Forderungswegfall im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren

  • Ausgangslage: der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan ist zustande gekommen.
    Nunmehr hat sich - während der laufenden Planerfüllung durch den Schuldner - die seinerzeit angegebene Forderung eines Gläubigers in Gänze erledigt.
    Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, diesen Forderungswegfall dem Insolvenzgericht anzuzeigen?
    Oder werden möglicherweise zurecht weiterhin Quotenzahlungen vereinnahmt, ohne dass die Forderung noch valutiert?

  • Wenn der gerichtl. Schuldenbereinigungsplan zu STande gekommen ist durch Annahme, ist das Gericht dann in die weitere Abwicklung nicht mehr involviert. Das gerichtl. Verfahren ist beendet.

    Wenn eine Forderung nicht mehr existiert und der Gl trotzdem weiter Gelder annimmt, entsteht gg ihn ein Anspruch des Sch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das ist nicht anders wie wenn es den gerichtl Schuldenbereinigungsplan nicht gäbe

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