Ich gebe offen zu, mich noch nie mit den Anfechtungen nach AnfG beschäftigt zu haben. Da ich dies nun aber doch mal tun muss, eine Verständnisfrage:
Trifft es zu, dass im AnfG nur Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind, während zB §§ 130, 131 InsO ja auch solche Rechtshandlungen umfassen, bei denen der Schuldner nicht selber mitgewirkt hat (z.B. Zwangsvollstreckungen)? Oder habe ich da etwas übersehen?
Danke schön!