Formulierung Amtswiderspruch

  • Guten Tag,


    ich habe folgende typische Konstellation:
    Eine Grunddienstbarkeit ist eingetragen in Grundbuch Blatt 1 lastend auf Grundstück Nr. 1 Flurstück 1/2.
    Das Flurstück wurde fortgeführt und zwei der fortgeführten Flurstücke wurden auf Blatt 2 übertragen. Die Grunddienstbarkeit wurde auf dieses Blatt natürlich nicht mit übertragen (auf andere Blätter mit anderen der fortgeführten Flurstücke aber schon). Nun muss ich einen Amtswiderspruch in Blatt 2 eintragen, finde allerdings nichts konkretes im Bezug auf die Formulierung.

    Ist folgende Formulierung möglich:
    Widerspruch zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks X Flur X Gemarkung X eingetragen in X Blatt X gegen die nicht vollendete Mitübertragung des am X.X.1975 in Blatt 1 eingetragenen Wegerechts Abt. II Nr. X auf dieses Grundbuchblatt und dadurch erfolgte Löschung wegen Nichtmitübertragung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO von Amts wegen eingetragen am ^==Datum==.

    Ich bin noch am Grübeln aufgrund der Formulierung: "zugunsten des jeweiligen Eigentümers". Im Forum habe ich dazu wenig gefunden (nur bezüglich eines Erbbauzinses) und auch in der Kommentierung finde ich nur, dass ein Berechtigter eingetragen werden muss aber nicht wie..
    Das Recht wurde zudem eingetragen im Jahr 1974 und umgeschrieben auf das Blatt 1 im Jahr 1975. Im Widerspruch nenne ich nur das Blatt 1 und das Datum von 1975 ist das ausreichend (das damalige Blatt ist nicht digitalisiert und geschlossen) ?

    Danke schonmal für die Hilfe.

  • Falls inzwischen kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden haben kann (s. BayObLG, Beschluss vom 14. 8. 2003 2Z BR 111/03: ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb ist möglich, wenn zugleich mit der Eintragung des Erwerbers eines Grundstücks ein dingliches Recht versehentlich nicht mitübertragen wird) und die Grunddienstbarkeit tatsächlich auch dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurstücks X Flur X Gemarkung X zum Vorteil gereichen kann (s. den Leitsatz 3 des Beschlusses des OLG München 34. Zivilsenat vom 11.12.2014, 34 Wx 193/14: Ist das Geh- und Fahrtrecht seit 40 Jahren gelöscht und das dienende Grundstück ununterbrochen als öffentliche Straße gewidmet, ist es - ohne sonstige Anhaltspunkte - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Belastung für das herrschende Grundstück noch einen Vorteil bietet. Dann aber kommt die Eintragung eines Widerspruchs für den Berechtigten gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nicht in Betracht), dann würde ich mich an der Formulierung bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 288 orientieren und (halbspaltig, §§ 12 Abs 1 Buchst b, 19 Abs 1, 3 GBV, Schöner/Stöber, RN 411) eintragen:

    Widerspruch für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurstücks X Flur X Gemarkung X gegen die Löschung der Grunddienstbarkeit Abt. II Nr. …Blatt …… bestehend aus einem Wegerecht nach Maßgabe der Bewilligung vom ….(UR-Nr……Notar…..) infolge Nichtmitübertragung des Rechts. Von Amts wegen eingetragen am ….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Forum habe ich dazu wenig gefunden (nur bezüglich eines Erbbauzinses)und auch in der Kommentierung finde ich nur, dass ein Berechtigter eingetragenwerden muss aber nicht wie...

    Einzutragen ist der Inhaber des Berichtigungsanspruchs. Da sich der Anspruch auf das Objekt bezieht, ist das bei einem subjektiv-dinglichen Recht der "jeweilige Eigentümer" (Meikel/Schneider GBO § 53 Rn 117). Das BayObLG war seinerzeit beim Erbbauzins dagegen noch der Ansicht, dass als Anspruchsinhaber nur der derzeitige Eigentümer in Betracht kommt (BayObLG, Beschluss vom 27.1.1961, BReg. 2 Z 191/60, NJW 1961, 1263, 1265).

  • Hallo zusammen,
    ich beschäftige mich mit folgender Konstellation:

    Im Jahre 1993 wurde das Grundstück 1 von A an B verkauft, zusammen mit diversen anderen Grundstücken im selben Blatt.
    In Abt. II Nr. 5 ist eine Dienstbarkeit zugunsten eines Bergwerkinhabers eingetragen (auf diversen Grundstücken).

    Die Dienstbarkeit war zwar im Kaufvertrag aufgeführt, jedoch nur als Belastung der anderen Grundstücke (nicht als Belastung von Grundstück 1).

    Es folgt der Satz: "Die Belastungen werden vom Käufer übernommen."

    Das Recht wurde daraufhin nicht mit dem Grundstück 1 in das neue Grundbuchblatt des Käufers B übertragen, sondern nur mit den anderen Grundstücken. (Ich vermute, dass der Rechtspfleger das Grundstück 1 in Spalte 2 übersehen hat.)

    Mir ist es nun aufgefallen, dass die Dienstbarkeit nur noch auf einem Grundstück eingetragen ist, welches abgeschrieben ist.


    -- Liege ich richtig mit der Annahme, dass die Dienstbarkeit gem. § 46 Abs. 2 GBO -versehentlich- gelöscht ist?

    -- Kann man hier von einem gutgläubigen Erwerb ausgehen, da dem Käufer B nicht bewusst war, dass die Dienstbarkeit II/5 auch auf Grundstück 1 lastete?

    -- Und folglich: Scheidet sodann die Eintragung eines Amtswiderspruches aus?

    (Das Grundstück wurde im Übrigen bereits wieder weiter verkauft.)


    Ich würde gerne einen Vermerk darüber, dass das Recht gem. § 46 Abs. 2 GBO gelöscht ist anbringen. Damit es klar ist bei der Umstellung auf das Datenbankgrundbuch. Wie würdet ihr es handhaben?

  • ...Ich würde gerne einen Vermerk darüber, dass das Recht gem. § 46 Abs. 2 GBO gelöscht ist anbringen. Damit es klar ist bei der Umstellung auf das Datenbankgrundbuch. Wie würdet ihr es handhaben?

    Würde ich auch machen.

    Wie hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…860#post1224860
    ausgeführt, unterbleibt die Eintragung des Amtswiderspruchs, solange nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Bösgläubigkeit des Erwerbers glaubhaft erscheint.

    Und wenn das lastenfreie Grundstück inzwischen schon weiter verkauft wurde, dann dürfte der Erwerber im Hinblick auf die Lastenfreiheit gutgläubig gewesen sein.

    Dabei kommt es lediglich auf die Eintragungen im neuen Grundbuch an (s. OLG München, Beschluss vom 16. Juni 2015, 34 Wx 462/14 = BeckRS 2015, 100099, Rz. 26). Wie das OLG München in Rz. 30 zur etwaigen Eintragung eines Amtswiderspruchs ausführt wird „allerdings im Hinblick auf den nach 1985 stattgefundenen zweimaligen Eigentümerwechsel an dem Grundstück Flst 246 zu bedenken sein, dass gemäß dem in § 892 BGB normierten Regelfall von einem gutgläubig lastenfreien Erwerb auszugehen ist und die Rechtsfolgen der Bösgläubigkeit nur dann zu ziehen sind, wenn diese bewiesen sind, also mit Sicherheit feststehen (siehe BayObLGZ 1985, 401; 1986, 516; Demharter Rpfleger 1991, 41/42)“

    Und wenn der anzunehmende gutgläubiger Erwerb zumindest des Zweitkäufers die Grundbuchberichtigung ausschließt, dann kann das Recht auch nicht auf Antrag im Wege der Grundbuchberichtigung wieder eingetragen werden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 288).

    Ich würde daher bei dem Recht II/5 eintragen:

    Infolge Nichtmitübertragung mit dem Grundstück Fl.st. Nr. ….(= BV 1) am ………………gelöscht. Hier vermerkt am……..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!