Erweiterung Ergänzungspflegschaft für Adoptionsverfahren: Verfahrensablauf?

  • Hallo in die Runde,

    im folgenden Fall komme ich leider nicht weiter (hatte ich bisher noch nicht) und erhoffe mir daher ein paar Denkanstöße....

    Ein minderjähriges Kind (6 Jahre) wurde in einer (Inkognito)Pflegestelle untergebracht und Teile der elterlichen Sorge wurden auf einen Ergänzungspfleger übertragen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Gesundheitsfürsorge, Recht zur Antragstellung nach SGB VIII). Im Übrigen obliegt die elterliche Sorge beiden Elternteilen.

    Der Ergänzungspfleger stellt nun einen Antrag auf Erweiterung des Aufgabenkreises bezüglich der 'Vertretung des Kindes im Adoptionsverfahren'. U. a. soll ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung der leiblichen Eltern gem. § 1748 BGB gestellt werden. Von einem Interessenswiderstreit zwischen Eltern- und Kindesinteressen kann man wohl schon aufgrund der Sachlage ausgehen.

    Zwischenzeitlich lag die Akte schon bei der Richterin auf dem Tisch, welche mir die Akte mit dem Vermerk zugeschrieben hat, dass die Entziehung der Vertretungsmacht der Eltern gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB zu prüfen sei.

    Was den genauen Verfahrensablauf angeht, stehe ich nun aber komplett auf dem Schlauch...

    Im ersten Moment hatte ich gedacht, ich könne die Erweiterung des Aufgabenkreises auf 'Vertretung des Kindes im Adoptionsverfahren' schlichtweg (evtl. nach Anhörung der Eltern) beschließen. Neue Bescheinigung an den Ergänzungspfleger. Fertig.

    Scheint wohl etwas zu einfach gedacht....(jedenfalls wenn man in Richtung

    Oder ist über die Erweiterung des Aufgabenkreises auf 'Vertretung des Kindes im Adoptionsverfahren' evtl. erst später im eigentlichen Adoptionsverfahren zu entscheiden?

    Könnte ich die Eltern jetzt erstmal nur zur beantragten Entziehung der Vertretungsmacht hinsichtlich der bloßen Antragstellung auf Ersetzung der Einwilligung der leiblichen Eltern gem. § 1748 BGB (schriftlich) anhören und den Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers zunächst nur hinsichtlich dieser Antragstellung erweitern?


    Der richterliche Hinweis auf §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB hat mich ganz schön durcheinander gebracht...

    Vielen Dank schon mal fürs Mitdenken!

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