Wiedereinsetzung und Unterhaltsabänderung

  • Guten Morgen :)

    ich habe hier eine Sache auf dem Tisch, die ich so noch nicht hatte.

    Das Jugendamt hat einen Pfüb im Februar erwirkt. Tituliert wurde ein mtl. Unterhalt von 400,00 €.

    Nunmehr legt der Schuldner Vertreter eine Entscheidung vor, wonach der Titel abgeändert wurde. Es ist nur noch 200,00 € Unterhalt zu zahlen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Es wird beantragt die Zwangsvollstreckung einzustellen.

    1. ich denke, dass man nicht den ganzen Pfüb aufheben bzw. die Vollstreckung einstellen kann, sondern nur teilweise. Sodass man sagt: es darf nur noch wegen 200,00 € vollstreckt werden.

    Auf rechtliches Gehör teilt nunmehr das Jugendamt mit, dass sie von den Unterhaltsabänderungsbeschluss noch gar nichts wussten. Sie haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

    2. Wie muss ich nun also mit dem Verfahren umgehen? Es liegt mir eine rechtskräftige Entscheidung vor. Ich weiß aber, dass versucht wird den Abänderungsbeschluss aufzuheben.

  • Was liegt denn für ein Titel vor, in dem der Unterhalt festgeschrieben wurde? Schon merkwürdig, dass das Jugendamt nicht beteiligt wurde, zumindest sofern es sich um eine JA-Urkunde handeln sollte. :gruebel:

    Unabhängig davon kommt natürlich eine Einstellung in Betracht, jedoch m. E. durch das Prozessgericht, da es um den Anspruch an sich geht. Weshalb wurde diese im Rahmen des Abänderungsantrages nicht beantragt?

  • Es wird aus einem Beschluss des Amtsgerichts vollstreckt.

    Im Abänderungsverfahren ist nur das Kind, vertreten durch die Kindesmutter, Antragsgegner. Das Jugendamt als Beistand wurde nicht ins Boot geholt. Dies wird nun auch vom Jugendamt beim Prozessgericht gerügt. Es wird jedoch lediglich die Wiedereinsetzung beantragt und Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss (Abänderungsentscheidung) eingelegt. Eine einstweilige Einstellung wurde nicht beantragt.

  • (...)

    1. ich denke, dass man nicht den ganzen Pfüb aufheben bzw. die Vollstreckung einstellen kann, sondern nur teilweise. Sodass man sagt: es darf nur noch wegen 200,00 € vollstreckt werden.

    Auf rechtliches Gehör teilt nunmehr das Jugendamt mit, dass sie von den Unterhaltsabänderungsbeschluss noch gar nichts wussten. Sie haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

    2. Wie muss ich nun also mit dem Verfahren umgehen? Es liegt mir eine rechtskräftige Entscheidung vor. Ich weiß aber, dass versucht wird den Abänderungsbeschluss aufzuheben.


    Bzgl. Nr. 1 stimme ich Dir zu. Ich würde wie folgt verfahren:

    Die ZV so wie von Dir vorgesehen einstellen, soweit wegen mehr als 200,00 EUR vollstreckt wird. Die hier eigentlich auch zu veranlassende Aufhebung des Pfübs (§§ 775 Nr. 1, 776) würde ich zunächst zurückstellen und der Gläubigerseite eine Frist von 2 bis 3 Wochen zur Beibringung einer Entscheidung des Prozessgerichts setzen, die die Vollstreckung des Abänderungsbeschlusses einstellt/aufhebt, und ankündigen, dass wenn eine solche Entscheidung nicht vorgelegt wird, der Pfüb gemäß dem Abänderungsbeschluss antragsgemäß auch aufgehoben wird.

  • Sofern eine Ausfertigung der Entscheidung durch den Schuldner vorgelegt wurde, wäre gem. §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO der PfÜB insoweit aufzuheben, als Unterhalt ab dem .... vollstreckt wird, soweit dieser einen Betrag von 200 EUR mtl. übersteigt.

    Dies würde ich nach Anhörung des Gl-Vertr. auch tun.

    Aufgrund des Wiedereinsetzungsantrags nur einzustellen, würde ich nicht.
    Sollte der Beschluss des Familiengerichts aufgrund einer möglichen Wiedereinsetzung ganz oder teilweise aufgehoben werden (was ich als unwahrscheinlich erachte), müsste der Gl. hinsichtlich des durch die teilweise Aufhebung des PfÜBs entstandenen Differenzbetrages ein neues Pfandrecht erwirken.

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