Gläubiger stellt Ansprüche gegen Nachlasspfleger

  • Liebes Forum,

    die Suchfunktion hat mich leider nicht schlauer gemacht. Ich habe folgendes Problem:

    In meiner Nachlasspflegschaft hat der NL-Pfl. den Nachlass vollständig abgewickelt und ich würde die Pflegschaft gerne aufheben.
    Es gab etwas Geld, eine zu räumende Wohnung und einen PKW. Der NL-Pfl. hatte mit dem Vermieter eine Vereinbarung getroffen, wonach die Wohnung vom Nachlasspfleger geräumt wird und dem Vermieter der Erlös aus der Wohnungsräumung (abzüglich Räumungskosten) zusteht (es bestanden schon zuvor Mietrückstände), da es in der Wohnung einige (vermeintlich wertvolle) Gegenstände gab und nicht nur Schrott. Genau das ist dann auch passiert, die Wohnung wurde geräumt, die Räumungsfirma hat alles verwertbare verwertet und nach Abzug der Räumungskosten den Erlös an den Nachlasspfleger gezahlt. Dieser hat den Erlös an den Vermieter weitergeleitet. Daneben wurden nur Gerichtskosten und die Vergütung des Nachlasspflegers bedient (aus dem vorhandenen Geldvermögen und dem Erlös des Verkaufs des PKW), danach war der Nachlass bereits erschöpft.

    Nunmehr meldet sich der Anwalt des Vermieters laufend zur Akte und verlangt, dass das Nachlassgericht den Nachlasspfleger anweist, seine restliche Forderung zu begleichen. Außerdem habe der Nachlasspfleger die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten und unberechtigt andere Gläubiger befriedigt. Trotz aufklärenden Schreiben des Nachlasspflegers und des Nachlassgerichts an den Anwalt kehrt keine Ruhe ein.

    So viel zum Sachverhalt in der Kurzform.

    Meines Erachtens nach ist die Pflegschaft aufzuheben, da der Nachlass erschöpft ist und das Bedürfnis für die Pflegschaft entfallen. Auch kann ich aus Sicht des Nachlassgerichts kein Fehlverhalten des Nachlasspflegers erkennen. Und im Übrigen wären solche vermeintlichen Ansprüche doch im Klageweg (Prozessgericht) zu klären und nicht im Rahmen meiner Nachlasspflegschaft?

    Wenn ich die Pflegschaft jetzt aufhebe, nehme ich dem Vermieter die Möglichkeit den Nachlasspfleger (der dann keiner mehr wäre) in Anspruch zu nehmen, wenn er dies denn im Prozessweg geklärt haben möchte?

    Und kann/darf/muss ich dem Vermieter den Aufhebungsbeschluss zustellen? Wäre es Beschwerdeberechtigt?

    Danke :confused:

  • Es ist nichts mehr zu verwalten da, also ist aufheben. Damit nimmst du meines Erachtens dem Vermieter auch keine Möglichkeit zu klagen (denn er verklagt dann ja nicht den Mieter, vertreten durch den Nachlasspfleger sondern X, den ehemaligen Nachlasspfleger wegen was auch immer direkt), du nimmst dem Nachlasspfleger also nur die Möglichkeit über den -nicht mehr vorhandenen- Nachlass zu verfügen.

    Da auch kein Vermögen mehr da ist, ist der Vermieter in seinen Rechten auch nicht betroffen, da der Nachlasspfleger ja nichts mehr hat, über das er verfügen kann um eine eventuelle Forderung zu erfüllen. Den Beschluss würde ich ihm trotzdem zur Kenntnis schicken. Mit dem Hinweis, er möge eventuelle Forderungen aufgrund Pflichtverletzungen einklagen und keine Schreiben mehr an dich senden, mangels Zuständigkeit.

  • Zu dem Thema "Überschuldung und NL-Pflegschaft": siehe Abhandlung von Roth in Rpfleger 2019, 495.

    Bitte! Dieser Aufsatz ist rechtlich falsch und unhaltbar. Den hier zu erwähnen ist unangebracht. Und noch dazu auf den angefragten Sachverhalt unpassend.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der NLPfleger haftet doch ggfs. persönlich für Schäden, die durch sein Handeln entstanden sind. Um Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen zu können, muss die NLP also nicht mehr laufen.

    Zur Frage der Beschwerdeberechtigung: Welche Stellung (nach dem FamFG) nimmt der Vermieter im NLP-Verfahren ein? Hat er den NLP-Antrag gestellt (§ 1961 BGB) und wurde daraufhin die NLP angeordnet, wäre er m. E. als Antragsteller formell Beteiligter und der Aufhebungsbeschluss wäre auch an ihn zu richten. Er hätte dann alle Rechte, die ihm aus seiner Beteiligtenstellung erwachsen.

  • Der NLPfleger haftet doch ggfs. persönlich für Schäden, die durch sein Handeln entstanden sind. Um Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen zu können, muss die NLP also nicht mehr laufen.

    :daumenrau

    Ich denke der NaPfl. hat hier laut Sachverhalt unglücklich gehandelt: Entweder ich übergebe die Wohnung wie sie steht und liegt und wenn dem Vermieter zu viel übrig bleibt kehrt er es aus, was nie passiert. Oder ich übergebe Besenrein und entscheide, was ich auf die offene Forderung des Vermieters noch auskehre. Mit einer eventuellen anderslautenden Absprache könnte er sich privathaftend schon in eine missliche Lage gebracht haben, aber da muss der Vermieter dann Zivilrechtlich vorgehen.

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  • Wenn ich den Sachverhalt zutreffend interpretiere, hat sich der Nachlasspfleger exakt an die mit dem Vermieter getroffene Vereinbarung gehalten.

    Der nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegende Restnachlass wurde zutreffenderweise für die Gerichtskosten und die Vergütung verwendet, weil die Vermieteransprüche - wie auch alle sonstigen Ansprüche - insoweit keinen Vorrang genießen.

    Also aufheben.

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