Mehrfache Pfändung § 855 ZPO

  • Anspruch auf Auflassung wurde mehrfach gepfändet und im GB eingetragen.

    Einer der Gläubiger stellt Antrag nach § 848 ZPO.

    Drittschuldner verzögert, bis Gläubiger dessen Verurteilung gemäß § 894 ZPO erwirkt.

    Sequester lässt beim Notar die Auflassung beurkunden und den Auftrag, beim GB Eigentumsübertragung und Zwangshypothek zu beantragen.

    Soweit so gut.

    Was aber ist mit den anderen Gläubigern? Deren gepfändetes Recht ist jetzt doch bereits eingelöst. Die gleichzeitige Umwandlung in eine Zwangshypothek beim Notar haben sie nicht beantragt, weil sie ja von der Eigentumsübertragung nichts gewusst haben.

    Verlieren sie alles oder nur ihren Rang, weil sie neu pfänden müssen? Oder gibt es wirklich so ein Recht auf Zwangshypothek kraft Gesetz in diesem Falle?

  • Ein mit der Sache am Rande befasster Richter meint, nach § 848 Abs.2 ZPO müsse der Sequester auch die anderen, nicht beauftrageten Auflassungsvormerkungen ungefragt in Zwangshypotheken umwandeln.

    Ich bin skeptisch.

    Der Sequester sieht sich nicht in der Pflicht.

    Wer weiß mehr?

  • Mit Übertragung des Eigentums entsteht Kraft Gesetztes die Sicherungshypothek für die Pfändungsgläubiger.

    Die Eintragung der Hypothek ist deklaratorischer Natur und dient lediglich der Grundbuchberichtigung.
    Soweit seitens des Sequesters keine Berichtigungsbewilligung abgegeben wird, kann die Eintragung auch durch Führung eines Unrichtigkeitsnachweis verfolgt werden.
    Hierzu verweise ich auf die gängigen Kommentierungen zur ZPO.

  • Mit Übertragung des Eigentums entsteht Kraft Gesetztes die Sicherungshypothek für die Pfändungsgläubiger.

    Sind wir uns einig, dass die Berichtigungsbewilligung durch den Sequester Voraussetzung ist für das Entstehen der weitern Sicherungshypotheken der anderen Gläubiger?

    Soweit seitens des Sequesters keine Berichtigungsbewilligung abgegeben wird, kann die Eintragung auch durch Führung eines Unrichtigkeitsnachweis verfolgt werden.

    Kann oder muss im Sinne von einzig noch verbleibende Möglichkeit nach Eigentumsbertragung?

    Das wäre dann aber für jeden Glaübiger ein extra Antrag mit extra Kosten, wenn Rechtsanwälte beauftragt werden?

  • wenn etwas Kraft Gesetz entsteht (wie hier die Sicherungshypothek), kommt es auf das Bewilligen durch den Sequester nicht an.

    Um die außerhalb des Grundbuchs entstanden Sicherungshypothek in das Grundbuch zu kriegen, erreicht man dies durch Berichtigungsbewilligung des Sequesters oder Antrag auf Grundbuchberichtigung unter Führung des Unrichtigkeitsnachweises.

    Die Kostenfolge dürfte unerheblich sein, da im Grundbuchverfahren Kosten in der Regel je Eintragung und nicht je Antrag berechnet werden....

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!