Verfahrensweise nach vollständiger Ratenzahlung

  • Richter beschließt VKH mit monatlichen Raten von 77,00 €.Nunmehr sind alle Raten gezahlt, konnte Differenzgebühr anweisen.Habe dann per Beschluss die Ratenzahlungsbewilligung eingestellt, da sämtliche Kosten gezahlt sind.SE legt mir die Akte vor, dass die RPfleger das hier noch nie so gemacht hätten... (zwei haben es gemacht, zwei nicht.)Es reiche die Auszahlung und dann das VKH-Heft schließen.Wie handhabt ihr diese Fälle?

  • Hier wird kein gesonderter Beschluß gemacht.

    Denn der Kasse müßte der konkrete Betrag ja schon vorliegen, der einzuziehen ist. Sobald dieser Betrag gezahlt wurde, schließt die Kasse das PKH-Konto und erteilt eine ZA über den Gesamtbetrag.

    Ein gesonderter Beschluß ist daher mE nicht erforderlich.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hallo,

    ich mache eigentlich immer einen Einstellungsbeschluss nach Beendigung der Ratenzahlung. Bei uns wird aber auch an das Gericht gezahlt und nicht an eine Justizkasse. Eine Vorlage ist bei uns im Fachprogramm (jetzt ForumStar) vorhanden.

    Finde ich für die Beteiligten auch schöner, da sie es dann schwarz auf weiß haben, dass die Angelegenheit endgültig abgeschlossen ist.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Bei uns erhält die Partei eine Art Zahlungsplan. Das Schreiben erstellt der Urkundsbeamte bei der Übermittlung der Zahlungsanordnung an die LJK.

    Die Partei weiß also von Anfang an, wie lange sie zahlen muss. Ich sehe deshalb keine Notwendigkeit am Ende noch mal etwas mitzuteilen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bei uns erhält die Partei eine Art Zahlungsplan. Das Schreiben erstellt der Urkundsbeamte bei der Übermittlung der Zahlungsanordnung an die LJK.

    Die Partei weiß also von Anfang an, wie lange sie zahlen muss. Ich sehe deshalb keine Notwendigkeit am Ende noch mal etwas mitzuteilen.


    Das sehe ich ebenfalls so.

    Einen Beschluss über das Ende der Ratenzahlungen gibt es bei uns nicht. Auf welcher Grundlage auch? :gruebel:

  • Auf Grundlage der DB-PKH, dort 8.4


    :)


    Die genannte Regelung befasst sich im hiesigen BL damit, wie mit Beträgen zu verfahren ist, die vom Gegner der PKH-Partei eingezogen werden können. :)

    Hätte mich auch gewundert, wenn bei uns eine Pflicht bestünde, das Ende der Ratenzahlung durch Beschluss "anzuordnen". Da die Justizkasse für alle möglichen Veränderungen der PKH einen Beschluss möchte, wäre das sicher schon einmal aufgefallen.

    Was ist eigentlich bei euch Inhalt eines solchen - aus meiner Sicht - sinnfreien Beschlusses? :gruebel:

  • Bin aus Niedersachsen. Offen gestanden ist mir völlig neu, dass die DB-PKH Landesrecht sind. Unter diesem Link habe ich sie auch mühelos gefunden. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPKHGDB-0

    So sieht das aus:

    In der Familiensache

    xxx.XXX,
    wohnhaft YYY
    - Antragstellerin -

    Verfahrensbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt MMM
    Geschäftszeichen: 000
    Gerichtsfach: 00

    gegen

    zzz.ZZZ,
    wohnhaft QQQ
    - Antragsgegner -

    wird die Einstellung der durch Beschluss vom 1.11.1111 auferlegten Ratenzahlung angeordnet.

    Gründe:

    Durch Beschluss vom 1.11.1111 wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter der Auflage bewilligt, die anteiligen Kosten in monatlichen Raten zu zahlen.

    Die endgültige Einstellung der Ratenzahlungsverpflichtung war nunmehr anzuordnen, da sämtliche Kosten gezahlt wurden.

    Alternative: da der Höchstbetrag von 48 Monatsraten gezahlt wurde.

    Rechtsbehelfsbelehrung

  • Ich kann da aber nicht herauslesen, dass ich einen Beschluss erlassen müsste. Wenn die LJK angezeigt hatte, dass alles gezahlt ist, haben wir immer einen handschriftlichen Vermerk in die Akte gemacht und das wars.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bin aus Niedersachsen. Offen gestanden ist mir völlig neu, dass die DB-PKH Landesrecht sind. Unter diesem Link habe ich sie auch mühelos gefunden. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPKHGDB-0

    ....


    Die Version von Bayern betrifft mich nicht. Zum Glück bleibt einem in anderen Bundesländern der eingestellte sinnfreie Beschluss erspart. :)

    Übrigens finden sich über Google noch andere Versionen der DB-PKH, z. B. auch die von Berlin https://www.berlin.de/sen/justiz/vorschriften/vorschrift.450752.php :cool:

  • Ich mache es je nach Akte.

    Wenn ich sehe, dass der VKH-Schuldner genau die Endrate gezahlt hat (also keine Gefahr auf Überzahlung besteht), dann mache ich nur eine Verfügung.

    Wenn aber die Vollzahlung durch eine weitere Rate erfolgt ist, dann mache ich den Beschluss, damit die Partei aufhört zu zahlen. Gleichzeitig erfrage ich die Bankverbindung zur Erstattung überzahlter Beträge.


    [Offtopic]
    P.S: @ Grottenolm: Schöne Signatur! ;):D
    [Offtopic Ende]

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

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