Kosten Ergänzungspflegschaft

  • Hallo zusammen,
    ich habe irgendwie eine doofe Sache, bei der ich nicht so recht weiter weiß.

    Es wurde Ergänzungspflegschaft für zwei minderjährige Kinder angeordnet. Diese sind Teil der Erbengemeinschaft, welche Eigentümerin einer Wohnung ist. Die Erbengemeinschaft soll auseinandergesetzt und die Wohnung veräußert werden.
    Nun hatte der Vater mitgeteilt, dass das ganze bis nächstes Jahr zurückgestellt werden soll. Der Sohn wird jedoch im Februar volljährig, sodass die Ergänzungspflegschaft für diesen aufzuheben wäre. Nun hat der Ergänzungspfleger vorher schon eine Kostenrechnung eingereicht. Ich hatte eigentlich nun vor, die Ergänzungspflegschaft für den Sohn aufzuheben und dem Kind die Kosten aufzuerlegen oder würdet ihr von der Erhebung absehen? Das Kind verfügt ja eigentlich über Vermögen aus der Erbengemeinschaft.

    Was mache ich mit der Kostenrechnung? Aus der Staatskasse kann ich ja bislang, da noch keine Kostenentscheidung getroffen ist, nicht erstatten oder? Was mache ich dann mit der Rechnung, sobald eine Kostenentscheidung getroffen wurde? Dem Vater übersenden, wenn ich dem Kind die Kosten auferlege? Kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen das Kind ergehen?

    Wie gesagt, ich stehe wohl etwas auf dem Schlauch.

  • ... Brauche ich dafür keine Kostenentscheidung, sodass die Tatsache ausreicht, dass das Kind nicht mittellos ist?

    In Familiensachen ist stets eine Kostengrundentscheidung zu treffen, § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG.

    Das ist mit schon klar, aber in der Regel treffe ich diese erst, wenn ich die Pflegschaft aufhebe/ beende. Jetzt stellt der Ergänzungspfleger den Kostenantrag im laufenden Verfahren. Also ging es mir darum, ob ich jetzt vorher schon die Kostenentscheidung treffen muss oder die dennoch bei Aufhebung treffen kann und vorher schon einen KFB machen kann, da das Mündel nicht mittellos ist.

  • Nur nochmal zum Verständnis:

    Ich mache also jetzt zuerst die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG, schicke dann den Antrag an das Kind zur Stellungnahme und kann dann die Festsetzung machen?

    Ich hatte den Fall leider noch nie.


    Nein, für die Festsetzung der Vergütung wird keine Kostenentscheidung benötigt. Und den Antrag bitte an den gesetzlichen Vertreter des Kindes senden.

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