Rechtsmittel gegen Prüfvermerk

  • Ich habe eine Schlussrechnungslegung geprüft mit dem formularmäßigen Zusatz: Die sachliche und rechnerische Richtigkeit wurde festgestellt und wird bescheinigt.
    Ein Beteiligter legt gegen „die Entlastung des Nachlasspflegers durch den Prüfbericht Rechtsmittel“ ein. Gegenstand ist eine Erbschaftssteuerzahlung, nach Ansicht des Beteiligten hätte der Nachlasspfleger gegen den Erbschafssteuerbescheid aus gewissen Gründen Einspruch erheben müssen. Der Nachlasspfleger hat sein Vorgehen nochmals erläutert. Ob er Einspruch erheben musste oder nicht, kann ich nicht beurteilen.
    Ich weiß nicht, wie ich mit diesem Rechtsmittel verfahren soll, den Beteiligten steht es doch trotz der Prüfung durch das Nachlassgericht noch frei, eventuelle Ansprüche gegenüber dem Nachlasspfleger zu verfolgen, oder sehe ich das falsch? Ein Rechtsmittel gibt es doch auch gar nicht, oder doch?

  • Gegen einen Prüfvermerk des Gerichts gibt es meines Erachtens kein Rechtsmittel- es ist wie betitelt lediglich ein Vermerk, er entfaltet keinerlei Rechtswirkung, stellt keine Entlastung oder ähnliches dar. Weiterhin nimmt er auch in keinem Rechtsgebiet die Möglichkeit zu klagen und Ansprüche geltend zu machen. Er ist lediglich dazu da um festzuhalten: Es war eine Rechnungslegung da, sie wurde vom Gericht geprüft, das Gericht hat bei der Prüfung nichts zu beanstanden gefunden- was natürlich für den Betreuer/Nachlasspfleger/Vormund bedeutet: Das Gericht denkt du hast alles richtig gemacht- da kommt nix, dies ist auch in den meisten Fällen so.

    Aber auch bindet der Vermerk nicht einmal das Gericht selbst: Wenn ich in einer Akte etwas finde und es ist auch schon im Vorjahr falsch gelaufen, moniere ich auch das Vorjahr- Prüfvermerk hin oder her.

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