Welches Nachlassgericht ist zuständig für den Vergütungsantrag?

  • Mehr Beleg geht doch gar nicht:

    In allen drei Urteilen steht doch klar drin, dass das Gericht für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 FamFG für eine Pflegschaft zuständig ist, welches gegenwärtig die Pflegschaft führt.

    Gericht B hat die Nachlasspflegschaft vom Anfang bis zum Ende geführt, also ist es für die Vergütungsfestsetzung für die Pflegschaft zuständig.

    Gericht A hat doch die Nachlasspflegschaft hier nie geführt, also ist es für die Vergütungsfestsetzung nicht zuständig.

    Die hier vorliegenden Konstellation ist allerdings viel simpler als in den drei zitierten Urteilen. Dort ging es um Fälle in denen eine nicht beendete Pflegschaft auf ein anderes Gericht übertragen worden ist oder übertragen werden sollte.

    Auf Überlegungen, welches Gericht grundsätzlich für die Nachlassangelegenheit zuständig ist, kommt es im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 FamFG für eine Pflegschaft eben nicht mehr an. Sonst hätte in allen drei Urteilen nicht das Zuständigkeitskriterium, welches Gericht gegenwärtig die Pflegschaft führt, herangezogen werden dürfen, sondern die Zuständigkeit hätte davon unabhängig bestimmt werden müssen. Das haben alle drei Gerichte nicht gemacht.

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