Akteneinsicht durch Dritte/Abschrift Urteil

  • Guten Morgen!

    Eine RA von einem Unbeteiligten an einem Zivilprozess beantragt hier Akteneinsicht. Der unbeteiligte Dritte ist der Bruder des Beklagten (Kläger/Beklagter und der Dritte waren alles Mitgesellschafter einer GmbH und verstritten). Die RA sollte mir mal noch ihr begründetes Interesse hier schriftlich einreichen, was sie bisher nicht getan hat. Sie meinte wohl auch zur Geschäftsstelle, dass ihr das Urteil ausreichen würde.

    Was meinst ihr? Geht das denn, wenn für mich begründetes Interesse vorliegen würde?

    Ich hatte nach der ZPO die Akte hier erstmal an die Direktorin weitergegeben, da es da hieß bei unbet. Dritten sei die Verwaltung verantwortlich. Nun hats die Direktorin aber wieder an mich zurück verwiesen.

    Danke!

  • Eigentlich muss die Verwaltung in deinem Fall über die Genehmigung der Akteneinsicht entscheiden, § 299 Abs. 2 ZPO.

    Falls dies per GVP delegiert sein sollte, dann sicher nicht auf den Rechtspfleger, sondern auf den zuständigen Richter.

    Warum nicht? Das macht zum Teil auch der mittlere Dienst. Kommt eben auf die Gestaltung der Geschäftsverteilung an. Urteile wird man im Übrigen - anonymisiert - nahezu immer herausgeben müssen.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Eigentlich muss die Verwaltung in deinem Fall über die Genehmigung der Akteneinsicht entscheiden, § 299 Abs. 2 ZPO.

    Falls dies per GVP delegiert sein sollte, dann sicher nicht auf den Rechtspfleger, sondern auf den zuständigen Richter.

    Warum nicht? Das macht zum Teil auch der mittlere Dienst. Kommt eben auf die Gestaltung der Geschäftsverteilung an. ....


    Das würden sich die hiesigen Richter bestimmt nicht aus der Hand nehmen lassen.

    Ohne dem mittleren Dienst zu nahe zu treten, kann vielleicht nicht jeder die Berechtigung zur Akteneinsicht genügend beurteilen.

  • Ich häng mich mal hier dran:
    Die Geschäftstelle hat mich als Gruppen-/Sachgebietsleiterin gefragt, wie hiermit umzugehen ist: Es gibt eine Scheidungsakte aus 2008 mit Scheidungsurteil. Es meldet sich nun die Ehefrau (per Brief und Mail) mit folgender Bitte: Der Ehemann sei verstorben. Er habe neu geheiratet und ihr sei bekannt, dass die neue Ehefrau das Scheidungsurteil benötige. Sie wolle aber nicht, dass ihre persönlichen Daten aus dem Urteil an die neue Frau herausgegeben werden. Unter Berufung auf den Datenschutz bittet sie daher, der neuen Frau keine Abschrift des Urteils zu erteilen. Sie bittet um Antwort.
    Ich vermute, dass die neue Ehefrau das Urteil für den Erbschein oder die Sterbeurkunde benötigt. Bislang liegt aber kein Antrag vor. Normalerweise würde die Geschäftsstelle auf Antrag der neuen Frau dieser eine Abschrift des Urteil schicken. Kann das die Exfrau (also die Beteiligte am Schedungsverfahren) wirklich verhindern? Müssten ggf. ihre Daten geschwärzt werden (also außer Name und Geburtsdatum?). Wer entscheidet das? Was antworten wir ihr?


  • Ich vermute, dass die neue Ehefrau das Urteil für den Erbschein oder die Sterbeurkunde benötigt. Bislang liegt aber kein Antrag vor. Normalerweise würde die Geschäftsstelle auf Antrag der neuen Frau dieser eine Abschrift des Urteil schicken. Kann das die Exfrau (also die Beteiligte am Schedungsverfahren) wirklich verhindern? Müssten ggf. ihre Daten geschwärzt werden (also außer Name und Geburtsdatum?). Wer entscheidet das?

    Die Entscheidung über die Akteneinsicht und deren Umfang trifft gemäß §13 Abs. VII FamFG das Gericht. Mithin vorliegend der Richter, da dieser in der Hauptsache zur Entscheidung berufen ist.
    Nach §13 I, II FamFG erfolgt keine Akteneinsicht sofern schwerwiegende bzw. schutzwürdige Interessen eines Beteiligten entgegenstehen. Daher kann es m.E. im Einzelfall denkbar sein, dass Daten zu schwärzen sind.


    Was antworten wir ihr?


    Das muss der zuständige Richter wissen. Ich würde ihr wohl die Rechtslage darlegen und mitteilen, dass ihr Schriftsatz bei einem etw. Antrag berücksichtigt wird und sie ggf. weitere schutzwürdige Interessen darlegen möge.

  • Das Verfahren ist doch beendet. Ist da wirklich noch der Richter zuständig? Ist für Akten in abgeschlossenen Verfahren nicht die Entscheidung durch die Verwaltung zu treffen?:gruebel:

  • Dazu Zöller:

    "Zuständig ist der Präsident des Gerichts, bei dem die Akten geführt bzw verwahrt werden. Die Entscheidung kann auf einen Richter (auch den erk) übertragen werden, bleibt aber gleichwohl VA."

    So ist es auch bei uns - über Anträge Dritter entscheidet ausschließlich der Direktor...

  • Dazu Zöller:

    "Zuständig ist der Präsident des Gerichts, bei dem die Akten geführt bzw verwahrt werden. Die Entscheidung kann auf einen Richter (auch den erk) übertragen werden, bleibt aber gleichwohl VA."

    So ist es auch bei uns - über Anträge Dritter entscheidet ausschließlich der Direktor...

    Da bist du aber im falschen Kommentar. §299 ZPO ist nicht anwendbar. Es gilt §13 FamFG, dessen Regelungen nicht identisch mit §299 ZPO sind.

  • Dazu Zöller:

    "Zuständig ist der Präsident des Gerichts, bei dem die Akten geführt bzw verwahrt werden. Die Entscheidung kann auf einen Richter (auch den erk) übertragen werden, bleibt aber gleichwohl VA."

    So ist es auch bei uns - über Anträge Dritter entscheidet ausschließlich der Direktor...

    Da bist du aber im falschen Kommentar. §299 ZPO ist nicht anwendbar. Es gilt §13 FamFG, dessen Regelungen nicht identisch mit §299 ZPO sind.

    Ups - Sorry. Mein Beitrag bezog sich auf die älteren Posts...

  • Dazu Zöller:

    "Zuständig ist der Präsident des Gerichts, bei dem die Akten geführt bzw verwahrt werden. Die Entscheidung kann auf einen Richter (auch den erk) übertragen werden, bleibt aber gleichwohl VA."

    So ist es auch bei uns - über Anträge Dritter entscheidet ausschließlich der Direktor...

    Da bist du aber im falschen Kommentar. §299 ZPO ist nicht anwendbar. Es gilt §13 FamFG, dessen Regelungen nicht identisch mit §299 ZPO sind.

    Zumindest die rechtliche Einordnung der Akteneinsicht in bereits abgeschlossene Verfahren ist wohl umstritten, siehe MüKoFamFG/Pabst, 3. Aufl. 2018, FamFG § 13 Rn. 32, 33 m. w. N.:

    Zitat

    Die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch wird durch das Gericht getroffen (Abs. 7). Es wird insofern nicht als Rechtspflegeorgan in einem Verfahren, sondern als Organ der Justizverwaltung tätig; insofern führt der im Vergleich zu § 299 Abs. 2 ZPO verschiedene Wortlaut (Vorstand des Gerichts) nicht zu einer anderen Qualifikation.

    Entsprechend soll eine Überprüfung der Entscheidung gemäß § 23 EGGVG möglich sein, sowohl auf Rechtsmittel des Antragstellers (auf Akteneinsicht) als auch Beteiligter, deren Geheimhaltungsinteressen betroffen sind.

  • Fällt das wirklich "einfach" unter Datenschutz? Genügt das für "schwerwiegend" und "schutzwürdig"?

    Besteht denn eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt? Das wäre zumindest ein Anhaltspunkt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dazu Zöller:

    "Zuständig ist der Präsident des Gerichts, bei dem die Akten geführt bzw verwahrt werden. Die Entscheidung kann auf einen Richter (auch den erk) übertragen werden, bleibt aber gleichwohl VA."

    So ist es auch bei uns - über Anträge Dritter entscheidet ausschließlich der Direktor...

    Da bist du aber im falschen Kommentar. §299 ZPO ist nicht anwendbar. Es gilt §13 FamFG, dessen Regelungen nicht identisch mit §299 ZPO sind.

    Der Becksche Onlinekommentar schreibt dazu:
    "§ 13 FamFG gilt gem. § 113 Absatz 1 S. 1 FamFG nicht in Ehe- und Familienstreitsachen. Dort gilt § 299 ZPO."
    Dann würde ich die Sache der Verwaltungsabteilung vorlegen?

    Einmal editiert, zuletzt von st679 (11. August 2021 um 15:41)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!