Erbauseinandersetzung?

  • Hallo zusammen,
    eine Erbengemeinschaft bestehend aus der Mutter und den zwei minderjährigen Söhnen will ein Haus verkaufen. Hierfür ist ja unstreitig die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
    Von dem Verkaufserlös soll ein anderes Haus gekauft werden, an welchem die minderjährigen Kinder weiterhin beteiligt sein sollen.

    Bin ich richtig der Annahme, dass es sich hierbei direkt um eine Erbauseinandersetzung handelt und jeweils ein Ergänzungspfleger für die minderjährigen Kinder zu bestellen ist?

  • ... Von dem Verkaufserlös soll ein anderes Haus gekauft werden, an welchem die minderjährigen Kinder weiterhin beteiligt sein sollen. ...

    Wer soll Eigentümer des anderen Hauses werden, die Erbengemeinschaft (dann wäre es nur ein Surrogat und keine Erbauseinandersetzung) oder Mutter und Kinder in einer anderen Gemeinschaftsform (BGB-Gesellschaft, Bruchteilseigentum - dann läge zugleich eine Erbauseinandersetzung vor)?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich stelle mich jetzt mal dumm und frage einfach , wie eine Erbengemeinschaft als Rechtsträger ein neues Haus kaufen kann.:gruebel:

    Das geht im Rahmen von § 2041 BGB. Kommt aber selten vor.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich habe jetzt einen ähnlichen Fall (§ 2041 BGB) und bin unschlüssig, ob ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist:

    Grundstück A stand seit mehreren Jahren im Eigentum von zwei Miteigentümern (zu je 1/4) und zur anderen Hälfte im Eigentum einer Erbengemeinschaft, bestehend aus dem verstorbenen Kindesvater und seinem Vater; Erben des verstorbenen Kindesvater wurden seine Ehefrau/Kindesmutter, ein volljähriges Kind und ein minderjähriges Kind (14 Jahre alt)

    Grundstück B steht im Eigentum mehrerer Erbengemeinschaften, in die für den verstorbenen Kindesvater seine Erben(gemeinschaft) eingetreten ist

    Es handelt sich jeweils um Landwirtschaftsflächen, hinsichtlich derer ein "Flächentausch" nach § 2041 BGB laut als Entwurf vorliegender notarieller Urkunde erfolgen soll.

    Das Grundstück A soll an die Eheleute D und E zum Miteigentum übertragen werden.

    An einigen der im Grundbuch des Grundstücks B als Eigentümer ausgewiesenen Erbengemeinschaften ist die Ehefrau D beteiligt. Dieses Grundstück soll an die Eheleute F und G zu je 1/4-Anteil übertragen werden und der weitere 1/2-Miteigentumsanteil an den Schwiegervater der Kindesmutter und die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kindesvater "als Erben in Erbengemeinschaft".

    Seitens der Beteiligten und des Notars wird die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 FamFG angeregt. :cool:

    Sehr ihr in der vorliegenden Konstellation eine rechtliche Verhinderung der Kindesmutter und somit das Bedürfnis der Bestellung eines Ergänzungspflegers?

  • Generell sind die Loyalitätskonflikte bei landwirtschaftlichen Flächen sehr wahrscheinlich.


    In ähnlichen Konstellationen war ich wiederholt schon vor dem Erbfall Vormund bzw. Amtspfleger für ein NE-Kind. In allen drei Landwirtschaftsfällen habe ich Ergänzungspflegschaft beantragt und erhalten. Als Pfleger habe ich auf Anraten des Landwirtschaftsgerichts einen Juristen der Landwirtschaftskammer vorgeschlagen. Sein Ergebnis waren saubere Verträge, garniert mit Expertisen. Die Genehmigungen fielen leicht. Bei Volljährigkeit konnte ich anhand von Dokumentationen belegen, weshalb eine Entscheidung so und nicht anders gefallen ist.

    Einmal hat sich ein Halbgeschwister beschwert, dass die Kosten des Pflegers aus dem Gesamterbe zu bestreiten waren. Wie das ausgegangen ist, weiß ich nicht mehr genau.

  • Sofern die Erbengemeinschaft nach dem jetzigen EL als Einheit auftritt und keine Regelung zwischen den einzelnen Miterben getroffen wird, besteht m.E. kein Vertretungsausschluss. (Sofern die weiteren Beteiligten nicht mit der KM verwandt sind).

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