Protokollierung der Auskunftserteilung und Bewilligungskopien an Notar

  • Eine Frage an die bayerischen Kollegen, wie es im Grundbuch gehandhabt wird, wenn der Notar ein Auskunftsersuchen hat. Konkret geht es um die Auskunft, welche Eintragungsbewilligung einer Eintragung zugrundeliegt, damit er sich dann diese aus seiner Urkundensammlung ziehen kann oder eine Abschrift hierzu vom Grundbuchamt verlangt, wenn es damals ein fremder Notar war.

    Ist das Auskunftsersuchen zu protokollieren?

    Macht es für das Erfordernis des protokollierens einen Unterschied, ob
    - nur die Urkundennummer dem Notar mitgeteilt wird (zur eigenen Recherche in der Urkundensammlung des Notars) oder
    - eine Urkundenabschrift aus dem Grundakt verlangt wird.

    Muss der Notar das Auskunftsersuchen schriftlich stellen / oder beim Botengang seiner Angstellten dies durch diese mündlich mitteilen?

    Um Diskussionen zu vermeiden, die Frage betrifft ältere Vorgänge, die noch nicht mittels EDV verarbeitet wurden.

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