Bewilligung Dienstbarkeit mit getrennter Anlage

  • Im Grundbuch soll eine beschränkte persönliche Dientbarkeit (Leitungsrecht) eingetragen werden.

    Der Ausübungsberecih ist auf den in einer Anlage ersichtlichen Leitungsverlauf beschränkt.

    Die Anlage ist allerdings mit der Bewilligung nicht verbunden sondern wurde von der Antragstellerin (einer Gemeinde) in einem Schreiben mit Dienstsiegel eine Woche nach der Bewilligung nachgereicht.

    Geht das oder muss die Anlage mit der Bwilligung unternnbar verbunden sein?

  • ...Die Anlage ist allerdings mit der Bewilligung nicht verbunden sondern wurde von der Antragstellerin (einer Gemeinde) in einem Schreiben mit Dienstsiegel eine Woche nach der Bewilligung nachgereicht....

    Wer hat denn die Eintragungsbewilligung abgegeben ? War dies auch die Gemeinde, d.h. handelt es sich um eine eigene Angelegenheit der Gemeinde ?

    Das OLG Naumburg führt dazu im Beschluss vom 15.07.2003, 11 Wx 6/03, aus (Hervorhebung durch mich):

    „Wird eine Behörde … tätig, muss sie zur Ausstellung der Urkunde sachlich zuständig sein (Demharter, § 29 Rn. 33). In den Zuständigkeitsbereich einer Behörde fallen regelmäßig rechtsgeschäftliche oder sonstige Erklärungen in ihren eigenen Angelegenheiten, die also ihre Verwaltung und inneren Vorgänge betreffen, mithin von ihren Amtsbefugnissen gedeckt sind (BayObLGZ 1954, 322/329f.; Demharter, § 29 Rn. 34 mwN; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, § 29 Rn. 549. Die Bewilligung der Eintragung eines Schmutzwasserkanalleitungsrechts durch den betroffenen Grundstückseigentümer ist in diesem Sinne keine eigene Angelegenheit eines Abwasserzweckverbandes, sondern als fremde Erklärung allein Sache des verlierenden Berechtigten (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, § 29 Rn. 55). Lediglich dann, wenn der Ast. selbst bewilligungsberechtigt wäre (vgl. BayObLG, aaO), könnte er eine bewirkende Urkunde nach § 29 III GBO ausstellen (Eigenurkunde, BayObLGZ 1975, 227/229f.; Demharter, § 29 Rn. 39). …..“

    Und wenn es sich um eine bewirkende Urkunde nach § 29 III GBO handelt, dann wird die Vorschrift des § 44 BeurkG nicht für anwendbar gehalten (Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2019, § 29 RN 193 mwN).

    Das OLG Zweibrücken führt dazu im Beschluss vom 17.06.2014, 3 W 19/14 aus: „Die analoge Heranziehung der Regelung in § 44 BeurkG, wie sie vom Grundbuchamt vertreten wird, scheidet insoweit bereits mangels Vorliegens einer gesetzlichen Regelungslücke aus“.

    Im Beschluss des KG vom 27.02.2018, 1 W 35/18, ging es um ein Ersuchen in der Form des § 29 III GBO Das KG führt dazu aus: „Dass die beiden Blätter, aus denen es besteht, lediglich mit einer Heftklammer verbunden worden sind, ist unschädlich. § 44 S. 1 BeurkG, wonach aus mehreren Blättern bestehende Urkunden mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden sollen, findet keine entsprechende Anwendung (OLG Zweibrücken, FGPrax 2014, 208, 209; Otto, in: Hügel, GBO, 3. Aufl. § 29, Rdn. 193)“.

    Das OLG München führt in Rz 19 des Beschlusses vom 30.05.2016, 34 Wx 266/15, aus:
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-09851?hl=true
    „Um Zweifel auszuschließen, wird entweder die Verbindung des in Bezug genommenen Schriftstücks mit der Bewilligungsurkunde oder aber dessen unzweideutige Bezeichnung gefordert (vgl. KGJ 48, A 175/176; OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 656 (657)).

    Zu dieser unzweideutigen Bezeichnung reicht es nach Volmer in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 29 RN 124 aus, wenn sich der Zusammenhang aus dem fortlaufenden Text der Erklärung ergibt.

    Ich meine, dass dann aber alle wesentlichen Teile der Erklärung entweder je einzeln gestempelt und unterschrieben oder zumindest mit fester Klammer oder Ähnlichem mit dem gestempelten und unterschriebenen Text verbunden sein müssen (s. BeckOK/Otto, aaO; Gutachten des DNotI im DNotI-Report 9/2019, 174
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…92019_light.pdf

    Denn schließlich wird der Text, den die Eintragungsbewilligung zur Beschreibung der rechtsgeschäftlich festgelegten Ausübungsstelle enthalten müsste, auf die Darstellung in der in Bezug genommenen Karte verlagert (s. dazu BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 06.03.1981, V ZB 2/81 und BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 09.05.1972, V ZB 19/71

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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