Zwangssicherungshypothek; Nachricht an Vormerkungsberechtigten

  • Auf welcher Grundlage sollte dies geschehen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auf welcher Grundlage sollte dies geschehen?

    Mein Gedanke war, dass der Vormerkungsberechtigte davon wissen muss, weil er die Zwangssicherungshypothek bei Umschreibung des Eigentums übernimmt und dies vielleicht nicht will bzw. das Eigentum dann gar nicht umgeschrieben haben will.

  • Nein, er bekommt keine Nachricht.

    Da aber in der Regel die Bewilligung der Löschung der AV nur für den Fall erklärt ist, dass vertragskonforme Eintragung erfolgt (also i.d.R. lastenfrei), kannst du die AV dann halt nicht löschen.
    Bei Beantragung der Eigentumsumschreibung/Löschung AV gibt's dann halt eine Zwischenverfügung....

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Und wer alle bestehenden Belastungen bei Eigentumsumschreibung pauschal übernimmt, bedarf keines Schutzes. Der ist einfach nur dämlich und schlecht beraten. Der Regelfall ist wie von emerson beschrieben.

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  • Selbstverständlich erhält der Vormerkungsberechtigte Eintragungsnachricht, damit er seinen aus § 888 BGB resultierenden Beseitigungsanspruch geltend machen kann. Er ist „betroffen“ im Sinne des § 55 I GBO („Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird…“). Es ist aber nicht nur der Vormerkungsberechtigte, sondern auch der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, zu benachrichtigen (s. Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2019, § 55 RN 15). Wie wichtig eine solche Benachrichtigung ist, zeigt der bei Volmer in der ZfIR 2015, 12/16 unter 1) geschilderte Beispielsfall
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2015-01-0012-1-R-01

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. November 2019 um 11:20) aus folgendem Grund: Randnummer der Abhandl. von Volmer korrigiert

  • Wenn man die Betroffenheit bejaht, ist das nur konsequent.

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  • Selbstverständlich erhält der Vormerkungsberechtigte Eintragungsnachricht, damit er seinen aus § 888 BGB resultierenden Beseitigungsanspruch geltend machen kann. Er ist „betroffen“ im Sinne des § 55 I GBO („Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird…“). Es ist aber nicht nur der Vormerkungsberechtigte, sondern auch der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, zu benachrichtigen (s. Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2019, § 55 RN 15). Wie wichtig eine solche Benachrichtigung ist, zeigt der bei Volmer in der ZfIR 2015, 12/16 unter 1) geschilderte Beispielsfall
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2015-01-0012-1-R-01

    Täusche ich mich so sehr oder hat nicht der BGH entschieden, dass die Rechte erst durchgesetzt werden können, wenn das Eigentum umgeschrieben ist? Dann wäre der Vormerkungsberechtigte nicht betroffen, aber schön wär's doch, wenn der Notar informiert würde.:)

  • ...Täusche ich mich so sehr oder hat nicht der BGH entschieden, dass die Rechte erst durchgesetzt werden können, wenn das Eigentum umgeschrieben ist?

    Bei der Betroffenheit kommt es nicht auf die Frage der Durchsetzbarkeit an. Es reicht aus, dass das Recht des Vormerkungsberechtigten eine ungünstigere Gestaltung erfahren kann (BayObLGZ 1981, 156 (158); BayObLG Rpfleger 1985, 355; KG JFG 14, 146 (147 f.); zitiert u. a. im Beschluss des AG Marl vom 06.06.2014, STH-614-19, und bei Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2019§ 19 RN 68, auf dessen Abhandlung Wilsch in § 55 Rz. 13 verweist.

    Im Übrigen lautet der Leitsatz des Beschlusses des BGH 5. Zivilsenat vom 02.07.2010, V ZR 240/09 (Hervorhebung durch mich):

    „Der Anspruch nach § 888 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass der Vormerkungsberechtigte bereits als Eigentümer (oder sonstiger Rechtsinhaber) in das Grundbuch eingetragen worden ist“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass der Vormerkungsberechtigte (bzw. sein Notar) von der Hypothek keine Nachricht zu bekommen braucht, bekommt er sie von mir sinnvollerweise dennoch. Er erfährt so oder so früher oder später von ihr, und ich spare mir in der Regel die Zwischenverfügung bei der Auflassung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mir stellt sich die gleiche Frage (Nachricht an Vormerkungsberechtigten?) wie in Beitrag #1.

    Unterschied zum Ursprungsfall jedoch:

    Eingetragen ist bei mir eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübereignung für den vormaligen Eigentümer des Grundstücks.

    Würdet ihr diesen von der Eintragung der Zwangssicherungshypothek benachrichtigen bzw. ggf. weshalb oder auch nicht?

  • Mir stellt sich die gleiche Frage (Nachricht an Vormerkungsberechtigten?) wie in Beitrag #1.

    Unterschied zum Ursprungsfall jedoch:

    Eingetragen ist bei mir eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübereignung für den vormaligen Eigentümer des Grundstücks.

    Würdet ihr diesen von der Eintragung der Zwangssicherungshypothek benachrichtigen bzw. ggf. weshalb oder auch nicht?

    Da gilt doch das gleiche wie vorstehend auch.

    Und hier freut es besonders, weil einer der typischen Rückübertragungsgründe die Zwangsvollstreckung in das betroffene Grundeigentum ist...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zur Eintragungsnachricht an einen Vormerkungsberechtigten bei ihm gegenüber unwirksamen Verfügungen siehe BeckOK GBO/Wilsch GBO § 55 Rn. 15.

    Wo die Mitteilungspflicht daraus abgeleitet wird, daß der Notar dadurch eine entsprechende Verfahrenssteuerung vornehmen könne, indem er gegebenenfalls einen unnötigen Antrag auf Löschung der Vormerkung nicht mehr stellen würde. Andererseits könnte man daraus ebenso gut eine Pflicht zur notariellen Grundbucheinsicht ableiten. Der in Bezug genommene Volmer schwächt die Wirkung der Mitteilung dann auch gleich ab, indem er auf die "im Grunde genommen" völlige Unverständlichkeit der Vollzugsmitteilungen hinweist.

  • Zur Eintragungsnachricht an einen Vormerkungsberechtigten bei ihm gegenüber unwirksamen Verfügungen siehe BeckOK GBO/Wilsch GBO § 55 Rn. 15.

    Diese Kommentierung hatte ich bereits gelesen.

    Für meinen Fall dürfte diese nicht passen, da bei mir keine Auflassung für den künftigen Eigentümer eingetragen ist, sondern für den vorherigen (zur Sicherung eines eventuellen Rückübertragungsanspruchs).

  • Verstehe ich noch nicht ganz. Der vorherige Eigentümer ist doch der (potentiell) zukünftige Eigentümer. Oder anders: Trotzdem der zukünftige Eigentümer schon früher mal irgendwann Eigentümer war, ist er doch immer noch zukünftiger Eigentümer.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Und als potentieller Eigentümer ist es nicht der "eingetragene". Der Vormerkungsberechtigte ist auch nicht betroffen i.S.v. Par. 19 GBO. Höchstrichterlich hat ein Notar es nicht zu verantworten, wenn er die Mitteilung nicht zur Kenntnis nimmt und laut Urteilsamerkung gilt das schon deswegen, weil Vollzugsmitteilungen für sich alleine unverständlich seien. Die Kenntnisnahme löst demnach keine Pflichten und wohl auch keine Fristen aus.

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