788 Abs. 2 Satz 2 ZPO Kostenfestsetzung

  • Benötige mal wieder eure Hilfe :)

    Beschluss wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO

    Kosten trägt der Beklagte

    Danach KFA Klägervertreter §§104, 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO
    1,3 Nr 3100
    0,3 Nr. 3309
    AP
    Verauslage Gerichtsvollzieherkosten

    Handelt es sich hierbei tatsächlich um einen Fall des § 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO ?
    Aus der Kommentierung werden ich irgendwie überhaupt nicht schlau...

  • Da es sich bei dem Verfahren auf Arrest bzw. einstweiliger Verfügung nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt, sondern um ein Klageverfahren und genau die Kosten dieses Verfahrens festgesetzt werden sollen: nein.
    Es ist ein ganz normaler KfB nach § 104 ZPO.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Eine 0,3-Gebühr Nr. 3309 VV ist gar nicht entstanden, weil die Tätigkeit des (bereits im Anordnungsverfahren tätigen) RA bei der Zustellung gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG gebührenrechtlich noch zum Anordnungsverfahren gehört (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 3309 VV Rn. 452 m.w.N.), also von der 1,3-VG Nr. 3100 VV abgegolten ist.

    Für die Festsetzung der Auslagen der Zustellung des einstweiligen Verfügung sei dann das Vollstreckungsgericht zuständig (LG Berlin, JurBüro 2000, 317; BLAH, 75. Aufl., § 788 Rn. 19). Auf der anderen Seite hat das KG erst jüngst (MDR 2019, 186 = AGS 2019, 92 = Rpfleger 2019, 280 = JurBüro 2018, 652) seine bisherige Rspr. aufgegeben und die Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Kosten der (vorbereitenden) Vollstreckung(smaßnahmen) bejaht, wenn es zu keiner ZV-Maßnahme mehr komme.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wenn aber tatsächlich vollstreckt wurde aus dem Schlussurteil, ist ja die Gebühr des VV 3309 RVG entstanden. Ist für die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten das Prozessgericht ebenfalls zuständig oder nicht? § 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO?

    Einmal editiert, zuletzt von Zivi (6. Juli 2020 um 10:38)

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