Kosten für EMA und GVZ im Rahmen der VKH

  • Guten Morgen,

    ich habe hier den Kostenerstattungsantrag für die VKH-Gebühren des Antragstellerin-Vertreters.

    Er macht u. a. EMA-Gebühren sowie Gerichtsvollzieherkosten geltend, und zwar für die Zustellung eines KFB an den Agg., der hier im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens gegen den Agg. ergangen ist.

    M. E. sind diese Kosten nicht von der VKH gedeckt. Oder liege ich falsch?

  • PKH und VKH im Rechtszug beinhalten auch immer automatisch, dass die VKH/PKH für die Zustellung des Titels durch den GV gilt, vgl. § 60 I GVO. Es bedarf keiner neuen VKH/PKH - Bewilligung für die Zustellung des Titels. Kfb´s werden im Übrigen m.E. stets von Amts wegen zugestellt.

  • Die Geschäftsstelle hat dem Verfahrensbevollmächtigten lediglich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Die Zustellung hat er selbst vorgenommen. KFB war bezüglich der zu erstattenden Kosten gem. § 104 ZPO nach dem Zwangsgeldbeschluss ergangen.

  • PKH und VKH im Rechtszug beinhalten auch immer automatisch, dass die VKH/PKH für die Zustellung des Titels durch den GV gilt, vgl. § 60 I GVO. Es bedarf keiner neuen VKH/PKH - Bewilligung für die Zustellung des Titels. Kfb´s werden im Übrigen m.E. stets von Amts wegen zugestellt.

    wobei dies nicht dazu führt, dass die GV-Kosten an die Partei durch das Gericht ausgeglichen werden, sondern nur, dass der GV von der Erhebung von Kosten gegenüber der Partei abzusehen hat, sofern ihm belegt wird, dass für die Maßnahme PKH bewilligt wurde.

  • Die Geschäftsstelle hat dem Verfahrensbevollmächtigten lediglich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Die Zustellung hat er selbst vorgenommen. KFB war bezüglich der zu erstattenden Kosten gem. § 104 ZPO nach dem Zwangsgeldbeschluss ergangen.

    Da der KFB von Amts wegen zugestellt wurde, hätte die Geschäftsstelle auf Antrag den Zustellvermerk auf der vollstreckbaren anbringen können.

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