Änderung Antrag vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

  • Guten Morgen,

    was meint ihr zu folgendem Szenario.

    LRA beantragt Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren.
    Antragsgegner erhebt Einwendungen und gibt einen Betrag an den er monatlich zahlen kann. Dieser liegt natürlich unter dem beantragten Betrag und unter dem Mindestunterhalt.
    LRA beantragt keine Teilfestsetzung sondern möchte eine Abänderung des Antrags auf den Mindestunterhalt und noch einen geringen Betrag an Unterhaltsrückständen.

    Ich bin irgendwie im Zwiespalt, ob nach den Einwendungen noch eine Abänderung des Antrags möglich ist.
    Vorallem mit dem Hintergrund, dass der Antragsgegner bereits im Vorfeld mitgeteilt hat unter dem Mindestunterhalt zahlungsfähig / zahlungswillig zu sein.

    Auf der anderen Seite ist eine Abänderung des Antrags ja eigentlich immer möglich.

    Was meint ihr ?

  • Eine Abänderung des Antrages ist vor Entscheidung immer möglich.

    Falls der Antragsgegner seine Leistungsunfähigkeit hinreichend dargestellt hat, wäre jedoch auch dieser Antrag abzulehnen.


    Bei teilweiser Leistungsfähigkeit wäre doch eine Teilfestsetzung vorzunehmen, in der Höhe des Betrags, zu dem sich der Antragsgegner freiwillig zur Zahlung bereit erklärt hat. Die Differenz wäre dann ggf. im streitigen Verfahren geltend zu machen.

  • Ich sehe ehrlich gesagt das Problem nicht.
    Wenn der Antragsteller weniger beantragt, als er bekommen könnte, dann setze ich das entsprechend fest. Vor allem, wenn sich alle einig sind. :einermein


  • Wenn der Antragsteller weniger beantragt, als er bekommen könnte, dann setze ich das entsprechend fest. Vor allem, wenn sich alle einig sind.

    Das ist hier aber gerade nicht der Fall:


    Antragsgegner erhebt Einwendungen und gibt einen Betrag an den er monatlich zahlen kann. Dieser liegt natürlich unter dem beantragten Betrag und unter dem Mindestunterhalt.
    LRA beantragt keine Teilfestsetzung sondern möchte eine Abänderung des Antrags auf den Mindestunterhalt

  • in dem Fall (sofern du die Einwände des AG für zulässig und begründet erachtest):

    Festetzung gem. § 253 Abs. 1 S. 2 FamFG in der Höhe, in der sich der AG verpflichtet hat, im Übrigen Zurückweisung und Hinweis an den ASt auf die Durchführung des streitigen Verfahrens.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Eine Abänderung des Antrages ist vor Entscheidung immer möglich.

    Falls der Antragsgegner seine Leistungsunfähigkeit hinreichend dargestellt hat, wäre jedoch auch dieser Antrag abzulehnen.


    Bei teilweiser Leistungsfähigkeit wäre doch eine Teilfestsetzung vorzunehmen, in der Höhe des Betrags, zu dem sich der Antragsgegner freiwillig zur Zahlung bereit erklärt hat. Die Differenz wäre dann ggf. im streitigen Verfahren geltend zu machen.


    Richtig. Ich war irrtümlich von vollständiger Leistungsunfähigkeit ausgegangen.

    Zahira hat in #6 geschrieben, wie es richtig laufen muss.

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