Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich mit dieser Frage blamiere...
Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus Mutter und ihren zwei minderjährigen Kindern (geb. 2004 und 2006), hat bereits in der Vergangenheit Immobilien an Dritte verkauft. Die nötige familiengerichtliche Genehmigung wurde vom örtlich zuständigen Familiengericht jeweils völlig problemlos erteilt.
Jetzt soll eine letzte Immobilie verkauft werden. Problem: Bereits einen Tag nach dem angedachten Notartermin wandert die Mutter mit ihren Kindern aus Deutschland aus nach Paraguay.
Ich frage mich nun zunächst, ob für die nötige familiengerichtliche Genehmigung überhaupt noch das bisherige Familiengericht zuständig wäre (Stichwort: gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes)? Auf die Schnelle habe ich überlegt, ob man die örtliche Zuständigkeit mit Blick auf § 2 Abs. 2 FamFG und den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt evtl. damit retten kann, dass das bisher zuständige Gericht möglichst frühzeitig mit dem neuerlichen Genehmigungsverfahren befasst wird. Üblicherweise wird der Entwurf des Vertrags ohnehin vorab mit dem Gericht abgestimmt und erst beurkundet, wenn der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin zum Entwurf die Genehmigung in Aussicht gestellt hat.
Nun habe ich aber dunkel in Erinnerung, dass bei Antragsverfahren ein Gericht erst dann "befasst" in diesem Sinne ist, wenn der Antrag gestellt ist. Also müsste man vorsorglich Antrag auf Genehmigung noch zum Entwurf stellen?
Den eigentlichen Antrag haben wir ansonsten natürlich auch immer in der notariellen Urkunde enthalten. Aber diese wird in Ausfertigung ja erst bei Gericht eingehen, wenn die Familie schon ausgewandert ist.
Einmal unterstellt, das bisherige Gericht wäre danach überhaupt weiterhin zuständig... welche Auswirkungen hätte die Auswanderung auf das Genehmigungsverfahren? Wäre die Genehmigung überhaupt ohne weiteres erreichbar? Ich habe irgendwie etwas Bauchschmerzen.
Was sind eure Gedanken hierzu? Vielleicht hatte jemand sogar schon einmal eine ähnliche Konstellation vorliegen?