Mehrere Grundstücke, unterschiedliche Beschlagnahme

  • Guten Morgen, ich benötige Hilfe in folgendem Fall: Im Bestandsverzeichnis sind 3 Grundstücke eingetragen. Die Zwangsversteigerung wurde bereits angeordnet für einen Grundschuldgläubiger. Die Grundschuld lastet nur auf Grundstücken 1 und 2. Nun will das Finanzamt aus einer persönlichen Forderung in alle 3 Grundstücke vollstrecken. Ich müsste also den Beitritt hinsichtlich der Grundstücke 1 und 2 zulassen und hinsichtlich Grundstück 3 neu anordnen. Wie sieht denn dann später das geringste Gebot aus? Der bestrangig betreibende Gläubiger betreibt ja nur in 2 Grundstücke. Bin da gerade etwas ratlos, wie das alles in einem Verfahren funktioniert, auch hinsichtlich eventueller Gesamtausgebote.

  • Für Grundstück 3 brauchst du ja ein neues Verfahren, bisher hast du ja nur Grundstücke 1 und 2 in deinem alten Verfahren. Gesamtausgebot gibt es ja nur wenn du die Verfahren verbindest, das kannst du ja ablehnen weil unzweckmäßig. Es gilt das Prinzip der Einzelversteigerung der Grundstücke.

  • Ein Gesamtausgebot wird es hier nicht geben. Du wirst die Grundstücke alle einzeln versteigern müssen und damit drei gG haben. Für Grundstück 1 und 2 wäre max. noch was zusammen möglich.

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  • Dann wäre es wohl am sinnvollsten, wenn ich für das Grundstück 3 ein neues Verfahren unter einem neuen Aktenzeichen laufen lasse und diesbezüglich die Versteigerung anordne. Bezüglich der Grundstücke 1 und 2 kann ich dann im bereits laufenden Verfahren den Beitritt zulassen. Für diese Grundstücke wäre dann ja ein Gesamtausgebot möglich. Das Grundstück 3 läuft dann davon abgetrennt "nebenher". Oder wie seht ihr das?

  • Dann wäre es wohl am sinnvollsten, wenn ich für das Grundstück 3 ein neues Verfahren unter einem neuen Aktenzeichen laufen lasse und diesbezüglich die Versteigerung anordne.

    anders ist es auch gar nicht möglich, da hinsichtlich Grundstück 3 noch kein Verfahren anhängig ist.

    Solange das FA keine Verbindung beantragt, würde ich mir hierüber auch keine Gedanken machen.

  • Beantragt wurde die Verbindung nicht ausdrücklich, das Finanzamt hat aber natürlich einen einheitlichen Antrag gestellt, in dem sowohl Beitritt als auch Anordnung beantragt werden. Muss ich da eine beantragte Verbindung rauslesen? Falls nein, lasse ich also „kommentarlos“ den Beitritt für die Grundstücke 1 und 2 zu und ordne unter einem neuen Aktenzeichen für Nr. 3 die Versteigerung an? Theoretisch könnte das Finanzamt ja dann immer noch Verbindung beantragen, wenn denen das gesonderte Verfahren nicht gefällt. Wobei ich euch jetzt so verstanden habe, dass eine Verbindung nicht zweckmäßig ist, und ich aus diesem Grund eine Verbindung ablehnen würde? Die später anstehenden Versteigerungstermine würde man dann aus praktischen Gründen vermutlich an einem Tag direkt hintereinander abhalten.

  • Ein neues Aktenzeichen brauchst du so oder so, da bzgl. Grundstück 3 ein neuer Antrag vorliegt.
    Die Frage ist, ob du die Verfahren nach Anordnung bzgl. Grundstück 3 verbindest. Einen ausdrücklichen Antrag brauchst du nicht, sondern kannst du ggfs. auch von Amts wegen machen, wenn die Verbindung einen Sinn ergibt (wirtschaftliche Einheit, selber Interessentenkreis, ähnliche Objekte …).
    Wenn es sinnvoll erscheint, würde ich verbinden. Wenn nicht, dann nicht. Dann aber auch nicht direkt nacheinander am selben Tag - warum auch? Wenn die Objekte zusammenpassen, bin ich bei der Prüfung der Verbindung schon bei (+).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ok, danke. Die Grundstücke passen schon zusammen, landwirtschaftliche Flächen, alle nebeneinander gelegen.
    Aber wenn ich die Kommentierung zu § 63 (Stöber, Rn. 4.1) richtig verstehe, bin ich aber verpflichtet, bei Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren (nach Verbindung) ein Gesamtausgebot für alle 3 Grundstücke zuzulassen, wenn dieses beantragt wird. Wie aber soll so ein Gesamtausgebot in meinem Fall aussehen? Ich habe ja für die Grundstücke 1 und 2 einen anderen bestrangig betreibenden Gläubiger als für Grundstück 3. Richtet sich das Gesamtausgebot dann nach dem gemeinsamen bestrangig betreibenden Gläubiger, also nach dem Finanzamt?
    Sinnvoll wäre vermutlich, die Beteiligten davon zu überzeugen, ein solches Gesamtausgebot nicht zu beantragen, maximal ein Gruppenausgebot für die Grundstücke 1 und 2.

  • Ok, danke. Die Grundstücke passen schon zusammen, landwirtschaftliche Flächen, alle nebeneinander gelegen.


    Dann würde ich die Verfahren auf jeden Fall verbinden, schon aus Kostengründen.

    Aber wenn ich die Kommentierung zu § 63 (Stöber, Rn. 4.1) richtig verstehe, bin ich aber verpflichtet, bei Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren (nach Verbindung) ein Gesamtausgebot für alle 3 Grundstücke zuzulassen, wenn dieses beantragt wird.


    Dafür braucht es noch nicht mal eine Kommentierung, das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 2 S. 1 ZVG.

    Wie aber soll so ein Gesamtausgebot in meinem Fall aussehen? Ich habe ja für die Grundstücke 1 und 2 einen anderen bestrangig betreibenden Gläubiger als für Grundstück 3.


    Und? Wo ist das Problem? Soweit dem SV entnehmbar lastet an dem dritten Grundstück kein Grundpfandrecht, also bleibt da auch nix bestehen.

    Sinnvoll wäre vermutlich, die Beteiligten davon zu überzeugen, ein solches Gesamtausgebot nicht zu beantragen, maximal ein Gruppenausgebot für die Grundstücke 1 und 2.


    Wieso? Sofern eine gemeinsame Verwertung sinnvoll ist, spricht nichts gegen ein Gesamtausgebot aller drei Grundstücke. Das ist ja gerade Sinn und Zweck des Gesamtausgebots neben Einzelausgeboten - die bestmögliche Verwertung zu erreichen, und dies kann auch über ein Gesamtausgebot realisiert werden.
    Hinweis: Je nach Forderungshöhe § 76 ZVG nicht aus den Augen verlieren.

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    No!

  • Wie aber soll so ein Gesamtausgebot in meinem Fall aussehen? Ich habe ja für die Grundstücke 1 und 2 einen anderen bestrangig betreibenden Gläubiger als für Grundstück 3.


    Und? Wo ist das Problem? Soweit dem SV entnehmbar lastet an dem dritten Grundstück kein Grundpfandrecht, also bleibt da auch nix bestehen.

    Sinnvoll wäre vermutlich, die Beteiligten davon zu überzeugen, ein solches Gesamtausgebot nicht zu beantragen, maximal ein Gruppenausgebot für die Grundstücke 1 und 2.


    Wieso? Sofern eine gemeinsame Verwertung sinnvoll ist, spricht nichts gegen ein Gesamtausgebot aller drei Grundstücke. Das ist ja gerade Sinn und Zweck des Gesamtausgebots neben Einzelausgeboten - die bestmögliche Verwertung zu erreichen, und dies kann auch über ein Gesamtausgebot realisiert werden.
    Hinweis: Je nach Forderungshöhe § 76 ZVG nicht aus den Augen verlieren.

    Irgendwie hab ich gerade ein Brett vorm Kopf, glaube ich. Auf dem dritten Grundstück lastet tatsächlich kein Grundpfandrecht, lediglich auf den Grundstücken 1 und 2 lasten mehrere Grundschulden. Wie sieht denn dann konkret das geringste Gebot in dem Gesamtausgebot aus? Habe noch nie so einen Fall gehabt, dass ein Gläubiger in zwei Grundstücke betreibt, und ein weiterer in alle drei Grundstücke. Nach welchem Gläubiger wird denn das geringste Gebot (bestehen bleibende Rechte etc.) ausgerichtet? Nach dem Finanzamt, sodass alle auf den Grundstücken 1 und 2 lastenden Rechte im Gesamtausgebot bestehen bleiben würden?

  • Wie sieht denn dann konkret das geringste Gebot in dem Gesamtausgebot aus? Habe noch nie so einen Fall gehabt, dass ein Gläubiger in zwei Grundstücke betreibt, und ein weiterer in alle drei Grundstücke. Nach welchem Gläubiger wird denn das geringste Gebot (bestehen bleibende Rechte etc.) ausgerichtet? Nach dem Finanzamt, sodass alle auf den Grundstücken 1 und 2 lastenden Rechte im Gesamtausgebot bestehen bleiben würden?


    In den Vorbericht schreibst du die betreibenden Gläubiger wie folgt rein:
    Betreibende Gläubiger:
    a) Grundschuldgläubiger A wegen eines dinglichen Anspruchs aus dem Recht III/… in die Grundstücke 1 und 2
    b) Finanzamt wegen eines pers. Anspruch in die Grundstücke 1, 2 und 3
    Sofern du auch die bestbetreibenden Gläubiger nennst, würde ich schreiben:
    Bestbetreibender Gläubiger hinsichtlich Grundstück 1 und 2 ist Grundschuldgläubiger A, hinsichtlich Grundstück 3 das Finanzamt.

    Dann kommen die Einzelausgebote jeweils für Grundstück 1, 2 und 3.
    Danach das Gesamtausgebot, dort sind dann die (unverteilten) Gerichtskosten und ev. Grundsteueransprüche drin. Die an den Grundstücken 1 und 2 lastenden Rechte bleiben (auch) im Gesamtausgebot nicht bestehen, da (auch) dort hinsichtlich der Grundstücke 1 und 2 der Grundschuldgläubiger A der bestbetreibende Gläubiger ist.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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  • ImVerteilungstermins wirst du dann wahrscheinlich eine Aufteilung gem. §112, 122ZVG vorzunehmen haben...

    abgesehen davon würde ich hier die Verfahren nach(separater) Anordnung unter neuem Aktenzeichen, bzw. Zulassung des Beitritts,nicht direkt verbinden, auch wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist, sondern das ggfs. erst später machen.

    Zum einen kann insbesondere bei dem neu angeordneten Grundstück ein (für das Verfahren tatsächlich relevanter) Einstellungsantrag kommen.

    Wenn mehrere Grundstücke in einem Verfahren versteigert werden, findeich es unpraktisch, wenn das Verfahren hinsichtlich einzelner Grundstücke fürden bestbetreibenden Gläubiger einstweilen eingestellt ist.

    Außerdem beantwortet sich die Frage der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit oft erst wirklich nach der Einholung des Gutachtens und der Festsetzung des Werts. Nur weil die Objekte nebeneinander liegen, muss das noch nicht sinnvoll sein. (man will ja Äpfel nicht mit Birnen vergleichen (hahaha)) Könnte bspw. sein, dass das 3.Grundstück werdendes Bauland o.ä. ist.

    Und last but not least: Ein Verfahren ist nur dann Pepsi wirksam, wenn es zum Stichtag (soweit ich weiß, i.d.R. derJahreswechsel!!) nicht abgeschlossen war. Wenn das Verfahren jetzt angeordnet und direkt verbunden wird, fließt es mit 0,0 ins Pensum ein.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    3 Mal editiert, zuletzt von JoansDong (7. November 2019 um 08:37)

  • Ich denke im Übrigen, das man Schritt für Schritt das Verfahren erledigen sollte. Man kann (schon aus Zeitgründen) nicht das ganze Verfahren vorausdenken und durchspielen, da gibt es zu viele Möglichkeiten. Vielleicht kommt es gar nicht zu einem Termin - aus welchen Gründen auch immer. Gerade in der heutigen zeit geht doch viel auch freihändig weg und die Verfahren sind schnell beendet.

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