Testamentsschmankerl

  • Ich habe hier folgenden Sachverhalt:

    Das handschriftliche Testament der Eheleute lautet wortwörtlich wie folgt:

    A) Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden sollen Erben sein unsere Kinder x,y,z
    B) Ersatzerben sind die Abkömmlinge unserer Kinder
    C) Wir widerrufen hiermit unser gemeinsames Testament aus den Vorjahren, welches und verloren gegangen ist.
    D) Wir berufen nunmehr hiermit gegenseitig den Überlebenden von uns zu seinem alleinigen Vorerben. Dieser soll von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit sein. Die Vorerbschaft dauert bis zum Tode des Überlebenden. Diese Pflichtteilsbeschränkung soll die Erben abhalten, keine Forderungen an den Überlebenden stellen zu können.

    Es kommt, wie es kommen muss.
    Erbscheinsantrag der Ehefrau nach dem nun verstorbenen Ehemann, der Sie als unbeschränkte Alleinerbin (keine Vorerbin) ausweisen soll.
    Ich habe eine Einverständniserklärung aller unter A genannten "Schlusserben", dass sie mit einer Erteilung des Erbscheins der Ehefrau als unbeschränkte Alleinerbin einverstanden sind.

    Normalerweise drücke ich mal ein Auge zu, wenn alle Beteiligten mit der Beantragung einverstanden sind.
    Aber hier sehenden Auges von dem Passus unter D vorbeizusehen, widerstrebt sich mir irgendwie.

    Was meint ihr?

    Einmal editiert, zuletzt von DippelRipfl (5. November 2019 um 14:56) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Ich habe hier folgenden Sachverhalt:

    Das handschriftliche Testament der Eheleute lautet wortwörtlich wie folgt:

    A) Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden sollen Erben sein unsere Kinder x,y,z
    B) Ersatzerben sind die Abkömmlinge unserer Kinder
    C) Wir widerrufen hiermit unser gemeinsames Testament aus den Vorjahren, welches und verloren gegangen ist.
    D) Wir berufen nunmehr hiermit gegenseitig den Überlebenden von uns zu seinem alleinigen Vorerben. Dieser soll von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit sein. Die Vorerbschaft dauert bis zum Tode des Überlebenden. Diese Pflichtteilsbeschränkung soll die Erben abhalten, keine Forderungen an den Überlebenden stellen zu können.

    Eine Auslegung - inbesondere mit dem eindeutigen Wortlaut von A) und B) - wird ergeben, dass eine Pflichtteilsstrafklausel gewollt war und falsch im "Kochbuch" abgeschrieben wurde. Zumal der Überlebende kaum sein eigener Vorerbe (!) sein kann.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Meiner Meinung nach widersprechen sich A) und D).

    Die Kinder werden entweder bereits mit dem Tod des früher strebenden Ehegattens (Nach-)Erben.

    Oder sie werden erst nach dem Tod des Zuletztversterbenden (Schluss-)Erben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Eine Auslegung - inbesondere mit dem eindeutigen Wortlaut von A) und B) - wird ergeben, dass eine Pflichtteilsstrafklausel gewollt war und falsch im "Kochbuch" abgeschrieben wurde. Zumal der Überlebende kaum sein eigener Vorerbe (!) sein kann.

    Ich sehe das anders.

    Ich sehe hier kaum eine Möglichkeit das Testament dahingehend auszulegen, dass keine Vor- und Nacherbschaft vorliegt.
    Punkt D) regelt ausdrücklich eine Befreiung des Vorerben und den Eintritt des Nacherbfalls. Daher halte ich es für kaum denkbar, dass der Erblasser den Begriff Vorerbe nicht im rechtlichen Sinne gemeint hat.


    Insbesondere widersprechen Punkte A) und B) Punkt D nicht.
    Alleinerbe ist m.E. nicht zwingend Vollerbe. Auch der alleinige Vorerbe ist (zunächst) Alleinerbe. Dann folgt eine Erbeinsetzung für den zweiten Erbfall und eine Ersatzerbeneinsetzung. Dies passt auch alles zu einer Vorerbeneinsetzung.

    Soweit unter D) "seinem" steht wird man dies wohl durch "unseren" ersetzten müssen. Hier liegt m.E. eher ein grammatikalischer Fehler vor. Schließlich macht der letzte Satz von D grammatikalisch auch überhaupt keinen Sinn.

    Ich würde ich den Erlass des beantragten Erbscheins ablehnen.
    Die Einigkeit der Beteiligten kann sich ja auch jederzeit ändern.

  • Ist im ES - Antrag nichts zu A und D gesagt würde ich auf jeden Fall noch einmal bei der Ehefrau nachfragen unter Hinweis auf den Widerspruch der sich für dich ergibt. Die Verwechslung der Begriffe für Nacherben und Schlusserben ist nicht selten.

  • Danke euch für die Beiträge.
    Ich sehe es eigentlich genauso wie jfp.
    Leider wurde im Erbscheinsantrag mal wieder gar nichts zur Auslegung gesagt.
    Ich habe daher jetzt mal den Notar angeschrieben (wie von max vorgeschlagen), er möge mir darlegen, warum hier von einer Vollerbenstellung ausgegangen wird.

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