vollstreckbare Vergütungsbeschlüsse

  • Im Jahre 2016 und 2017 erfolgten - nach Anhörung des Betroffenen - Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse,
    einmal über 528.--€ (im Jahre 2016, keine Rechtsmittel gegeben) und einmal über 1.400.--€ (im Jahre 2017).

    Die Beschlüsse wurden nur per einfachen Brief an die Beteiligten versandt. Rechtskraftzeugnisse wurden nicht erteilt bzw. auf den Beschlüssen angebracht. Die Vergütungen sind bis heute nicht bezahlt. Der Betroffene ist Ende 2017 verstorben, ein Erbschein wurde bisher nicht beantragt.
    Der Berufsbetreuer hat jetzt vollstreckbare Ausfertigungen der Beschlüsse beantragt, da er vollstrecken will bzw. Verjährung befürchtet.
    Können die Rechtskraftzeugnisse und die vollstreckbaren Ausfertigungen bei dieser Sachlage erteilt werden ?

  • Man kann ihm ruhig die vollstreckbaren Ausfertigungen überlassen (warum es Rechtskraftzeugnisse braucht, erschließt sich mir nicht, aber egal).

    Nur wird er damit nicht viel anfangen können und das sollte ihm (spätestens) der Rechtspfleger sagen.
    Vollstreckung und Verjährungsunterbrechung ohne geklärte Rechtsnachfolge sind ausgeschlossen.
    Vielleicht bemüht er sich vorher (Staatskasse!)?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wieso soll kein Rechtskraftzeugnis erforderlich sein ?

    Weil Vergütungsbeschlüsse auch vor Rechtskraft vollstreckbar sind.

    Wenn die Beschlüsse - trotz Zusendung nur mit einfacher Post - rechtskräftig sind, unterliegen sie dann nicht der 30-jährigen Verjährungsfrist ?

    In der vorliegenden Konstellation kann vom Eintritt der Rechtskraft nicht ausgegangen werden. Dazu müsste der Betreuer nachweisen, dass dem Betreuten die Beschlüsse zugegangen sind und wann dies geschah.

  • Hihi, schon witzig, wie sich hier gemüht wird, etwas zusammenzubiegen, was einfach nicht zusammen gehört.

    Es gab originär keine Zustellung, also gibt es auch keinen Mangel, der Heilung bedarf.
    Der generelle Mangel an der Zustellung ist auch nicht über § 63 FamFG zu lösen.

    Aber bitte: wenn ihr eine definitiv falsche Rechtskraft mit Datum ausweisen wollt - macht mal.

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  • Himmel hilf: Sie war aber nie erforderlich. :mad:

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  • Er ist bekanntzugeben, ja. Aber das bedeutet nicht automatisch, daß eine förmliche Zustellung erforderlich ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Richtig, aber mindestens durch Aufgabe zur Post, § 15 Abs. 2 FamFG, einfacher Brief genügt nicht.

    Und? Willst Du jetzt Deine Fragestellung in #1 richtig stellen oder bleibt das hier so ein Cliffhanger?

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  • Nun, für den Beschluß aus 2016 kann ja lt. SV Rechtskraft bescheinigt und eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Nach #1 waren ja schließlich bei einer Vergütungsfestsetzung über 528,00 Euro "keine Rechtsmittel gegeben". Es gibt also gar keine Probleme damit.
    :ironie:

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  • Leider liegt für den Erben des Betreuten kein Erbschein bzw. ein notarielles Testament samt Eröffnungsprotokoll vor, so dass keine Umschreibung nach § 727 ZPO erfolgen kann.
    Kann eine vollstreckbare Ausfertigung auch noch gegen den toten Betreuten erteilt werden ?

    Wann verjährt der Vergütungsanspruch über 528.--€ ?

    Müsste der Berufsbetreuer hier evtl. einen Antrag nach § 1961 BGB stellen und den Anspruch gegenüber dem Nachlasspfleger geltend machen ?

  • Mein Schild hast Du übersehen, oder?

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  • Alles Fragen, die der Betreuer gern einem Mitglied der Gruppe der rechtsberatenden Berufe stellen kann - siehe auch Forenregeln.

    FED: Lass gut sein, dass wird hier nix mehr.

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  • Nicht ganz ernst gemeint, aber schon mit einem sehr bitteren Lachen:
    Vielleicht sollte der Betreuer sich besser schon hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Schadenersatzforderung gegen das Land, das die Leute, welche das verpfuscht haben, unbehelligt beschäftigt, beraten lassen. Kann da dann gleich bei den Reformkosten mit verbucht werden. Oder es gibt einen Altlastenfonds, was weiß ich. Mit der Geltendmachung bei der Landeskasse wegen Uneinbringlichkeit würde er ja vermutlich ohnehin bloß wieder scheitern.

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  • Nicht ganz ernst gemeint, aber schon mit einem sehr bitteren Lachen:
    Vielleicht sollte der Betreuer sich besser schon hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Schadenersatzforderung gegen das Land, das die Leute, welche das verpfuscht haben, unbehelligt beschäftigt, beraten lassen. Kann da dann gleich bei den Reformkosten mit verbucht werden. Oder es gibt einen Altlastenfonds, was weiß ich. Mit der Geltendmachung bei der Landeskasse wegen Uneinbringlichkeit würde er ja vermutlich ohnehin bloß wieder scheitern.


    Warum Schadensersatz? Die Beschlüsse wurden nach Antrag und Anhörung erlassen, wo liegt der Fehler des Gerichts, wenn der Betreuer seine Vergütung nicht gegenüber der Betroffenen geltend macht? Ernstgemeinte Frage. Die Beschlüsse wurden per Brief übersandt, was eine zulässige Bekanntgabe nach § 15 FamFG darstellen dürfte.

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