Anspruch auf Auflassung wurde mehrfach gepfändet und im GB eingetragen.
Einer der Gläubiger stellt Antrag nach § 848 ZPO.
Drittschuldner verzögert, bis Gläubiger dessen Verurteilung gemäß § 894 ZPO erwirkt.
Sequester lässt beim Notar die Auflassung beurkunden und den Auftrag, beim GB Eigentumsübertragung und Zwangshypothek zu beantragen.
Soweit so gut.
Was aber ist mit den anderen Gläubigern? Deren gepfändetes Recht ist jetzt doch bereits eingelöst. Die gleichzeitige Umwandlung in eine Zwangshypothek beim Notar haben sie nicht beantragt, weil sie ja von der Eigentumsübertragung nichts gewusst haben.
Verlieren sie alles oder nur ihren Rang, weil sie neu pfänden müssen? Oder gibt es wirklich so ein Recht auf Zwangshypothek kraft Gesetz in diesem Falle?