Pfändung und Rechtskraft

  • Guten Morgen zusammen,
    ich hoffe wirklich sehr, dass mir hier jemand behilflich sein kann! J

    Folgender (leider umfangreicher) Sachverhalt liegt meinem Problem zugrunde:

    Es sind sehr vieleHinterlegungsverfahren anhängig. Zumeist handelt es sich um Einzahlung von Mieten zugunsten zwei Berechtigter, da die Eigentumsverhältnissestreitig sind.

    In dem Zivilverfahren gibt es ein Urteil des OLG, mit folgendem Tenor:
    „Die Kläger werden verurteilt, die Auszahlung der beim AG X zugunstender Kläger und der Beklagten für die Monate ab XX hinterlegten Mieten und Nebenkosten für das Objekt X an die Beklagte zu bewilligen.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung; den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v.110% der freizugebenenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor derVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.“

    Mittlerweile hat die Klägerin,deren WE ersetzt wird, auch Sicherheit geleistet und auch hinterlegt.

    Der Herausgabeanspruch der Beklagten wurde durch zwei Gläubiger nach Erlass dieses Urteils gepfändet (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse). 

    Die Drittschuldnererklärung nach §840 ZPO habe ich abgegeben. Die Überweisung habe ich allerdings bisher nicht veranlasst,da das Urteil des OLG, das die WE der weiteren Berechtigten (=Kläger.) ersetzt,noch nicht mit Rechtskraftvermerk vorgelegt werden konnte. Die Sache ist wohl auch in dienächste Instanz zum BGH gegangen.

    Der Beklagtenvertreter stellt auf die vorläufige Vollstreckbarkeit ab und meint, ich müsse jetzt schon die Herausgabe veranlassen und dürfte nicht auf die Vorlage eines rechtskräftigen Urteils bestehen.

    Ist das tatsächlich so? Falls ich wirklich nicht auf die Vorlage einer rechtskräftigen Ausfertigung bestehen darf, ist ja aber immer noch der Herausgabeanspruch der Beklagten gepfändet. Es dürfte kein Rest fürdie Beklagte selbst verbleiben… Der Beklagtenvertreter meint zudem, dass trotz Pfändung die WE seiner Mandantin zur Herausgabe erforderlich sei- das würde ja aber den Sinn der Pfändung aufheben?!

    Vielen Dank im Voraus! :)

  • Fehlt hier nicht schon die Sicherheitsleistung der Beklagten?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann ist doch lt. Urteil auch keine Vollstreckung seitens der Beklagten im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit möglich.

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  • Aber die Beklagte vollstreckt ja auch nicht. Der Herausgabeanspruch der Beklagten ist durch zwei Gläubiger gepfändet worden (die mit dem Zivilverfahren nichts zu tun haben).
    Die Beklagte begehrt nun die Herausgabe

  • Der Herausgabeanspruch soll doch zwangsweise durchgesetzt werden, was vor Rechtskraft nur nach Sicherheitsleistung möglich wäre. Was soll denn das (wegen fehlender Rechtskraft noch rechtsgrundlose) Begehren auf Herausgabe sonst sein?

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  • Aber die Beklagte vollstreckt ja auch nicht. Der Herausgabeanspruch der Beklagten ist durch zwei Gläubiger gepfändet worden (die mit dem Zivilverfahren nichts zu tun haben).
    Die Beklagte begehrt nun die Herausgabe


    Darauf hat die Beklagte zumindest in Höhe der gegen Sie erfolgten Pfändung keinen Anspruch. Dieser steht den Pfändungsgläubigern zu.

    Vor Rechtskraft des Urteils - unterstellt dieses bleibt inhaltlich so - wird man tatsächlich keine Auszahlung an die Pfändungsgläubiger veranlassen können.

  • Super, vielen Dank! :)

    Dann habe ich weiter auf den Nachweis der Rechtskraft zu warten, bevor ich an Pfändungsgläubiger auszahle!
    Auf die Sicherheitsleistung könnte ich den Beklagtenvertreter ja noch hinweisen...

  • Warum? Lesen kann er selbst (im Zweifel hat er das Urteil erstritten).

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  • Unabhängig von dieser Frage wird auch keine Sicherheit geleistet werden. Der bezahlt doch keine 110%, damit er max. 100% an die Gläubiger auskehren kann.

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