Erbscheinsantrag ausländischer Erbeserbe im Koma

  • Da ich frisch vom Examen komme und leider noch nicht die größten Erfahrungen habe, habe ich eine Frage.

    Ich habe eine dicke Akte geerbt in der seit 2 Jahren Nachlasspflegschaft angeordnet ist. Der Nachlasspfleger hat es nun geschafft alle erforderlichen Urkunden zu beschaffen. Jetzt stellt der Betreuer der einen Cousine einen Erbscheinsantrag.
    Die Erblasserin wird aufgrund Gesetzes von ihrer Tante sowie 3 Cousinen beerbt.
    Die Tante ist nachverstorben und hat zwei Kinder als hier Erbeserben hinterlassen. Der Nachlasspfleger reicht die Zustimmungserklärung der anderen beiden Cousinen zum Erbscheinsantrag sowie die Zustimmungserklärung der Tochter der verstorbenen Tante ein. Er gibt an, dass der Sohn der nachverstorbenen Tante keine Zustimmungserklärung abgeben kann, da er momentan im Koma liegt. Er ist polnischer Staatsangehöriger und lebt auch in Polen.

    Wie gehe ich jetzt damit um? Was habe ich zu tun?
    Ich bedanke mich schon mal für die Hilfe.

  • Die Frage ist: Hat die nachverstorbene Tante noch zu Lebzeiten die Erbschaft angenommen, sei es ausdrücklich oder durch Kenntnis und Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist?

    Wenn ja, dann ist es gut.

    Wenn nein, dann kommt der hässliche § 1952 BGB ins Spiel, bei zwei Erbeserben dessen besonders hässlicher Abs. 3.

  • Die Tante hat zu Lebzeiten nichts von dem Anfall der Erbschaft gewusst.

    Aus der Akte ergibt sich, dass der Nachlasspfleger vor einem halben Jahr Kontakt mit der Tochter der Tante über einen Dolmetscher aufgenommen hatte und von dem Anfall der Erbschaft berichtete. Ich nehme mal an, dass er auch den Sohn informiert hat.
    Der Nachlasspfleger hat auch den vorbereiteten Erbscheinsantrag den Erben geschickt mit der Bitte um Prüfung der Daten.

    Aber ich müsste doch den Sohn der Tante als Erbeserben zu dem Erbscheinsantrag anhören oder? Von den anderen habe ich ja die Zustimmungserklärungen, da kann doch die Anhörung entfallen oder bin ich da jetzt falsch?

  • Dann stellt sich die Frage, ob der Sohn der Tante, ehe er ins Koma gefallen ist
    - die Erbschaft nach seiner Mutter angenommen hat und
    - für seinen Erbeserbenteil die Erbschaft nach der Erblasserin angenommen hat

    Wenn nein, dann läuft seine Ausschlagungsfrist vermutlich noch (6 Monate wegen Ausland) und derjenige, der jetzt einen ES-Antrag stellt, hat ein Problem mit § 352a Abs. 3 FamFG.

  • Ich würde mal nachhören, ob für den Sohn, der im Koma liegt, ein Betreuer bestellt ist bzw. ob er jemanden bevollmächtigt hat.
    Würde hier dann einfach denjenigen anhören als Vertreter des Erbeserben. Wenn keine Einwendungen, dann ES erteilen

  • Für die Tante liegt ein polnischer Erbnachweis mit Übersetzung vor, wonach sie von ihrem Sohn und ihrer Tochter jeweils zur Hälfte beerbt wurde.

    In der Akte befindet sich noch eine Entlastungserklärung des Sohnes der Tante. Diese datiert von vor 3 Monaten und hier erteilt er dem Nachlasspfleger Entlastung für die Führung der Nachlasspflegschaft und verzichtet auf Schlussabrechnung gegenüber dem Nachlassgericht. Außerdem bittet er das Amtsgericht durch Beschluss den Nachlasspfleger zu ermächtigen die Konten der Erblasserin aufzuheben und die Beträge auf das RA-Anderkonto zu überweisen. Demzufolge sollte hier eine Annahme der Erbschaft als Erbeserbe vorliegen.

    Im Erbscheinsantrag ist auch der Passus enthalten, dass alle Erben die Erbschaft angenommen haben.

  • Ich werde auch erstmal so vorgehen, wie DippelRipfl geschrieben hat. Jedoch befürchte ich, dass mir mitgeteilt wird, dass kein Betreuer bestellt wurde bzw. keine Bevollmächtigung vorliegt.
    Müsste ich dann warten bis ein gesetzlicher Vertreter für den Komapatienten bestellt wird oder kann ich ggf. auf eine Anhörung verzichten?

  • Ich werde auch erstmal so vorgehen, wie DippelRipfl geschrieben hat. Jedoch befürchte ich, dass mir mitgeteilt wird, dass kein Betreuer bestellt wurde bzw. keine Bevollmächtigung vorliegt.
    Müsste ich dann warten bis ein gesetzlicher Vertreter für den Komapatienten bestellt wird oder kann ich ggf. auf eine Anhörung verzichten?

    Ich würde dann etwas anregen. Verzichten ist meines Erachtens nicht möglich

  • Wenn die gesetzliche Erbfolge zweifelsfrei durch Urkunden nachgewiesen ist, würde ich hier im Hinblick auf die unter #6 wiedergegebenen Erklärungen des Sohnes und im Hinblick auf die besonderen Umstände von einer Anhörung absehen.

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