Schuldneranträge - Anschrift Gläubiger nicht mehr aktuell

  • Mich würden mal eure Meinungen bzw. Handhabungen zu folgendem Problem interessieren:

    Schuldner stellt hinsichtlich seines P-Kontos einen Antrag (z. B. auf Erhöhung nach § 850k Abs. 4 ZPO). Gleichzeitig soll einstweilen eingestellt werden.

    Der Antrag des Schuldners bezieht sich (auch) auf eine (länger zurückliegende) Pfändung, wobei der zugehörige Gläubiger eine natürliche Person ist. Dessen aktuelle Anschrift ist eine andere als damals im Pfüb vermerkt. Der Schuldner gibt in seinem Antrag die Adresse aus dem Pfüb an.

    Zum Antrag muss ich den Gläubiger anhören und die einstweilige Einstellung ist diesem zuzustellen.

    Nun können durch die Anschriftenänderung mehrere Konstellationen eintreten, wobei zwei problematisch sind:

    a) Gläubiger war im Rahmen des Pfüb-Verfahrens nicht anwaltlich vertreten; Post an diesen unter der damaligen Anschrift kommt zurück, Vermerk "unbekannt verzogen"

    b) Gläubiger war im Rahmen des Pfüb-Verfahrens anwaltlich vertreten, dieser teilt jedoch mit, kein Mandat mehr zu haben; nachfolgende Versendung der Unterlagen an den Gläubiger direkt scheitert wie bei a)


    Gebt ihr in diesen Fällen dem Schuldner auf, die aktuelle Anschrift des Gläubigers herauszufinden oder ermittelt ihr diese von Amts wegen (EMA-Anfrage)? :gruebel:

  • Ich würde hier eine EMA Anfrage veranlassen. Den Einstellungsbeschluss musst du dem Gläubiger ja von Amts wegen zustellen, daher ist das gerechtfertigt.

    Mal davon abgesehen: Wenn der Schuldner beim Einwohnermeldeamt auftaucht und mitteilt, dass er die Adresse eines Gläubigers wolle, der sein Konto gepfändet habe, könnte ich mir vorstellen, dass das die Gemeinde die Auskunft verweigert.
    Gerade in der Konstellation könnte man als Kommunalbeamter ja schon auf die Idee kommen, dass da außergerichtlich gegen die Pfändung vorgegangen werden soll. :teufel:

  • Ich würde hier eine EMA Anfrage veranlassen. Den Einstellungsbeschluss musst du dem Gläubiger ja von Amts wegen zustellen, daher ist das gerechtfertigt.

    ...


    Das an anderer Stelle gehörte Gegenargument ist der Beibringungsgrundsatz in Zivilverfahren. Wenn jemand verklagt werden soll, muss sich der Kläger auch dessen (neue) Anschrift beschaffen, ansonsten geht das Verfahren nicht voran.

    Über weitere Meinungen würde ich mich freuen.

  • ..................Das an anderer Stelle gehörte Gegenargument ist der Beibringungsgrundsatz in Zivilverfahren. Wenn jemand verklagt werden soll, muss sich der Kläger auch dessen (neue) Anschrift beschaffen, ansonsten geht das Verfahren nicht voran....


    und nur so ist es m.E. korrekt

  • so ganz vergleichbar sind die Fälle nicht

    mit einer Klage wird das Verfahren erst in gang gesetzt, es ist also richtig hier vom Kl die Anschrift zu verlangen, sonst ist ja auch nicht einmal die Zuständigkeit klar

    bei 850 k handelt es sich um einen Antrag in einen schon vorhandenen Verf. Der Antrag ist zulässig. Lediglich das Gericht muss vor seiner Entscheidung anhören, das macht den Antrag nicht unzulässig. Ich könnte nicht den Antrag aus diesem Grund zurückweisen. Also muss ich ermitteln

  • Die Anschrift musst du schon ermitteln, nicht der Schuldner.
    Der Gläubiger (oder Zivilsache Kläger) muss die Anschriftdes Schuldners (Beklagten) mittteilen, umgekehrt bei Rechtsmitteln oderAnträgen zum Verfahren der Schuldner (Beklagte) nicht die Anschrift desGläubigers (Klägers).
    Falls zu Fall a) EMA nicht weiter hilft, der Gläubiger hatdoch seine Kontoverbindung im PfüB angegeben, oder? Vielleicht besteht diesesnoch und die Bank kennt die neue Anschrift? Oder der Gläubiger hat sichzumindest beim Drittschuldner nach dem Umzug gemeldet? Ich hatte das Problem zum Glück noch nicht, viel mir gerade so ein. Keine Ahnung ob die Auskunft geben.

  • so ganz vergleichbar sind die Fälle nicht

    mit einer Klage wird das Verfahren erst in gang gesetzt, es ist also richtig hier vom Kl die Anschrift zu verlangen, sonst ist ja auch nicht einmal die Zuständigkeit klar

    bei 850 k handelt es sich um einen Antrag in einen schon vorhandenen Verf. Der Antrag ist zulässig. Lediglich das Gericht muss vor seiner Entscheidung anhören, das macht den Antrag nicht unzulässig. Ich könnte nicht den Antrag aus diesem Grund zurückweisen. Also muss ich ermitteln


    So ganz überzeugt bin ich noch nicht.

    Es gibt durchaus vergleichbare Konstellationen mit einem Klageverfahren:
    Wenn wir für dieses eine besondere Zuständigkeit haben (z. B. § 29 ZPO) ist die aktuelle Anschrift des Beklagten nicht zuständigkeitsbestimmend. Dennoch wird der Kläger zur Mitteilung der aktuellen Anschrift des Beklagten aufgefordert, wenn die Zustellung der Klageschrift an die in dieser benannte Adresse des Beklagten fehlgeschlagen ist.

    Wenn dies dem Kläger nicht gelingt, wird auch die Klage nicht wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, sondern es geht erst einmal schlicht nicht weiter (bis irgendwann ggf. die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung vorliegen).

    Dementsprechend könnte man dem Schuldner auch sagen, solange wie der Gläubiger nicht angehört werden kann, ist eine Entscheidung über seinen Antrag nicht möglich.

  • Die Anschrift musst du schon ermitteln, nicht der Schuldner.
    Der Gläubiger (oder Zivilsache Kläger) muss die Anschriftdes Schuldners (Beklagten) mittteilen, umgekehrt bei Rechtsmitteln oderAnträgen zum Verfahren der Schuldner (Beklagte) nicht die Anschrift desGläubigers (Klägers).
    ....


    Das steht bitte wo? :gruebel:

    Aus meiner Sicht muss auch der Beklagte die Anschrift der Gegenseite (Kläger) mitteilen, z. B. wenn er Berufung gegen ein Urteil des AG einlegt (und die Berufungsschrift unter der Adresse im Urteil nicht zugestellt werden kann).

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