Hallo zusammen,
ich habe ein österreichisches ENZ erhalten mit dem Antrag auf alleinige Eintragung des Ehemannes ins Grundbuch, wonach dieser Erbe nach der Erblasserin
im Bezug auf das Grundstück
geworden ist.
Die Ehefrau ist die Erblasserin. Sie wird allerdings von ihrem Mann und ihren beiden Söhnen zu je 1/3 beerebt laut ENZ.
Unter Punkt 7.4 sonstige relevante Angaben zu Art.68 j) der Verordnung (EU) Nr.605/2012 wurde im ENZ nun Folgendes aufgenommen:
"Der Ehemann und die beiden Söhne haben zu je 1/3 je des gesamten Nachlasses aus dem Berufungsgrunde des Gesetzes die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben und ein Erbteilungsübereinkommen getroffen, in welchem der Ehemann unter Anrechnung auf seinen gesetzlichen Erb- und Pflichtteil das Grundstück … samt allen Aktiva und Passiva in seinen alleinigen Besitz und in sein Alleineigentum übernimmt."
Es ist österreichisches Erbrecht anzuwenden.
Das ENZ wurde von einem österreichischen Notar als Gerichtskommissär ausgestellt.
Nun zu meiner Frage:
Das ENZ dient mir als Grundbuchamt doch lediglich als Nachweis zur Erbfolge.
Können die Erben nun direkt im ENZ eine Erbauseinandersetzung im Hinblick auf das Grundstück vereinbaren?
Dass die beiden Söhne anwesend waren oder irgendeinen Antrag gestellt haben, ist nicht ersichtlich.
Als Antragsteller wird lediglich der Ehemann aufgeführt und dass dieser einen Anspruch auf das Grundstück hat. Ein Rechtsgrund dafür ist nicht angegeben.
Und ist das Formerfordernis einer eventuell darin liegenden Auflassung gewahrt, da weder ein Indiz vorliegt, dass alle Erben anwesend waren, noch dass der ausstellende Notar auch als Notar handelt und nicht nur als Gerichtkomissär. Oder ist dies egal? Habe leider keine Ahnung von den Aufgaben und den Funktionen eines Gerichtskomissärs.
Schon mal vielen Dank für beantworten.:D:daumenrau