Beglaubigte Abschrift = beglaubigte Fotokopie?

  • Hallo zusammen,

    bei unseren Serviceeinheiten gibt es gerade eine Diskussion, die hier bisher niemand wirklich zufriedenstellend klären konnte.

    Es geht darum, ob es einen Unterschied macht, ob eine beglaubigte Abschrift oder eine beglaubigte Fotokopie gefertigt wird,
    zum Beispiel von Abtretungserklärungen oder Sterbeurkunden. Also im Grunde nur, welcher Stempel nach dem Kopieren drauf kommt.

    Die eine Kollegin meint, eine beglaubigte Fotokopie sei weniger wert als eine beglaubigte Abschrift und deshalb falsch.
    Außerdem habe sich kürzlich eine Bank bei ihr beschwert, dass sie eine beglaubigte Abschrift eines Dokuments von uns wollten und
    keine beglaubigte Fotokopie. Es führt also zu Problemen, wenn in den Akten nur beglaubigte Fotokopien abgelegt werden und keine beglaubigten Abschriften.

    Die andere Kollegin sagt, ihr sei in der Ausbildung beigebracht worden, dass beglaubigte Fotokopie richtig wäre und außerdem
    habe sie gar keinen anderen Stempel.

    Kann mich hier jemand zu dem Thema aufklären? Ich finde bisher keine vernünftige Antwort in der Literatur.
    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

  • Also im Grunde nur, welcher Stempel nach dem Kopieren drauf kommt.

    Nein nein, da gibt es schon einen Unterschied. Eine Abschrift heißt gerade deswegen so, weil das Dokument abgeschrieben und nicht fotokopiert wurde. In der Sache sehe ich nicht, daß eine Fotokopie "höherwertiger wäre". Beim Abschreiben treten eher Fehler auf, als beim Kopieren.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Der Unterschied zwischen einer Abschrift und einer Fotokopie besteht lediglich darin wie das Original vervielfältigt wird.

    Eine Fotokopie stellt man mit einem modernen Kopierer her. Vor über hundert Jahren musste man noch das Original abschreiben. Rechtlich sehe ich da jetzt keinen Unterschied zwischen "Beglaubigte Abschrift" und "Beglaubigte Fotokopie".

    Dass Banken, von so einigem keine Ahnung haben, brauchen wir ja wohl nicht weiter auszuführen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Im BeckOK ZPO lese ich bei Rz. 3 zu § 169 ZPO unter Verweis auf BGH NJW 1974, 1384, daß die zu beglaubigende Abschrift in aller Regel eine Fotokopie sein werde.
    Abschrift, Zweitdruck, Kopie sind rechtlich gleichwertige Abschriften im Sinne des Gesetzes und unterscheiden sich lediglich im Herstellungsweg.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Siehe auch Zöller, 31. Auflage, Rz. 8 zu § 169 ZPO.

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  • Danke für die Antworten.
    Ich verstehe zwar nicht ganz, was BGH NJW 1974, 1384 damit zu tun hat (da geht es doch nur um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, oder?), aber ich dachte mir auch schon, dass es sich um rechtlich gleichwertige Dokumente handelt und die Bezeichnung "beglaubigte Fotokopie" nur genauer beschreibt wie das Dokument erstellt wurde.

  • Verstehe ich auch nicht, habe aber richtig abgetippt. :confused: Dürfte ein Tippfehler im Kommentar sein und eigentlich BGH NJW 1974, 1383 heißen müssen (ist aber auch nicht sehr ergiebig, immerhin jedoch zum Thema).

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  • Ob es da wirklich einen Unterschied gibt, bezweifle ich (siehe hierzu die Legaldefinition von Abschriften in § 39 BeurkG). Auch "Abschriften" werden heutzutage natürlich mittels Kopierer etc. hergestellt. Gleichwohl sollte im Falle der Beglaubigung m.E. nur der Begriff "beglaubigte Abschrift" verwendet werden, weil dieser auch im Gesetz so verwendet wird, siehe insb. wieder das Beurkundungsgesetz.

    Der Begriff "beglaubigte Fotokopie" wäre mir aus dem Gesetz nicht bekannt. Ich lasse mich aber natürlich gerne eines Besseren belehren ;). Das dürfte wahrscheinlich auch der Grund sein, warum z.B. bei Banken die "beglaubigte Fotokopie" auf Akzeptanzprobleme stößt.

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