§ 35 Abs.2, 295 Abs. 2 InsO nach Ablauf der Abtretungserklärung

  • Schuldner (S) übt seit Eröffnung seines Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit aus, die der IV direkt zum Eröffnungstag gem. § 35 II InsO freigegeben hat.


    Nun endet in einem halben Jahr die Abtretungserklärung. Endet damit dann auch die Verpflichtung, Zahlungen nach § 35 Abs.2, 295 Abs. 2 InsO abzuführen? Das Verfahren wird nämlich noch eine Weile eröffnet sein (langwieriger Forderungseinzug). Wäre S angestellt, würde er ja nach Anlauf seiner Abtretungserklärung sein Gehalt wieder voll bekommen, aber gilt das auch für die Zahlungen nach § 35 Abs.2, 295 Abs. 2 InsO?

  • Man wird eher auf das Datum des Beschlusses über die Erteilung der RSB abstellen und dann ggfls. auskehren, also analog § 300a InsO, der sinngemäß auch für Altverfahren gilt, vergl. BGH vom 3.12.2009, IX ZB 247/08. Mit Einführung des § 35 II InsO wollte man die Besserstellung des selbstständigen Schuldners vermeiden (:wechlach:), vergl. BT-Drucks. 16/3227, Seite 17:

    Mit der Möglichkeit der Freigabe darf keine pauschale Besserstellung der Selbstständigen gegenüber den abhängig Beschäftigten verbunden sein. Vielmehr bedarf es einer Gleichbehandlung beider Gruppen von Schuldnern. Daher bietet sich an, die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners mit einer Abführungspflicht entsprechend § 295 Abs. 2 InsO zu verknüpfen.


    Aufgrund dieser Kopplung besteht mE nach Erteilung der RSB keine Abführungspflicht des Schuldners mehr.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nun komme ich nochmal auf das hier zurück, mit einer netten Abwandlung: Angenommen, dem S wird (während des noch eröffneten Verfahrens) die RSB versagt. Besteht dann die Abführungspflicht (auf ewig?) fort?

  • Nun komme ich nochmal auf das hier zurück, mit einer netten Abwandlung: Angenommen, dem S wird (während des noch eröffneten Verfahrens) die RSB versagt. Besteht dann die Abführungspflicht (auf ewig?) fort?

    Die Abführungspflicht ist doch lediglich eine Obliegenheit des Schuldners, um die RSB zu erhalten und bei freigegebener Selbständigkeit nicht mehr Insolvenzmasse. Warum sollte der Schuldner die Obliegenheit noch erfüllen, wenn die RSB ohnehin versagt wurde? :gruebel:

  • Nun komme ich nochmal auf das hier zurück, mit einer netten Abwandlung: Angenommen, dem S wird (während des noch eröffneten Verfahrens) die RSB versagt. Besteht dann die Abführungspflicht (auf ewig?) fort?

    Die Abführungspflicht ist doch lediglich eine Obliegenheit des Schuldners, um die RSB zu erhalten und bei freigegebener Selbständigkeit nicht mehr Insolvenzmasse. Warum sollte der Schuldner die Obliegenheit noch erfüllen, wenn die RSB ohnehin versagt wurde? :gruebel:

    Im eröffneten Verfahren dürfte es ein Mehr sein. Der Verwalter hat da durchsetzbare Ansprüche (BGH, Urteil vom 13.03.2014, Az.: IX ZR 43/12). Ich würde auch sagen, dass der Schuldner verpflichtet ist, bis zur Aufhebung zu zahlen. Aber § 196 InsO.

  • Nun komme ich nochmal auf das hier zurück, mit einer netten Abwandlung: Angenommen, dem S wird (während des noch eröffneten Verfahrens) die RSB versagt. Besteht dann die Abführungspflicht (auf ewig?) fort?

    Die Abführungspflicht ist doch lediglich eine Obliegenheit des Schuldners, um die RSB zu erhalten und bei freigegebener Selbständigkeit nicht mehr Insolvenzmasse. Warum sollte der Schuldner die Obliegenheit noch erfüllen, wenn die RSB ohnehin versagt wurde? :gruebel:

    nein, nach § 35 II 2 InsO ist der abzuführende Betrag Teil der Insolvenzmasse, und der ist vom IV einzuziehen (ggf. auch zwangsweise durchzusetzen)
    Der Endpunkt dafür dürfte wirklich in entsprechender Anwendung der Zeitpunkt sein, in dem die sonstige Masse vollständig verwertet ist.

    (Nicht der Endpunkt für die zwangsweise Durchsetzung, sondern für die Zugehörigkeit des Neuerwerbs zur Masse)

  • Nun komme ich nochmal auf das hier zurück, mit einer netten Abwandlung: Angenommen, dem S wird (während des noch eröffneten Verfahrens) die RSB versagt. Besteht dann die Abführungspflicht (auf ewig?) fort?

    Die Abführungspflicht ist doch lediglich eine Obliegenheit des Schuldners, um die RSB zu erhalten und bei freigegebener Selbständigkeit nicht mehr Insolvenzmasse. Warum sollte der Schuldner die Obliegenheit noch erfüllen, wenn die RSB ohnehin versagt wurde? :gruebel:

    Also der Streit ist glaube ich durch, wenn man im eröffneten Verfahren ist und der Verweis über 35 II auf 295 gilt, ist das eine richtige Zahlungspflicht, die man sogar gerichtlich durchsetzen könnte (gibt da eine BGH-Entscheidung im Falle eines Arztes).

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