Leistungsfreiheit Lebensversicherung?

  • Lt. Nachlasspfleger hatte der Erblasser eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von rd. 3.500 €. Diese habe ihm aber mitgeteilt, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen Zahlungen nur an Hinterbliebene erfolgen und diese ja nicht vorhanden seien. Er habe das geprüft und könne die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung bestätigen.
    Davon habe ich noch nie gehört und finde so auf die Schnelle auch nichts bei Juris , Beckonline oder hier im Forum. Kann das wirklich stimmen? Kann mir jemand den materiell-rechtlichen Hintergrund erklären? (Mir geht es im Moment nicht darum, ob und ggfs. was ich veranlassen muss. Ich will einfach erst mal verstehen, was der Nachlasspfleger da berichtet.)

  • Welche Personen sollen denn Hinterbliebene im Sinne der Versicherungs-AGB sein? :gruebel: Was passiert, wenn ich absehbar keinen Verwandten hinterlasse und deshalb meinen besten Freund als Bezugsberechtigten einsetze?

    Aus meiner Sicht kann die Auffassung der Versicherung rechtlich nicht haltbar sein.

  • Das hat der Nachlasspfleger leider nicht berichtet. Es ist wirklich nur ein 3-Zeiler mit dem geschilderten Inhalt. Gibt es denn irgendeine Konstellation, in der die Rechtsansicht der Versicherung zutreffen könnte?

  • Eine "Leistungsfreiheit" der Versicherung kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertragsverhältnis gestört ist, zum Beispiel durch falsche Angaben des Versicherungsnehmers oder Verletzung von Obliegenheiten.

    Hier scheint es indessen darum zu gehen, dass die Versicherung leisten muss, der Berechtigte aber nicht feststeht.

    Je nachdem, wer im Versicherungsschein aufgeführt ist, sind verschiedene Lösungen denkbar. Ist es eine namentlich benannte Person, die nicht ermittelt werden kann, kommt eine Hinterlegung für diese in Betracht. Sind es hingegen die (unbekannten) Erben, wäre an den Nachlasspfleger zu leisten.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Eine "Leistungsfreiheit" der Versicherung kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertragsverhältnis gestört ist, zum Beispiel durch falsche Angaben des Versicherungsnehmers oder Verletzung von Obliegenheiten.

    Hier scheint es indessen darum zu gehen, dass die Versicherung leisten muss, der Berechtigte aber nicht feststeht.

    Je nachdem, wer im Versicherungsschein aufgeführt ist, sind verschiedene Lösungen denkbar. Ist es eine namentlich benannte Person, die nicht ermittelt werden kann, kommt eine Hinterlegung für diese in Betracht. Sind es hingegen die (unbekannten) Erben, wäre an den Nachlasspfleger zu leisten.


    Jedenfalls dürfte es - von eventuellen "Störungen" abgesehen - keine Konstellation geben, in der die Ansicht der Versicherung berechtigt wäre.

  • Die Richtigkeit der Ansicht der Versicherung ergibt sich für den Fall dass z.Bsp. als Bezugsberechtigt der Ehegatte bestimmt ist, ohne hilfsweise die Erben zu bestimmen. Gibt es dann keinen Ehegatten, ist auch kein Bezugsberechtigter vorhanden.

    Abgesehen davon fällt eine LV doch sowieso nicht in den Nachlass

  • Die Richtigkeit der Ansicht der Versicherung ergibt sich für den Fall dass z.Bsp. als Bezugsberechtigt der Ehegatte bestimmt ist, ohne hilfsweise die Erben zu bestimmen. Gibt es dann keinen Ehegatten, ist auch kein Bezugsberechtigter vorhanden.

    ....

    Und dann darf sich die Versicherung das Geld behalten, ggf. weil der Vermittler nicht zu einer hilfsweisen Einsetzung der Erben geraten hat? :confused:

  • ... Abgesehen davon fällt eine LV doch sowieso nicht in den Nachlass

    Das kann man nicht generell sagen. Es kommt, wie bereits ausgeführt, auf den Inhalt des Versicherungsscheins an. Wenn dort "die Erben" eingesetzt sind, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass.

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  • Die Richtigkeit der Ansicht der Versicherung ergibt sich für den Fall dass z.Bsp. als Bezugsberechtigt der Ehegatte bestimmt ist, ohne hilfsweise die Erben zu bestimmen. Gibt es dann keinen Ehegatten, ist auch kein Bezugsberechtigter vorhanden.

    ....

    Und dann darf sich die Versicherung das Geld behalten, ggf. weil der Vermittler nicht zu einer hilfsweisen Einsetzung der Erben geraten hat? :confused:

    Den von Queen genannten Beispielsfall würde ich dahingehend lösen, dass - mangels Existenz des namentlich eingesetzten Bezugsberechtigten - der "Normalfall" eintritt, nämlich, dass die Erben das Geld erhalten. Keinesfalls entfällt dadurch die Leistungspflicht der Versicherung.

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  • ... Abgesehen davon fällt eine LV doch sowieso nicht in den Nachlass

    Das kann man nicht generell sagen. Es kommt, wie bereits ausgeführt, auf den Inhalt des Versicherungsscheins an. Wenn dort "die Erben" eingesetzt sind, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass.

    Das ist nicht zutreffend.

    Bezugsberechtigt sind dann zwar die Erben, sie erwerben den Anspruch aber gleichwohl außerhalb des Nachlasses.

  • Der Nachlasspfleger ist berechtigt zum Widerruf der Schenkung des Bezugsrechts der LV, wenn der Bezugsberechtigte noch nicht die Schenkung abgerufen hat bzw. nichts davon weiss oder wenn seine Adresse unbekannt ist. Der NLP kann dann das Geld in den Nachlass ziehen. Jochum Pohl RN 267

  • Update: Es war eine Rürup-Rentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 2b EStGB)

    Bei Rürup-Versicherungen kann man Hinterbliebene absichern, die dann eine Witwen- oder Waisenrente bekommen, wie bei gesetzlicher Rentenversicherung. Einen Rückkaufswert gibt es bei Rürup nicht. Und auch keine Leistung, die in den Nachlass fallen könnte.

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