Anfechtungsgesetz ./. InsO

  • Ich gebe offen zu, mich noch nie mit den Anfechtungen nach AnfG beschäftigt zu haben. Da ich dies nun aber doch mal tun muss, eine Verständnisfrage:


    Trifft es zu, dass im AnfG nur Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind, während zB §§ 130, 131 InsO ja auch solche Rechtshandlungen umfassen, bei denen der Schuldner nicht selber mitgewirkt hat (z.B. Zwangsvollstreckungen)? Oder habe ich da etwas übersehen?


    Danke schön!

  • Du hast Recht. Das ergibt sich eindeutig aus § 1 Abs. 1 AnfG: "Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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