Genehmigung zu Grundstückskaufvertrag bei bevorstehender Auswanderung

  • Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich mit dieser Frage blamiere...

    Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus Mutter und ihren zwei minderjährigen Kindern (geb. 2004 und 2006), hat bereits in der Vergangenheit Immobilien an Dritte verkauft. Die nötige familiengerichtliche Genehmigung wurde vom örtlich zuständigen Familiengericht jeweils völlig problemlos erteilt.

    Jetzt soll eine letzte Immobilie verkauft werden. Problem: Bereits einen Tag nach dem angedachten Notartermin wandert die Mutter mit ihren Kindern aus Deutschland aus nach Paraguay.

    Ich frage mich nun zunächst, ob für die nötige familiengerichtliche Genehmigung überhaupt noch das bisherige Familiengericht zuständig wäre (Stichwort: gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes)? Auf die Schnelle habe ich überlegt, ob man die örtliche Zuständigkeit mit Blick auf § 2 Abs. 2 FamFG und den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt evtl. damit retten kann, dass das bisher zuständige Gericht möglichst frühzeitig mit dem neuerlichen Genehmigungsverfahren befasst wird. Üblicherweise wird der Entwurf des Vertrags ohnehin vorab mit dem Gericht abgestimmt und erst beurkundet, wenn der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin zum Entwurf die Genehmigung in Aussicht gestellt hat.
    Nun habe ich aber dunkel in Erinnerung, dass bei Antragsverfahren ein Gericht erst dann "befasst" in diesem Sinne ist, wenn der Antrag gestellt ist. Also müsste man vorsorglich Antrag auf Genehmigung noch zum Entwurf stellen?
    Den eigentlichen Antrag haben wir ansonsten natürlich auch immer in der notariellen Urkunde enthalten. Aber diese wird in Ausfertigung ja erst bei Gericht eingehen, wenn die Familie schon ausgewandert ist.

    Einmal unterstellt, das bisherige Gericht wäre danach überhaupt weiterhin zuständig... welche Auswirkungen hätte die Auswanderung auf das Genehmigungsverfahren? Wäre die Genehmigung überhaupt ohne weiteres erreichbar? Ich habe irgendwie etwas Bauchschmerzen.

    Was sind eure Gedanken hierzu? Vielleicht hatte jemand sogar schon einmal eine ähnliche Konstellation vorliegen?

  • In Konstellationen, wo der eigentliche Kaufvertrag noch von mehreren Eventualitäten abhing, habe ich als Vormund Vorverträge abgeschlossen und genehmigen lassen. Gerne habe ich dadurch auch Zeit bis zur Volljährigkeit gewonnen. Durch diesen Schritt war die Gerichtszuständigkeit geklärt und meine Arbeit im Wesentlichen abgeschlossen.

  • Das Genehmigungsverfahren ist kein Antrags-, sondern ein Amtsverfahren.

    Na damit haste dem Kollegen weitergeholfen!


    Den Fall könnte man ausnahmsweise so lösen, dass man den Vertrag(sentwurf) vorab genehmigen lässt.

  • Bei uns ziehen wir in den meisten Fällen das Verfahren im Wesentlichen vor Vertragsabschluss durch. Dies auch deshalb, damit nicht hinterher Nachbeurkundungen erforderlich werden, weil Familiengericht oder ein Ergänzungspfleger noch Änderungsbedarf sehen. Wenn Ihr das macht - also auch mit Anhörungen - und dann "grünes Licht" für den Vertrag gebt, dann können die bequem im Anschluss auswandern und der Vertrag hinterher in Ruhe genehmigt werden, wenn
    - im Vertrag die übliche Doppelvollmacht wegen § 1829 BGB erteilt wurde;
    - das Kind unter 14 Jahre ist und für es ein Ergänzungspfleger im Verfahren handelt;
    - das Kind, das nicht durch einen Ergänzungspfleger für das Verfahren vertreten wird, bzw. sein gesetzlicher Vertreter (wenn man den Erg.pfl. nicht bestellt) einen inländischen Zustellbevollmächtigten benennt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank noch für die Einschätzungen! Aus der Sache ist letztlich erstmal nichts geworden. Immerhin ist mir jetzt wieder klar, dass hier kein Antrag ieS vorgeschrieben ist und es damit ein Amtsverfahren ist und bleibt... das ist ja auch schon was :D.

  • Ich halte §2 II FamFG für nicht anwendbar. Dabei geht es nämlich nur um die örtliche Zuständigkeit die hier (zunächst einmal) überhaupt nicht fraglich ist.
    Vorliegend ist die internationale Zuständigkeit fraglich.

    Die richtet sich nach den Vorschriften des Haager KSÜ.
    Daher dürften nach Art. 5 Abs. II KSÜ die paraguayischen Behörden für die Entscheidung zuständig sein.
    Das anzuwendende Recht regelt Art. 15 KSÜ.

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