Nießbrauchnehmer unter Verzicht auf Nacherbrecht

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich habe hier eine Anfrage (noch keinen Antrag!) von einem Notar vorliegen, ob ich den Vertrag für genehmigungsfähig halte.
    Folgender Vertrag über eine Eigentumswohnung soll geschlossen wird:

    Der Betroffene A (Jahrgang 90, lebt in einer Einrichtung vom soz. Barbetrag), ist mit seinem Bruder B Nacherbe nach seinem Vater geworden. Die gemeinsame Mutter ist Vorerbin (jetzt Vorerbin Alleineigentümerin der Eigentumswohnung).
    B möchte gerne die Eigentumswohnung der Vorerbin abkaufen. Sie erhält ein lebenslanges Nießbrauchrecht und soll die Wohnung dem B vermieten. Nach dem Tod der Vorerbin soll A Nießbrauchnehmer der Wohnung werden mit der Bedingung, dass er seinem Bruder B für einen Betrag von 500 Euro die Wohnung vermietet. :gruebel:

    Anderenfalls würden A und B nach Tod der Vorerbin Eigentümer zu je 1/2 werden.

    Was haltet ihr davon:confused:?

  • Nichts. Ich sehe gerade keinen Vorteil für A in der Regelung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das Anliegen der Beteiligten dürfte vor allem einen sozialrechtlichen Hintergrund haben. Die wollen in meinen Augen verhindern, dass der Betroffene Miterbe der Wohnung wird und der Träger der Grundsicherung darauf Zugriff nimmt (solange die Wohnung nicht vom Betroffenen genutzt wird, dürfte sie nicht den Schutz des § 90 SGB XII genießen).

    Offenbar wurde hier kein Behindertentestament gemacht und die Angehörigen versuchen jetzt die Wohnung zu "retten".

    Der Kaufpreis, den B an die Mutter zahlt, würde ja auch in den Nachlass der Mutter fallen. Daher könnte man sagen, dass es egal ist, ob der Betroffene nun die Wohnung oder Geld erbt. Bei Abschluss des Vertrages bekäme er sogar Geld und einen Nießbrauch.

    Allerdings sehe ich praktische Probleme. Geld kann leichter "beiseite geschafft" werden als die Wohnung (z.B. kurz nach nach Abschluss des Kaufs schenkt die Mutter B einen Betrag X im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (hier könnte aber § 2113 Abs.2 BGB problematisch werden), die beiden vereinbaren einen "Freundschaftspreises" oder die Mutter lebt schlicht noch 10 Jahre und braucht den Kaufpreis auf). Dieses Risiko wiegt meiner Meinung nach das Nießbrauchsrecht nicht auf.

  • Das ist in die Hose gegangen. Aber die vorgeschlagene Lösung ist sicher nicht genehmigungsfähig, es dürfte schon an der Entgeltlichkeit fehlen. Außerdem stehen die 500€ ab Eintritt des Nacherbfalls A ja auch nicht zur Verfügung, die werden voll auf die staatliche Unterstützung angerechnet. Er hat also 0! A steht daher trotz allem besser da, wenn alles so bleibt wies nun mal ist, er hälftiger Nacherbe wird, einige Zeit selbst für seinen Unterhalt aufkommt, sichs (sehr)gut gehen lässt, und sobald nur noch der Schonbetrag existiert, wieder staatliche Leistungen bekommt.

    PS: Falls A irgend wann doch Abkömmlinge hat (soll vorkommen) und vor Eintritt des Nacherbfalls versterben sollte, gings nochmal in die Hose, denn Ersatznacherben sind dann wohl seine Abkömmlinge.

  • vielen Dank für eure Meinungen! :)

    Ja, die Mutter könnte durchaus noch einige Jahrzehnte leben... und ich sehe für den Betroffenen auch keinen Vorteil.

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