Verwalter-PKH bei mehreren Klagen

  • Mal angenommen, im eröffneten Insolvenzverfahren sind zwei Ansprüche klageweise geltend zu machen. Für beide Klagen einzeln könnten jeweils die Kosten aus der Masse beglichen werden, für beide zusammen aber nicht.


    Was ist die richtige Vorgehensweise? Klage 1 aus der Masse bezahlen, für Klage 2 PKH beantragen? Oder umgekehrt? Könnte im PKH-Antragsverfahren dann der Vorwurf kommen, die Mittel hätten für die Klage verwendet werden müssen, für die jetzt PKH beantragt wird?

  • Mal angenommen, im eröffneten Insolvenzverfahren sind zwei Ansprüche klageweise geltend zu machen. Für beide Klagen einzeln könnten jeweils die Kosten aus der Masse beglichen werden, für beide zusammen aber nicht.


    Was ist die richtige Vorgehensweise? Klage 1 aus der Masse bezahlen, für Klage 2 PKH beantragen? Oder umgekehrt? Könnte im PKH-Antragsverfahren dann der Vorwurf kommen, die Mittel hätten für die Klage verwendet werden müssen, für die jetzt PKH beantragt wird?

    Beantragen können die Parteien vieles. Mich würde es aber sehr wundern, wenn für beide Verfahren PKH bewilligt werden würde.

    PKH kann nicht bewilligt werden, wenn die schlechte finanzielle Situation mutwillig herbeigeführt wird. Das hatte der BGH mal so entschieden, als eine Person, als der Rechtsstreit schon absehbar war, ihr Vermögen genutzt hat um sich ein Haus zu kaufen, das sie dann selbst bewohnt hat.

    Mein Landgericht und ich hatten das mal bei einer PKH-Überprüfung sinngemäß angewandt, als die Partei behauptet hatte die mehreren tausend Euro, die sie zwischenzeitlich erhalten hatte, an Obdachlose gespendet zu haben.

    Bei dir kann ich einen solchen Fall aber nicht erkennen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ja, ich denke auch, dass man hier nicht von mutwilligem Herbeiführen der Bedürftigkeit der Masse reden könnte, letztendlich kann der IV ja selbst (ggf. nach Zustimmung der Gläubigerversammlung) entscheiden, welche Rechtsstreite zu führen sind. Wenn er also die Klage 1 aus der Masse bezahlt sollte die PKH für Klage 2 (bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen) eigentlich kein Problem sein.

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