Welches Nachlassgericht ist zuständig für den Vergütungsantrag?

  • Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers war im Pflegeheim in A.

    In B gab es noch eine Wohnung, vom Betreuer gekündigt, aber noch nicht geräumt.

    Der Vermieter hat sich an das Nachlassgericht B gewandt, dieses hat mich zum Nachlasspfleger bestellt (mit dem vollen Wirkungskreis Sicherung + Verwaltung + Erbenermittlung). Die Wohnung habe ich räumen lassen.

    Nachdem alle gemerkt haben, dass eigentlich Gericht A örtlich zuständig ist, B allenfalls nach § 344 Abs. 4 FamFG für Sicherungsmaßnahmen, hat B die Nachlasspflegschaft aufgehoben.

    Frage: Bei welchem Gericht stelle ich jetzt einen Vergütungsantrag?

  • Super Frage!

    Ich hab sowas noch nie erlebt oder gehört. Und ohne jetzt wo nachgelesen zu haben, würde ich sagen, dass das für die Nachlasspflegschaft zuständige Gericht (welches die Pflegschaft angeordnet hatte und das auch durfte) nun (ggf. unter Beiziehung der Akten des anderen Gerichts) deine Vergütung noch festsetzen muss. Es war und ist für die Pflegschaft als Sondergericht nach § 344 IV FamFG zuständig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Kann auch aus meiner Sicht nicht anders sein. Das Bestellungsgericht bleibt zuständig nach meiner Auffassung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Ich bezweifle, dass die Aufhebung der Pflegschaft zulässig war. Der zutreffende Weg wäre gewesen, das Verfahren an das zuständige Gericht abzugeben.

    Das stimmt wohl...sofern weiterhin ein Bedürfnis für die Pflegschaft bestanden hat. Aber dazu ist nichts gesagt worden.

    Ich war nur kurz am überlegen, ob nicht doch das jetzt zuständige Nachlassgericht auch für die Vergütungsfestsetzung des vom anderen Gericht eingesetzten Nachlasspfleger zuständig sein könnte. Denn der NLP stellt erst jetzt (nach der Aufhebung der Pflegschaft und damit Abschluss des Verfahrens) einen (neuen) Antrag. Dieser neue Antrag ist als neues Verfahren zu werten und eigentlich unabhängig vom ursprünglichen Pflegschaftsverfahren ein neuer verfahrenseinleitender Akt. Und der könnte dann ggf. doch beim jetzt alleinig zuständigen Nachlassgericht anhängig gemacht werden müssen...

    Versteht man, was/wie ich denke?

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  • Schon, aber es gefällt mir nicht.:teufel: Weil es durchaus auch was für sich hat.:cool:

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  • Ich bezweifle, dass die Aufhebung der Pflegschaft zulässig war. Der zutreffende Weg wäre gewesen, das Verfahren an das zuständige Gericht abzugeben.

    Das stimmt wohl...sofern weiterhin ein Bedürfnis für die Pflegschaft bestanden hat. Aber dazu ist nichts gesagt worden.

    Es sind inzwischen Erben bekannt (haben aber noch keinen ES-Antrag gestellt). Deshalb war die Pflegschaft ohnehin aufzuheben. Aber auch da stellt sich die Frage: Wenn B erkennt, dass man in Verkennung der örtlichen Zuständigkeit im Revier von A gewildert hat, muss B dann nicht die Akte samt NP nach A schicken und A ist dann schon für die Entscheidung über Aufhebung zuständig und auch anschließend für Rechnungslegung und Vergütungsfestsetzung?


    Ich war nur kurz am überlegen, ob nicht doch das jetzt zuständige Nachlassgericht auch für die Vergütungsfestsetzung des vom anderen Gericht eingesetzten Nachlasspfleger zuständig sein könnte. Denn der NLP stellt erst jetzt (nach der Aufhebung der Pflegschaft und damit Abschluss des Verfahrens) einen (neuen) Antrag. Dieser neue Antrag ist als neues Verfahren zu werten und eigentlich unabhängig vom ursprünglichen Pflegschaftsverfahren ein neuer verfahrenseinleitender Akt. Und der könnte dann ggf. doch beim jetzt alleinig zuständigen Nachlassgericht anhängig gemacht werden müssen...

    Versteht man, was/wie ich denke?

    Ja, verstehe ich. Genau das war meine ursprüngliche Frage. Ist das Vergütungsverfahren ein neues Verfahren oder hängt es an dem NP-Verfahren?

  • Wenn ein Gericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet hat, muss es auch für die Festsetzung der Vergütung zuständig sein.
    Im vorliegenden Fall gab es sogar eine Zuständigkeit nach § 344 Abs. 4 FamFG. Ich halte die Gedanken daher nicht für richtig.


    Ich wusste, dass ich erst vor wenigen Wochen mal dazu was gelesen habe und hab es jetzt (endlich) nach langer Suche gefunden:

    Bei dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Nachlasspflegervergütung handelt es sich um ein gesondertes, eigenständiges Verfahren, nicht aber um ein Neben- und Folgeverfahren bezüglich der Anordnung der Nachlasspflegschaft.“ (Leitsatz)

    Und aus der Begründung:
    „Denn für das Verfahren bezüglich der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung, das der Schaffung eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 56g Abs. 6 FGG zugunsten des Nachlasspflegers dient (vgl. Palandt/Diederichsen 68. Auflage <2009> Anh. zu § 1836 BGB § 4 VBVG Rn. 21), gelten gesonderte Regelungen (z.B. Erlöschen des Vergütungsanspruchs gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG, soweit nicht abweichend davon von dem Nachlassgericht eine gesonderte Frist bestimmt wird). Es wird insofern im Nachgang nach Anordnung der Nachlasspflegschaft in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig und unabhängig von der Anordnung der Nachlasspflegschaft als solcher geführt. Demgemäß ist das Verfahren, das der Nachforderung der angefallenen Nachlasspflegschaftsgebühr im Sinne des § 106 KostO zugrunde liegt, mit Aufhebung der Anordnung der Nachlasspflegschaft mit Beschluss vom 21.2.2013 endgültig erledigt (vgl. auch Lappe a.a.O. § 15 Rn. 28 betreffend Erledigung der gesamten Vormundschaft mit deren Aufhebung).“OLG München(31. Zivilsenat), Beschluss vom 23.05.2019 - 31 Wx 56/17

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  • Wenn der Antrag auf Festsetzung der Vergütung beim Gericht B gestellt wird und dieses es sich für unzuständig hält, muss es verweisen. Und wenn es zum Gericht A verweist, ist diese Verweisung für das Gericht A bindend. Wenn das Gericht A aber doch das Gericht B für zuständig hält, muss es an das OLG vorlegen.

    So wird auf jeden Fall das zuständige Gericht die Vergütung festsetzen.

  • Wenn der Antrag auf Festsetzung der Vergütung beim Gericht B gestellt wird und dieses es sich für unzuständig hält, muss es verweisen. Und wenn es zum Gericht A verweist, ist diese Verweisung für das Gericht A bindend. Wenn das Gericht A aber doch das Gericht B für zuständig hält, muss es an das OLG vorlegen.

    So wird auf jeden Fall das zuständige Gericht die Vergütung festsetzen.

    Und wenn B sich als zuständiges Gericht sieht, einfach festsetzt und doch A zuständig wäre? Ist dann wirksam festgesetzt?

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  • Ja. Denn wenn das aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts „falsche“ Nachlassgericht handelt -was zwischenzeitlich offensichtlich sehr häufig vorkommen soll-, so sind dessen Handlungen ja auch wirksam. Oder sind ggf. erteilte Erbscheine d.E. einzuziehen. ;)

  • Volle Zustimmung: Das Gericht B ist für die Vergütungsfestsetzung nach § 168 FamFG zuständig.

    Anders wäre das, wenn das Gericht B (nach Erkennung seiner Unzuständigkeit) das Nachlasspflegschaftsverfahren an das Gericht A nach § 3 Abs. 1 FamFG verwiesen hätte und dann Gericht A die Nachlasspflegschaft aufgehoben hätte. Dann wäre Gericht A für das Vergütungsfestsetzungsverfahren zuständig.
    Eigentlich hätte hier Gericht B verweisen müssen und (nach Erkennung seiner Unzuständigkeit) nicht selbst aufheben dürfen. Aber wie auch schon ausgeführt bleiben die Beschlüsse wegen § 2 Abs. 3 FamFG wirksam.

    Zwar ist das Vergütungsfestsetzungsverfahren ein eigenes selbständiges Verfahren. Aber hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Gerichts ist es von dem Nachlasspflegschaftsverfahren nicht losgelöst.
    Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist stets das gegenwärtig (im Zeitpunkt der Antragstellung) mit der Sache befasste Gericht zuständig ( vgl. OLG Stuttgart 8 AR 12/11; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2001, 769; BayObLG NJW-RR 1997, 966).
    Die Sache ist hier die Nachlasspflegschaft für die die Vergütung begehrt wird. Da der Antrag nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft gestellt wurde, wird man auf das zuletzt mit der Nachlasspflegschaft befasste Gericht abstellen müssen.
    Hier ist es ja auch so, dass nur das Gericht B und nie das eigentlich zuständige Gericht A mit der Nachlasspflegschaft befasst war.

    Einmal editiert, zuletzt von Montgelas (17. November 2019 um 00:02)

  • Sehr schön. Danke!

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  • @Montgelas:

    Äh....sorry, aber ich habe gerade mal die genannten Fundstellen nachgelesen, die sprechen aber davon, dass das übernehmende Gericht für die Festsetzung der Vergütung zuständig ist. Und bei dem Fall vom OLG Stuttgart war es als Besonderheit so, dass die Vergütungsanträge noch weit vor der Abgabe beim alten Gericht eingereicht aber nicht entschieden wurden und deswegen das alte Gericht zuständig war.

    Genau genommen sprechen die genannten Fundstellen eher dafür, dass doch das übernehmende Gericht für neue Vergütungsanträge zuständig ist. Aber hier kann man Betreuung nicht mit Sicherungspflegschaft vergleichen. Das war ja keine Abgabe wegen Zuständigkeitswechsel, sondern Beendigung der gegebenen Sonderzuständigkeit.

    Es ist also überhaupt nicht soooo eindeutig...obwohl ich wie schon gleich zu Beginn gesagt, den Antrag bei dem Gericht einreichen würde, welches die Pflegschaft geführt hat.

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  • @ TL
    Natürlich wäre das Verfahrens"übernehmende" Gericht zuständig, wenn eine Übernahme des Nachlasspflegschaftsverfahrens stattgefunden hätte. (wie von mir geschrieben)

    Das Nachlasspflegschaftsverfahren ist hier aber vom Gericht A gerade nicht durch Verweisung (§ 3 FamFG) oder ggf Abgabe (§ 4 Abs. 1 FamFG) "übernomnen" worden, sondern vollständig von Gericht B geführt und aufgehoben worden.

    Es geht immer um das konkrete Verfahren auf das das Vergütungsfestsetzungsverfahren Bezug nimmt. Es geht nicht darum, ob das Gericht A in Zukunft die Verfahren in dieser Nachlassangelegenheit bearbeitet; das sind andere neue Verfahren.

    Wenn das Gericht B die Nachlasspflegschaft im Rahmen seiner Sonderzuständigkeit angeordnet haben sollte (obwohl m.E. die Sonderzuständigkeit nicht so weit reicht), dann stellt sich doch das ganze Problem gar nicht. Dann ist sowieso klar, dass auch die Vergütungsfestsetzung vom Getichr B zu erledigen ist.

    Im Beschluss des OLG Stuttgart ging es um eine noch laufende Betreuung, die nach § 4 FamFG abgegeben werden sollte. Zusätzlich ging es da um nicht vorhandene Abgabereife, wenn bereits gestellte Vergütungsfestsetzungsanträge noch nicht bearbeitet sind.

    Rechtsgrunglage für Vergütungsfestsetzungverfahren ist § 168 Abs. 5 i.V.m. § 168 Abs. 1 FamFG für alle Pflegschaften.

    Einmal editiert, zuletzt von Montgelas (17. November 2019 um 18:46)

  • Alles schön und gut. Aber auch du bringst keinen „Beleg“ dafür, dass tatsächlich beim früher zuständigen Gericht das (so bestätigst du das ja auch) völlig neue Verfahren auf Festsetzung der Vergütung einzuleiten wäre.

    Es ist eben wohl nirgends geregelt, was denn nun das tatsächlich zuständige Gericht ist. Das, welches früher für die Pflegschaft zuständig war, oder das tatsächlich grundsätzlich zuständige Nachlassgericht.

    Wir tendieren ja alle dazu, dass das Pflegschaftsgericht zuständig sein soll. Dennoch zeigt sich, dass das wirklich eine gute und berechtigte Frage des Threadstarters war.

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