Star Money ausreichend? Entscheidung LG Neuruppin

  • Liebe Kollegen,
    ich habe bisher Ausdrucke aus Star Money bei Rechnungslegungen nicht akzeptiert. Auch nachdem das LG Neuruppin anders entschieden hat ( Beschluss vom 06.10.2016, 5 T 80/16 ). Ein Kollege hatte von einer Fortbildung die Information mitgebracht, es habe einen Betrugsfall mit Star Money gegeben. Das genügte mir die Ausdrucke zur Glaubhaftmachung der Kontobewegungen nicht zu akzeptieren.

    Wie ist eure Auffassung? Wer von euch akzeptiert Star Money? Wer nicht und aus welchem Grund?

  • Sofern keine Anhaltspunkte für eine Manipulation vorliegen sind zumindest selbst ausgedruckte Online-Kontoauszüge zu akzeptieren, siehe LG Hamburg, 26.01.2018, 301 T 28/18 (Rpfleger 2018, 382). Es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die digitale Verwaltung von Bankgeschäften mittels Online-Bankings sowohl im Geschäfts- als auch im privaten Gebrauch mittlerweile üblich und anerkannt ist.

    Siehe auch BeckOGK/Zorn BGB § 1841 Rn. 15.

  • Sofern keine Anhaltspunkte für eine Manipulation vorliegen sind zumindest selbst ausgedruckte Online-Kontoauszüge zu akzeptieren, siehe LG Hamburg, 26.01.2018, 301 T 28/18 (Rpfleger 2018, 382). Es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die digitale Verwaltung von Bankgeschäften mittels Online-Bankings sowohl im Geschäfts- als auch im privaten Gebrauch mittlerweile üblich und anerkannt ist.

    Siehe auch BeckOGK/Zorn BGB § 1841 Rn. 15.


    Aber Online Kontoauszüge sind doch was ganz anderes als Starmoney-Ausdrucke oder Umsatzlisten aus dem Onlinebanking.

  • Ich akzeptiere Ausdrucke aus StarMoney nicht.

    Mir ist das Programm nicht bekannt und somit auch nicht, ob in diesem die Umsatzlisten bearbeitet werden können. Somit besteht aus meiner Sicht Manipulationsgefahr.

    Im Übrigen reichen die Ausdrucke aus dem genannten Programm nicht für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung. Dazu möchte ich meinen Beitrag aus dem verlinkten Thread hier selbst einmal zitieren:

    Zitat

    Die bloßen Umsatzlisten genügen nicht. Regelmäßig enthalten diesen einen Aufdruck, dass sie nicht rechtsverbindlich sind. Häufig fehlt es auch an einem Anfangs- und Endbestand. Somit lässt sich nicht feststellen, ob eventuell Buchungen fehlen.

    Die Umsatzlisten können jedoch anstelle einer handgeschriebenen Buchungsliste eingereicht werden. Zu deren Prüfung benötige ich dann jedoch die Original-Kontoauszüge (Online-Ausdrucke oder vom Automaten).

  • Hier wird Star Money auch nicht akzeptiert.

    Das LG Nuruppin Urteil enthält eine Besonderheit, die in diesem besonderen Ausnahmefall zur Entscheidung führte und daher ist die Rechtsprechung nicht auf andere Fälle übertragbar:

    In diesem Fall liegt zusätzlich die Besonderheit vor, dass der Betroffene gegenüber dem Betreuer schriftlich erklärt hat, dass er die Originalkontoauszüge selbst ziehe und sie ihm nicht zugänglich gemacht habe (Bl. 79 d. A.).
    10Damit wird die an sich im Rahmen des Ermessens liegende Maßnahme der Anforderung der Originalkontoauszüge hier unzulässig. Einerseits liegen keine Anhaltspunkte für ein manipulatives Vorgehen des Beschwerdeführers vor und andererseits gebricht die Maßnahme - aufgrund der o.g. Erklärung des Betroffenen gegenüber dem Beschwerdeführer - zusätzlich an dem Schutzinteresse des Betroffenen.

    Daher bleibt es hier auch so.

  • Hallo zusammen,

    besteht ihr bei der Rechnungslegung auf herkömmliche Kontoauszüge oder reichen auch Umsatzlisten, z.b. von Starmoney ?

  • Als Einnahme-Ausgabenzusammenstellung: ja
    Als Beleg - anstelle Kontoauszügen: nein

    👍
    Das sollte m.E. generell die Linie sein: Selbsterstellte oder mit einem Programm erstellte Übersichten als Zusammenstellung immer, Belege nur im Original vom richtigen Aussteller (Bank o.ä.).

    Alles was nicht Original ist, lässt sich "tunen" (vulgo: fälschen)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich lege gerade im Anfangszeitraum der Betreuung, wo sich die Übergabe vom vorherigen Betreuer oder vom Betreuten selbst noch nicht eingespielt hat und Originale fehlen, auch Umsatzausdrucke aus Starmoney vor. Selbstverständlich mit Anfangs- und Endbestand und natürlich mit Saldo pro Buchung. Damit sind Manipulationen ausgeschlossen und werden von dem hier tätigen Gericht auch anerkannt. Hier geht es aber lediglich um eine Übergangsphase, üblicherweise werden Kontoauszüge vorgelegt.

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