Fiskalerbrecht wegen Bestattungskosten

  • Guten Morgen zusammen,
    ich hoffe, hier hatte jemand schon einmal so einen Fall und kann mir behilflich sein J

    Folgender Sachverhalt:

    Sämtliche bekannten Angehörigen haben das Erbe ausgeschlagenoder die Annahme angefochten.
    Die Angehörigen sehen sich jedoch alle nicht in der Lage dieBestattungskosten zu tragen.
    Eine dieser Beteiligten hat nun auf Anraten der Stadtverwaltungdie Feststellung des Fiskalerbrechts beantragt. Auf einem Konto der Erblasserinsei ein Guthaben und dieses sei vorrangig für die Bestattungskosten einzusetzen.
    Sobald also nun das Fiskalerbrecht festgestellt sei, könnedie Antragstellerin die Auszahlung des Guthabens zu Gunsten derBestattungskosten bei der Bezirksregierung beantragen.

    Ist das tatsächlich der übliche Weg? Ist die Antragstellerin, die bereits das Erbe ausgeschlagen hat, überhaupt antragsberechtigt?

    Vielen Dank im Voraus und noch einen ruhigen Tag!

  • In welchem Bundesland spielt der Fall?

    Ich hoffe inständig, solch kruden Fall hatte noch keiner hier.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Für die Bestattungskosten haften zunächst diejenigen, die die Bestattung in Auftrag gegeben haben bzw. die bestattungssorgepflichtigen Angehörigen (unabhängig von deren Erbenstellung).

    Ein direkter Zugriff des Bestatters oder des Ordnungsamt auf das Konto zum Zwecke der Bezahlung der Kosten wird zwar immer wieder von den Banken erlaubt, ist aber unzulässig und bringt die Bank in die Haftung.

    Wenn ein so zahlungspflichtiger Verwandter wegen seines Erstattungsanspruches nach 1968 BGB gegen die (unbekannten) Erben eine Nachlasspflegschaft beantragt, ist diesem Antrag stattzugeben. Der Antrag auf Fiskuserbrecht kann m.E. dahingehend umgedeutet werden.

    Der Nachlasspfleger wird dann prüfen, ob und inwiefern ggf. eine (anteilige) Zahlung der Bestattungskosten aus dem von ihm verwalteten Nachlass vorgenommen werden kann. Zuvor wären allerdings die Gerichts- und Verfahrenskosten abzuziehen.

    Die Feststellung des Fiskuserbrechts ist kein Allheilmittel. Ich glaube nicht, dass der Fiskus die Bestattungskosten einfach so bezahlen wird. Allenfalls werden die einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen...

    Ergo: Klassischer Fall für eine Nachlasspflegschaft. Unbekannte Erben und Guthaben auf dem Konto.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Tendenz wie TL, aber ohne Bundesland und Ausschlagungsgrund ist es schwer, hier von einem werthaltigen Nachlass auszugehen (warum sonst die Ausschlagungen von entfernten Ordnungen?).
    Da ist mehr (Schulden) im Busch; gepaart mit 1/4 Wissen auf der Seite der Kommunalverwaltung hat das Potential.

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  • Das Bundesland ist Nordrhein- Westfalen :)

    Die Idee einer Nachlasspflegschaft ist mir auch schon gekommen, zumal ich wohl auch im Rahmen des Fiskalerbrechts um eine solche nicht herum käme?!

  • "Sämtliche bekannten Angehörigen haben das Erbe ausgeschlagen oder die Annahme angefochten."

    Sofern keine Erben mehr ermittelt werden können, das Verfahren ausermittelt ist spricht meines Erachtens nichts gegen die Feststellung des Fiskuserbrechts (das hätte auch bereits gemacht werden können) . Und der Fiskus ist dann Ansprechpartner für all Gläubiger- Ende.

  • Naja, ich sehe da schon einen Unterschied zwischen der Ermittlung, wer überhaupt als Erbe berufen ist und wer sich bei Gericht meldet aufgrund Ausschlagung oder Anfechtung. Die Personenzahl wird regelmäßig nicht deckungsgleich sein.

    Einen Hinweis würde ich der Kommune schon noch erteilen, dass weder das vorgeschlagene Vorgehen rechtlich gedeckt oder sinnvoll ist, noch zum gewünschten Erfolg führt.

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  • Naja, ich sehe da schon einen Unterschied zwischen der Ermittlung, wer überhaupt als Erbe berufen ist und wer sich bei Gericht meldet aufgrund Ausschlagung oder Anfechtung. Die Personenzahl wird regelmäßig nicht deckungsgleich sein.

    Einen Hinweis würde ich der Kommune schon noch erteilen, dass weder das vorgeschlagene Vorgehen rechtlich gedeckt oder sinnvoll ist, noch zum gewünschten Erfolg führt.

    Insulaner hat den praktikablen Weg aufgezeigt. alles andere führt nicht zum Ziel.

  • Auch der ausschlagende Erbe ist bis zu einer bestimmten Ordnung bestattungspflichtig und kann ,wenn er nicht leistungsfähig ist einen Zuschuss beim LRA beantragen. Nicht überall so geregelt???

    Vermutlich schon, aber hier liegt ja Geld rum und keiner kommt ran.

  • Eines ist sicher. Der Fiskus wird bei einem überschuldeten Nachlass sicher nicht die Bestattung aus dem Kontoguthaben bezahlen. Dass die Feststellung des Fiskuserbrechts hier den Beteiligten etwas bringt, wage ich zu bezweifeln.

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  • Der Fiskus würde nach seinen Vorgaben Nachlassinsolvenz beantragen.
    Der Nachlasspfleger würde vorab seine Vergütung entnehmen und die Gerichtsgebühr zahlen.
    Vermutlich würde in beiden Fällen nichts übrig bleiben.
    Noch gar nicht angesprochen wurde die Frage, ob das Gericht einen Auszahlungsbeschluss an die Bank erlässt.

  • Eines ist sicher. Der Fiskus wird bei einem überschuldeten Nachlass sicher nicht die Bestattung aus dem Kontoguthaben bezahlen. Dass die Feststellung des Fiskuserbrechts hier den Beteiligten etwas bringt, wage ich zu bezweifeln.


    Nach Ansicht der zuständigen Behörde würde es wohl etwas bringen, siehe Beitrag 1:
    "Sobald also nun das Fiskalerbrecht festgestellt sei, könne die Antragstellerin die Auszahlung des Guthabens zu Gunsten der Bestattungskosten bei der Bezirksregierung beantragen."

    Was können die bestattungspflichtigen Angehörigen ansonsten machen? Nur sich einen Ablehnungsbescheid der Behörde geben lassen und dann gegen diesen vorgehen? :gruebel: Bestattet ist der Erblasser dann trotzdem noch nicht.

  • Bestattet ist der Erblasser dann trotzdem noch nicht.

    Bestattet ist er ja schon, gibt ja schließlich eine Rechnung.

    1.) Wenn Fiskuserbrecht, dann haftet der Fiskus in Höhe der Liquidität und kehrt auf Bestattungskosten aus. Nachlassinsolvenz wird wohl eher nicht gestellt, warum auch, Fiskus haftet doch nur in Höhe des Guthabens.

    2.) Nachlasspflegschaft (§1961 BGB), spricht laut SV nichts dagegen, reicht dann vielleicht nicht für die gesamten Bestattungskosten, dann gibt es halt eine Erschöpfungseinrede.

    Man kann das täglich Brot auch ganz schön komplizieren. :)

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Bestattet ist der Erblasser dann trotzdem noch nicht.

    Bestattet ist er ja schon, gibt ja schließlich eine Rechnung.

    1.) Wenn Fiskuserbrecht, dann haftet der Fiskus in Höhe der Liquidität und kehrt auf Bestattungskosten aus. Nachlassinsolvenz wird wohl eher nicht gestellt, warum auch, Fiskus haftet doch nur in Höhe des Guthabens.

    2.) Nachlasspflegschaft (§1961 BGB), spricht laut SV nichts dagegen, reicht dann vielleicht nicht für die gesamten Bestattungskosten, dann gibt es halt eine Erschöpfungseinrede.

    Man kann das täglich Brot auch ganz schön komplizieren. :)


    Von einer Rechnung lese ich im Sachverhalt nichts. (Regelmäßig dürfte es auch so sein, dass die Bestattungspflichtigen im Vorfeld der Bestattung schon zum Landratsamt laufen und Antrag auf Übernahme stellen, weil sie wissen die Kosten nicht bezahlen zu können.)

    Einige hier im Thread sehen es nicht so eindeutig, dass der Fiskus auf Bestattungskosten auskehren würde. Hat vielleicht jemand Erfahrungswerte dazu?

    So oder so wäre dem Bestattungspflichtigen wohl zu raten, gegen die Anordnung der zuständigen Behörde (Antragstellung erst nach Feststellung Fiskuserbrecht möglich) vorzugehen.

  • Auch der Fiskus würde Schulden erben und muss eine Haftungsbeschränkung herbeiführen, siehe Münchener Kommentar, 7. Auflage, § 1936 BGB, RNr. 24. Die Richtlinien über die Abwicklung von Erbschaften des Landes sehen deshalb vor, dass die in NRW zuständige Bezirksregierung einen Insolvenzantrag stellen soll, wenn dies nicht mangels Masse untunlich ist.

  • Der Fiskus würde nach seinen Vorgaben Nachlassinsolvenz beantragen.
    Der Nachlasspfleger würde vorab seine Vergütung entnehmen und die Gerichtsgebühr zahlen.
    Vermutlich würde in beiden Fällen nichts übrig bleiben.
    Noch gar nicht angesprochen wurde die Frage, ob das Gericht einen Auszahlungsbeschluss an die Bank erlässt.

    Es sind tatsächlich nur knapp 500,00 EUR auf den Konto vorhanden. Sobald eine Nachlasspflegschaft eingerichtet würde, dürfte kein Rest verbleiben!

    Käme denn solcher Beschluss so ohne Weiteres in Betracht? Ich fände das sehr praxisorientiert! Damit belaste ich den Fiskus nicht und auch keinen Nachlasspfleger :)

  • Der Fiskus würde nach seinen Vorgaben Nachlassinsolvenz beantragen.
    Der Nachlasspfleger würde vorab seine Vergütung entnehmen und die Gerichtsgebühr zahlen.
    Vermutlich würde in beiden Fällen nichts übrig bleiben.
    Noch gar nicht angesprochen wurde die Frage, ob das Gericht einen Auszahlungsbeschluss an die Bank erlässt.

    Es sind tatsächlich nur knapp 500,00 EUR auf den Konto vorhanden. Sobald eine Nachlasspflegschaft eingerichtet würde, dürfte kein Rest verbleiben!

    Käme denn solcher Beschluss so ohne Weiteres in Betracht? Ich fände das sehr praxisorientiert! Damit belaste ich den Fiskus nicht und auch keinen Nachlasspfleger :)

    Grundsatz, Verfügungsberechtigt über das Guthaben ist der Erbe oder der Vertreter der unbekannten Erben, der Nachlasspfleger. Alles andere sind widerrechtliche Hilfskrücken!

    Frog
    "Von einer Rechnung lese ich im Sachverhalt nichts. (Regelmäßig dürfte es auch so sein, dass die Bestattungspflichtigen im Vorfeld der Bestattung schon zum Landratsamt laufen und Antrag auf Übernahme stellen, weil sie wissen die Kosten nicht bezahlen zu können.)"

    Wenn ich die Musik nicht bezahlen kann, dann kann ich sie auch nicht bestellen! Dann muss das Ordnungsamt gleich die Bestattung veranlassen, kommt dem Steuerzahler auch billiger, ist ein anderes Thema. Das Ordnungsamt stellt dann Antrag auf Nachlasspflegschaft nach §1961BGB und nimmt was es bekommt, der Rest ergeht der Erschöpfung.

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  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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