr führt. Somit entscheiden die Kostenerinnerungen bei uns die für das Verfahren zuständigen Richter.

    Kann man vielleicht drüber streiten, weil das Betreuungsverfahren eben nicht eindeutig dem Rpfl. oder Richter zugeordnet werden kann.

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