Ausübungsbereich einer Dienstbarkeit

  • Auf insgesamt fünf Grundstücken wird die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) vom Grundstückseigentümer bewilligt und vom Berechtigten beantragt.

    In der Bewilligung wird festgestellt, dass "...dem Grundstückseigentümer der Verlauf der Leitung bekannt ist". Zudem ist der Bewilligung eine Anlage angesiegelt, auf zwei der fünf Grundstücke und die Leitung ersichtlich sind. Die weiteren drei Grundstücke sind auf der Anlage nicht ersichtlich.

    Kann man annehmen, dass der Ausübungsbereich bei den drei weiteren Grundstücken als nicht eingeschränkt gelten soll und die Dienstbarkeit damit an allen fünf Grundstücken eintragen?


  • Kann man annehmen, dass der Ausübungsbereich bei den drei weiteren Grundstücken als nicht eingeschränkt gelten soll und die Dienstbarkeit damit an allen fünf Grundstücken eintragen?

    Das lässt sich ohne nähere Angaben zum Inhalt der Bewilligung nicht sagen. Ist denn irgendwie auf die Anlagen Bezug genommen worden?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Kann man annehmen, dass der Ausübungsbereich bei den drei weiteren Grundstücken als nicht eingeschränkt gelten soll und die Dienstbarkeit damit an allen fünf Grundstücken eintragen?

    Das lässt sich ohne nähere Angaben zum Inhalt der Bewilligung nicht sagen. Ist denn irgendwie auf die Anlagen Bezug genommen worden?

    Nein.

    Meinst du, dass die Eintragung ohne Bezugnahme auf die Anlage möglich wäre? Dann wäre auch bzgl. der Grundstücke die in der Anlage mit dem Ausübungsbereich ersichtlich sind der Ausübungsberecih nicht beschränkt und die Anlage wäre nur als "Ergänzung" zu sehen?


  • Meinst du, dass die Eintragung ohne Bezugnahme auf die Anlage möglich wäre? Dann wäre auch bzgl. der Grundstücke die in der Anlage mit dem Ausübungsbereich ersichtlich sind der Ausübungsberecih nicht beschränkt und die Anlage wäre nur als "Ergänzung" zu sehen?

    Wenn in der Bewilligung auf die Anlage nicht Bezug genommen wurde, ist sie nicht Bestandteil der Bewilligung. Entscheidend wird dann sein, ob sie nach dem Inhalt der Bewilligung Bestandteil sein müsste. Falls nicht, und falls es durch die Beifügung auch nicht zu Missverständnissen hinsichtlich des Inhalts des Rechts kommen kann, würde ich es als unschädlich ansehen, dass sie beigefügt ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ist irgend ein Grund ersichtlich, warum die Anlage die weiteren drei Grundstücke nicht zeigt? Ist ersichtlich, ob die Leitung überhaupt über diese Grundstücke laufen kann (zB. weil sie über die entsprechende Grundstücksgrenze eines der beiden eingezeichneten Grundstücke hinausgeht)?

    Nach dem Sachverhalt würde ich wohl nicht einfach eintragen, sondern die vermeintliche Ungereimtheit aufklären wollen. Ich habe ehrlich gesagt auch hier das Gefühl, dass man Deine Frage mit den Beteiligten / dem Notar viel schneller und effektiver lösen kann als mit dem Forum.

  • Ist irgend ein Grund ersichtlich, warum die Anlage die weiteren drei Grundstücke nicht zeigt? Ist ersichtlich, ob die Leitung überhaupt über diese Grundstücke laufen kann (zB. weil sie über die entsprechende Grundstücksgrenze eines der beiden eingezeichneten Grundstücke hinausgeht)?

    Nach dem Sachverhalt würde ich wohl nicht einfach eintragen, sondern die vermeintliche Ungereimtheit aufklären wollen. Ich habe ehrlich gesagt auch hier das Gefühl, dass man Deine Frage mit den Beteiligten / dem Notar viel schneller und effektiver lösen kann als mit dem Forum.

    Da hast du natürlich Recht. Es ist aber nur die Gemeinde als Grundstückseigentümerin und die Berechtigte beteiligt. Bei der Berechtigten handelt es sich um ein größeres Unternehmen, bei dem ich schon mehrfach absolut vergeblich versucht habe telefonisch etwas zu klären. Formlose Schreiben an die Berechtigte bleiben stets ohne Rückmeldung. Ich habe mir deshalb angewöhnt, dieser Berechtigten immer gleich eine förmliche Zwischenverfügung zu schicken.

    Das fällt mir vorliegend aber etwas schwer, da ich mir nicht ganz sicher bin, ob es sich tatsächlich um einen Eintragungsmangel handelt.

    Zur Sache zurück: In der Bewilligung findet sich zu der beigefügten Anlage keinerlei Hinweis. Zum Verlauf der Leitungen ist lediglich festgestellt, dass dieser "...dem Grundstückseigentümer bekannt ist".

    Die Anlage mit den Grundstücken ist nur ein Kartenausschnitt. Die weiter belasteten Grundstücke ohne Verlaufseinzeichnung sind hierin nicht ersichtlich.

  • "...dem Grundstückseigentümer bekannt ist"

    = "wie bisher"; BGH, Urteil vom 23.10.1981, V ZR 168/80

    Wenn ich das Urteil richtig verstehe, sind die Ausübungsbreiche bei Rechten, die einen genauen Verlauf haben (z.B. Leitungsrechte) immer zu bestimmen. Entweder hat dies durch eine schriftliche Formulierung ("...in einer Breite von 1 m entlang der östlichen Grundstücksgrenze...") oder eben durch einen Lageplan zu erfolgen. Bei einem Lageplan muss dann auch zwingend in der Bewilligung hierauf Bezug genommen werden. Bewilligung und Lageplan müssen untrennbar (mindestens durch eine Heftklammer) verbunden sein.

    In meinem Fall ist eine neue Bewilligung mit Bezugnahme auf den hiermit untrennbar verbundenen Lageplan (in dem der Verlauf und alle Grundstücke ersichtlich sind) vorzulegen.

    Ist das korrekt?

  • Sehe ich anders. Da hier "...dem Grundstückseigentümer der Verlauf der Leitung bekannt" sei, kann es sich nur um bereits verlegte Leitungen handeln. Das entspricht meinem Verständnis nach einem Verlauf "wie bisher".

    BGH a.a.O.:

    "Richtig ist auch noch der weitere Ausgangspunkt des BerGer., daß hier die Ausübungsstelle mindestens in der Eintragungsbewilligung klar bestimmt sein müsse, andernfalls die Grunddienstbarkeit nicht wirksam entstehe (vgl. Senat, NJW 1969, 502 (503); vgl. auch Senat, NJW 1981, 1781). Dabei kann sich die erforderliche Bestimmtheit auch über eine Auslegung von Grundbucheintragung und Eintragungsbewilligung ergeben, wobei jedoch wegen der Zweckbestimmung des Grundbuchs besondere Maßstäbe anzulegen sind. Entgegen der Auffassung des BerGer. ergibt sich aber jedenfalls über den Inhalt der Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Leser eine zweifelsfreie Bestimmung der Ausübungsstellen. Die Bewilligung bezieht sich auf die bereits verlegten Leitungen und verweist auf den vorhandenen Zustand ("wie bisher”). Im Zeitpunkt der Grunddienstbarkeitsbestellung, auf den es hier ankommt (vgl. auch Senat, WM 1971, 1186 ()), bestimmte dieser in der Natur vorhandene und auf Dauer angelegte Zustand die Ausübungsstelle in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise."

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