Errungenschaftsgemeinschaft nach kosovarischem Recht

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:
    Die Eheleute A und B sind ausschließlich deutsche Staatsangehörige und haben ihre Ehe am 08.02.2010 im Kosovo geschlossen. Bei Eheschließung waren beide kosovarische Staatsangehörige. Einen Ehevertrag haben sie nicht geschlossen und eine Rechtswahl wurde auch nicht getroffen. Die Beteiligen geben an, dass sie in Errungenschaftsgemeinschaft nach kosovarischem Recht leben und wollen auch so ins Grundbuch eingetragen werden.

    Da der Güterstand wandelbar ist und an die Staatsangehörigkeit der Beteiligten anknüpft (jetzt nur noch deutsch) habe ich mich gefragt, ob die Eintragung so möglich ist?

    Liebe Grüße

  • Zu einer Rückverweisung auf das Recht, das durch eine später erworbene Staatsangehörigkeit begründet wird, habe ich bei Ibrahimaga in Rieck, Ausländisches Familienrecht (RieckKoAuslFamR), Kosovo, Werkstand: 18. EL Mai 2019, Unterteil: Das internationale Privatrecht, dort Teil 4: Ehewirkungen, Rz. 39 nichts gefunden.

    Dort ist vielmehr ausgeführt, dass für die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute das Recht des Staates gilt, dessen Staatsangehörigkeit die Eheleute bei der Eheschließung besitzen.

    Die Ehewirkungen bemessen sich nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, hilfsweise dem gemeinsamen Wohnsitz, wiederum hilfsweise nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz und schließlich nach kosovarischem Recht, Art. 36 IPRG (s. Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2019, Sonderbereich Internationale Bezüge, Rz. 84.16

    Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 45 iVm 47 FamG). Die Eheleute können alternativ zur gesetzlichen Güterrechtsregelung ihre Vermögensverhältnisse hinsichtlich des bestehenden oder künftigen Vermögens durch Ehevertrag regeln, der in schriftlicher Form zu schließen und notariell zu beglaubigen ist (Art. 276 FamG iVm Art. 30 Abs. 1, S. 3 NotG, s. Rieck/Ibrahimaga, Rz. 11.

    Wenn also vorliegend nichts Abweichendes ehevertraglich vereinbart wurde, wüsste ich nicht, was der beantragten Eintragung entgegenstehen sollte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank.

    Ich habe gedacht, dass evtl. deutsches Güterrecht gelten könnte wegen der deutschen Staatsangehörigkeit und des wandelbaren Güterrechtsstatutes.

  • Vielen Dank.

    Ich habe gedacht, dass evtl. deutsches Güterrecht gelten könnte wegen der deutschen Staatsangehörigkeit und des wandelbaren Güterrechtsstatutes.

    Der gesetzliche Güterstand kosovarischen Rechts wandelt sich nicht schon alleine deshalb, weil nach der Eheschließung die Ehegatten ihren Wohnsitz und/oder ihre Staatsangehörigkeiten geändert haben.

    Ich kann Dir zwar nicht sagen, woher ich das weiß, aber der von Prinz genannte Autor hat recht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • So ist es. Hier mein weiteres Statement:

    Einen Wandel des Güterrechts kann es nur geben, wenn ihn die Rechtsordnung zulässt. Bis zur EUGüVO galt nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F., dass sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach dem Recht richteten, das im Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblich war. Entscheidend war, dass auf den Zeitpunkt der Eheschließung abgestellt wurde, also die Anknüpfung unwandelbar war (s. Rieck in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 18. EL Mai 2019, RN 12). In Art. 229 ist die Übergangsvorschrift des § 47 eingefügt worden, wonach für alle vor dem 29. 1. 2019 geschlossenen Ehen die bis zum 28. 1. 2019 einschließlich geltenden Anknüpfungsnormen gelten. In Deinem Fall war die Eheschließung am 08.02.2010. Es gilt also noch das frühere Recht. Davon abgesehen ist Kosovo auch kein Vertragsstaat der EUGüVO. Vertragsstaaten sind lediglich Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern.

    Ergo: Nach dem autonomen deutschen IPR ist das Güterstatut grundsätzlich unwandelbar. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eheschließung. Ein späterer Wechsel der Staatsangehörigkeit oder die nachfolgende Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Staat bleiben ohne Einfluss (s. Kappler/Kappler, „Beteiligung von Ausländern an Immobilienkaufverträgen“, ZfIR 2019, 296 ff. mwN in Fußnote22
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-09-0296-01-A-02

    Im Übrigen kann auf die Abhandlung von Weber, „Erwerb von Grundstücken durch Ehegatten mit ausländischem Güterstand – Teil I: Ermittlung des anwendbaren Güterrechts und Prüfung durch das Grundbuchamt“ in der MittBayNot 6/2016, 482 ff. verwiesen werden.
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/_mig…yNot_6_2016.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    3 Mal editiert, zuletzt von Prinz (7. November 2019 um 16:30) aus folgendem Grund: Hinweis auf die Abh. von Weber eingefügt

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