Tod Schuldner im Zweitinsolvenzverfahren

  • Hallo, meine Kollegin hat ein Insolvenzverfahren über das freigegebene Vermögen (Gewerbe). Der Schuldner ist jetzt verstorben. Jetzt hat sich uns die Frage gestellt, ob man auch in so einem Verfahren überleiten muss oder nicht.

    Hatte das schon mal jemand von euch?

  • Hallo, meine Kollegin hat ein Insolvenzverfahren über das freigegebene Vermögen (Gewerbe). Der Schuldner ist jetzt verstorben. Jetzt hat sich uns die Frage gestellt, ob man auch in so einem Verfahren überleiten muss oder nicht.

    Hatte das schon mal jemand von euch?

    Ist die Frage blöd oder hab ich mich vielleicht nicht richtig ausgedrückt? Überleiten ja oder nein?!

  • Die Frage ist - m.E. -im Gegenteil gar nicht so ohne und wohl deswegen bisher nicht beantwortet. Aber ich versuchs mal:
    Ich sehe bei einer Überleitung ein Problem, wenn es auch noch das erste Insolvenzverfahren, also das, aus dem die Selbständigkeit freigegeben wurde, gibt. Mich irritiert die Vorstellung, dass es dann zwei Nachlassinsolvenzverfahren betreffend dieselbe Person gäbe. Wie man da die Trennung der Vermögensmassen ("Zweitverfahren" nur freigegebene Selbständigkeit, "Erstverfahren" der "Rest") konsequent fortführen will - z.B. in Bezug auf die Nachlassverbindlichkeiten (wie Beerdigungskosten)- sehe ich derzeit nicht. Aber das Verfahren kann ja auch nicht "in der Luft" hängenbleiben. Bliebe die Möglichkeit, die Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren wieder zu verbinden, aber auch das löst Probleme aus (allein schon: Welcher Verwalter wird beibehalten...) Mit Erfahrungen aus der Praxis kann ich da auch nicht dienen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Die Frage ist - m.E. -im Gegenteil gar nicht so ohne und wohl deswegen bisher nicht beantwortet. Aber ich versuchs mal: Ich sehe bei einer Überleitung ein Problem, wenn es auch noch das erste Insolvenzverfahren, also das, aus dem die Selbständigkeit freigegeben wurde, gibt. Mich irritiert die Vorstellung, dass es dann zwei Nachlassinsolvenzverfahren betreffend dieselbe Person gäbe. Wie man da die Trennung der Vermögensmassen ("Zweitverfahren" nur freigegebene Selbständigkeit, "Erstverfahren" der "Rest") konsequent fortführen will - z.B. in Bezug auf die Nachlassverbindlichkeiten (wie Beerdigungskosten)- sehe ich derzeit nicht. Aber das Verfahren kann ja auch nicht "in der Luft" hängenbleiben. Bliebe die Möglichkeit, die Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren wieder zu verbinden, aber auch das löst Probleme aus (allein schon: Welcher Verwalter wird beibehalten...) Mit Erfahrungen aus der Praxis kann ich da auch nicht dienen.

    Die Verbindung der Verfahren wird wohl schon deshalb nicht klappen, weil von der zeitlichen Abfolge her Gläubiger des Zweitverfahrens ja Massegläubiger des Erstverfahrens wären. Selbst wenn man dies negiert, so fehlt es an einem ordnungsgemäßen Prüfungstermin. Dann wären auch noch die Vermögensmasse auseinanderzuhalten und separat zu verteilen, von Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten einmal abgesehen.

    Hingegen würde ich bei den Nachlassverbindlichkeiten die Zuordnung alleinig zum Erstverfahren tendieren, da das Zweitverfahren nur einem bestimmten Gläubigerkreis, den Neugläubigern aus der BFF, zuzuordnen ist. Hätte der Schuldner geerbt, so würde ich dies auch nur dem Erstverfahren zuordnen. Und wenn alles nichts hilft, warte ich auf den EuGH...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mit der Freigabe ist das Gewerbe ja von dem Insolvenzbeschlag des ersten Verfahrens frei geworden. Das kann dss Gericht doch nicht einfach so rückgängig machen. Jetzt beide Verfahren zu einem Verfahren zu verbinden kann nicht richtig sein, da die verschiedene Vermögensgegenstände ja verschiedenen Insolvenzverfahren unterliegen. (Was wäre denn, wenn bei einem Verfahren nach altes Recht zur Anwendung kommt und bei dem anderen neues Recht?). Es können vollkommen verschiedene Gläubiger sein, die von einer Vermischung benachteilgt werden könnten.

    Es erscheint mir aber auch nicht richtig, dass die Nachlassverbindlichkeiten nur in einem der beiden Verfahren berücksichtigt werden sollen. Das gesamte Vermögen des Schuldners ist auf die Erben übergegangen. Eine Lösung könnte es allerhöchstens sein, die Nachlassverbindlichkeiten der jeweiligen Vermögensmasse zuzuordnen. Ein Vermächtnis, das sich auf das Gewerbe bezieht, ist natürlich auch in dem Insolvenzverfahren über das Gewerbe zu berücksichtigen.

    So aus dem Bauch heraus bin ich deshalb dafür auch das zweite Verfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren überzuleiten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das Vermögen des Gewerbes ist erst einmal Haftungsmasse für das Zweitverfahren. Da kommt kein Vermächtnisnehmer dran.


    Was die Nachlassverbindlichkeiten angeht, nehme ich meine Aussage zu #4 zurück, da § 325 InsO den § 38 InsO nicht verdrängt, vergl. BGH vom 26.09.2013, IX ZR 3/13.

    Hier spricht man sich weiterhin bei zwei anhängigen Verfahren für die Überleitung beider Verfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren aus. Was das für zwei Verfahren sein könnten bleibt allerdings offen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Weñ man davon ausgeht, dass das zweite Verfahren kein Verfahren über eine natürliche Person ist sondern über eine Sondermasse,kommt man zum Ergebnis das man das zweite Verfahren nicht überleiten kann. Das würde dann Verfahren über die Sondermasse bleiben.
    Das wäre mir in vielen Bereichen logischer.
    Wird ja auch gerade in verschiedenen Entscheidungen bzw. Veröffentlichungen diskutiert ob es RSB gibt. Wenn Sondermasse dann m.E. auch nicht.
    Auch der Neuerwerb gehört m.E. nur zum ersten Verfahren und nicht zum zweiten

  • M.E. kommt darauf an. Wenn sie nach I.E. abgeschlossen worden ist und betrieblich motiviert war, dann ins zweite Verfahren.

    Wenn sie dem Betrieb zugerechnet werden kann, dann dürfte es doch egal sein, wann sie abgeschlossen wurde. Mit der Freigabe durch den IV wurde der Betrieb ja aus dem 1. Insolvenzverfahren entlassen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • M.E. kommt darauf an. Wenn sie nach I.E. abgeschlossen worden ist und betrieblich motiviert war, dann ins zweite Verfahren.

    Wenn sie dem Betrieb zugerechnet werden kann, dann dürfte es doch egal sein, wann sie abgeschlossen wurde. Mit der Freigabe durch den IV wurde der Betrieb ja aus dem 1. Insolvenzverfahren entlassen.

    im ersten Verfahren mag sie evtl. betriebsbedingt gewesen sein, sie ist aber nicht betriebsnotwendig. Ob sie dann von der Negativerklärung des § 35 II InsO umfasst ist, möchte ich bezweifeln.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!