Ersuchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek

  • Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft soll eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden.

    Das Ersuchen besteht aus zwei Seiten, die nicht miteinander verbunden sind. Handelt es sich hierbei um einen Mangel?

    Wenn ja, ist dies ein vollstreckungsrechtlicher oder ein grundbuchrechtlicher Mangel.

    Außerdem soll auf die Benachrichtigung des Eigentümers von der Eintragung aufgrund von § 33 Abs. 4 StPO und § 55 Abs. 7 GBO verzichtet werden.

    Greift hier § 33 Abs. 4 StPO und auf eine Benachrichtigung durch das Grundbuchamt muss verzichtet werden?

  • Zur Bekanntmachung:

    BeckOK GBO/Wilsch, 36. Ed. 1.6.2019, GBO § 55 Rn. 32a


    Um die Maßnahmen der StA, die evtl. noch folgen sollen, nicht zu gefährden, würde ich persönlich hier die Beachtung unserer Soll-Vorschrift hinten anstellen und den Eigentümer nicht benachrichtigen. Die Eintragungsnachricht, welche für den Eigentümer bestimmt ist, würde ich der StA übersenden. Diese ist dann dafür verantwortlich, den Eigentümer zu informieren.

  • Um die Maßnahmen der StA, die evtl. noch folgen sollen, nicht zu gefährden, würde ich persönlich hier die Beachtung unserer Soll-Vorschrift hinten anstellen und den Eigentümer nicht benachrichtigen. Die Eintragungsnachricht, welche für den Eigentümer bestimmt ist, würde ich der StA übersenden. Diese ist dann dafür verantwortlich, den Eigentümer zu informieren.


    :genauso:

  • Also bezüglich der Versendung der Nachricht an den Eigentümer würde ich mich rpfl_nds und glitzer anschließen.

    Bezüglich des Ersuchens habe ich die Entscheidung des Kammergerichts, 27.02.2018, 1 W 35/18 gelesen

    .

    In diesem Fall waren die zwei Seiten des Ersuchens durch eine "Heftklammer" miteinander verbunden.

    In meinem Fall sind die zwei Seiten überhaupt nicht miteinander verbunden und ein Sachzusammenhang dahingehend, dass beide Seiten zwingend zusammen gehören ergibt sich für mich auch nicht.

    Würdet ihr das trotzdem anerkennen? Unterschrift und Siegel befinden sich auf der zweiten Seite.

    Wenn es sich doch um einen Mangel handelt, ist es dann ein vollstreckungsrechtlicher oder ein Grundbuchrechtlicher Mangel?

  • Das hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…981#post1180981
    genannte Gutachten des DNotI im DNotI-Report 9/2019, 74 ff.
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…92019_light.pdf
    führt unter anderem unter Hinweis auf den Beschluss des Kammergerichts Berlin v. 27.02.2018, 1 W 35/18 = FGPrax 2018, 99, 100, auf Seite 75 aus (Hervorhebung durch mich):
    „Die Rechtsprechung hält es im Einklang damit für ausreichend, dass auf der letzten Seite Unterschriften und Siegel vorliegen, wenn die Zusammengehörigkeit mehrerer Seiten erkennbar ist und kein Anschein von Manipulation besteht (vgl. BeckOK-GBO/Otto, § 29 Rn. 193)“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Wenn es sich doch um einen Mangel handelt, ist es dann ein vollstreckungsrechtlicher oder ein Grundbuchrechtlicher Mangel?

    Wenn man von einem Mangel ausginge wäre es ein grundbuchrechtlicher. Der Mangel bestünde nämlich in der unzureichenden Form des Ersuchens nach §29 III GBO.

  • Also ich würde es als (GB) Mangel sehen.

    Die Entscheidung des KG war mir bisher nicht bekannt und obwohl es "mein" Gericht wäre, würde ich trotzdem zwei ordentlich miteinander verbundene Seiten verlangen :teufel:

  • Das hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…981#post1180981
    genannte Gutachten des DNotI im DNotI-Report 9/2019, 74 ff.
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…92019_light.pdf
    führt unter anderem unter Hinweis auf den Beschluss des Kammergerichts Berlin v. 27.02.2018, 1 W 35/18 = FGPrax 2018, 99, 100, auf Seite 75 aus (Hervorhebung durch mich):
    „Die Rechtsprechung hält es im Einklang damit für ausreichend, dass auf der letzten Seite Unterschriften und Siegel vorliegen, wenn die Zusammengehörigkeit mehrerer Seiten erkennbar ist und kein Anschein von Manipulation besteht (vgl. BeckOK-GBO/Otto, § 29 Rn. 193)“

    Habe die Frage auch unter dem heutigen Thema Nachricht nach § 55 GBO schon gestellt und greife sie hier noch mal auf:

    Das vorliegende Ersuchen besteht aus zwei Seiten, die nicht fest (durch eine Heftklammer) miteinander verbunden sind.

    Allerdings ist die zweite Seite mit Datum und Seitenzahl versehen und der Forderungsbetrag stimmt mit dem Betrag auf der ersten Seite überein, ein eindeutiger Sachzusammenhang ist daher meiner Meinung nach zu erkennen.

    Wenn ich die Rechtsprechung richtig verstehe, müssen die zwei Seiten des Ersuchens nicht fest (durch Heftklammer) miteinander verbunden sein, wenn die Zusammengehörigkeit der Seiten erkennbar ist?

  • Hier haben wir uns das Finanzamt entsprechend "erzogen", dass überall die Ecke umgeknickt und gesiegelt wird oder Anlagen entsprechend zusätzlich gesiegelt, unterschrieben und eindeutig mit "Anlage zu ..." bezeichnet sind. Finde ich auch immer schöner.

    Welche Rechtsprechung meinst du denn da genau?

  • KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2018, 1 W 35/18

    Diese Entscheidung meine ich. Aber in diesem Fall waren die Seiten doch wenigstens durch eine Heftklammer miteinander verbunden.
    In meinem Fall ergibt sich zwar aus den beiden Seiten ein Sachzusammenhang, aber sie sind überhaupt nicht miteinander verbunden!

    Ist die Entscheidung so zu verstehen, dass es auch ausreichend ist, wenn die Seiten überhaupt nicht miteinander verbunden sind, sich aber ein Sachzusammenhang der beiden Seiten erkennen lässt?

  • s. das in #6 genannte Gutachten des DNotI im DNotI-Report 9/2019, 74 ff.

    Aber geht das Gutachten nicht auch davon aus, dass die Seiten wenigsten durch Heftklammer (also nach meinem Verständnis "getackert") miteinander verbunden waren.

    Auch laut BeckOK GBO, Hügel 41. Edition, Stand 01.02.2021 Rn. 193 ist doch eine feste Klammer oder Ähnliches erforderlich, wenn nicht jede Seite einzeln gestempelt und unterschrieben ist. :confused:

    Da in meinem Fall nur die zweite Seite mit Unterschrift und Siegel versehen ist und die Seiten überhaupt nicht miteinander verbunden sind muss ich wohl doch beanstanden.:gruebel:

  • ...muss ich wohl doch beanstanden.:gruebel:

    Naja, was heißt "muss"? Letztlich bleibt es dir selbst überlassen zu entscheiden, ob dir das Ersuchen so reicht, oder nicht. Wenn für dich, trotz unterbliebener Verbindung, eindeutig ist, dass es sich um ein einziges Ersuchen handelt, musst du nicht beanstanden. Du kannst beanstanden.
    Überlege dir, wie du das in Zukunft durchziehen möchtest. Da können auch Überlegungen reinspielen wie: wie machen es die Kollegen? Könnt ihr da an einem Strang ziehen? Mit wie vielen Behörden wirst du dich auseinander setzen müssen? Bringt das (Stichwort "Erziehungsgedanke") unter dem Strich was?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn ich zu dem Ergebnis komme, dass die beiden Seiten zusammengehören, sich also ein Sachzusammenhang herstellen lässt und ich die ZwaSiHyp eintrage, ist sie dann wirksam entstanden, auch wenn die Seiten nicht miteinander verbunden waren?

  • Wenn ich zu dem Ergebnis komme, dass die beiden Seiten zusammengehören, sich also ein Sachzusammenhang herstellen lässt und ich die ZwaSiHyp eintrage, ist sie dann wirksam entstanden, auch wenn die Seiten nicht miteinander verbunden waren?

    Natürlich. Die Frage ob die Seiten miteinander verbunden sein müssten ist für das Entstehen des Rechtes ohne Belang.

  • Ich hänge mich noch schnell - vor dem Feierabend - hier dran:
    Gemeinde stellt Antrag auf Eintragung Sicherungshypothek.
    2000 € Hauptforderung (2 Bescheide) und 100 € Nebenforderung, welche nicht belegt sind. Kann ich einen Nachweis verlangen?

  • Ich hänge mich noch schnell - vor dem Feierabend - hier dran:
    Gemeinde stellt Antrag auf Eintragung Sicherungshypothek.
    2000 € Hauptforderung (2 Bescheide) und 100 € Nebenforderung, welche nicht belegt sind. Kann ich einen Nachweis verlangen?

    Hat die Gemeinde die Vollstreckbarkeit bescheinigt? Dann m.E. nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!