Durchsetzung von Gerichtskostenforderungen im EU-Ausland

  • Hallo!

    Ich habe mal eine Frage:

    Wonach können eigentlich Gerichtskosten wg. öffentl.-rechtlicher Streitigkeiten (also nicht Zivil- und Handelsrecht) im EU-Ausland durchgesetzt werden? Gibt es da entsprechende EU-Richtlinien o.ä.?

    Wäre dankbar für jeden Hinweis.

    Viele Grüße
    Exec:confused:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • In Steuersachen hast Du ja die jeweiligen Abkommen (ab Seite 3 hier); für Steuersachen gilt § 1 Abs. 2 EUBeitrG, d.h. ggf. kommst Du da mit Deinen Gebühren drunter? Aber das wusstest Du sicher schon.

    Ansonsten bekommst Du, da öffentlich-rechtlicher Natur, die Teile nur nach Österreich vollstreckt: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in
    Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hi! Vielen Dank schon mal....

    für Steuersachen gilt § 1 Abs. 2 EUBeitrG, d.h. ggf. kommst Du da mit Deinen Gebühren drunter?

    Ganz genau das ist die große Frage. M. E. passen Gerichtskosten auch für Finanzgerichtsverfahren nicht unter § 1 Abs. 2 EUBeitrG. Von daher suche ich ja danach, wie man mit normalen Verwaltungsgerichtskosten umgeht, sprich: wie man die im EU-Ausland vollstreckt.

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  • Ich meine mich zu erinnern, dass an der hiesigen Justizkasse im Rahmen eines länderübergreifenden Erfahrungsaustausches mal genauer geprüft wurde, wie und ob man Gerichtskosten im (EU-)Ausland vollstrecken kann.

    Ergebnis seinerzeit: Geht nicht.

    Ich glaube, dass wurde damals auch so an das Ministerium weitergeleitet, mit der Bitte, sich ggfls. mal für die Schaffung gesetzlicher Grundlagen stark zu machen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich würde die Regelung weit auslegen, denn so schreibt das BMF im Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung); Stand: 1. Juli 2013 :Die für eine Verwaltungsleistung in Bezug auf Steuern und Abgaben festgesetzten Gebühren fallen ebenso unter den Anwendungsbereich.
    .

    Verwaltungsleistungen sind in meinem Sinne auch gerichtl. Gebühren im Rahmen der Feststellung. Auf einen Versuch käme es an.

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  • Verwaltungsleistungen sind in meinem Sinne auch gerichtl. Gebühren im Rahmen der Feststellung.

    Aber nicht "in Bezug auf Steuern und Abgaben"...

    Ich gebe mal auszugsweise das seinerzeitige Schreiben an das SMJus wieder:

    "Für den Bereich der Steuern und Abgaben existiert mit dem EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG) eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Amtshilfe zur Geltendmachung von Forderungen innerhalb der Mitgliedsstaaten. Für die Belange der Einziehung von Gerichtskosten existiert keine entsprechende Verordnung. Eine einheitlich geregelte internationale Rechtshilfe in Verwaltungssachen existiert nach hiesigem Kenntnistand ebenfalls nicht. Beitreibungsmöglichkeiten im Ausland ergeben sich letztlich nur dann, wenn die Belange der Gerichtskosteneinziehung ausdrücklich mitgeregelt sind, wie z.B. in §§ 66, 67 ZRHO. Der Anwendungsbereich und die Beitreibungsmöglichkeiten im Rahmen dieser Vorschriften sind aber sehr begrenzt."

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • Ich hoffe, wir schreiben nicht aneinander vorbei Asgoth. (btw: Dienstsitz Chemnitz?)

    Denn gehe ich bei der Frage von Exec davon aus, dass das Verfahren aus der Finanzgerichtsbarkeit kommt. Wieso soll die Gewerbesteuer, auch wenn Sie erst vom FG Posemuckel festgeschrieben wurde, nicht zusammen mit diesen Gebühren im Ausland vollstreckt werden?

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  • Vielen Dank!

    Ich sehe das ganz genau wie Asgoth (danke auch für die Formulierung!).

    Unstreitig kann ich Steuern und Abgaben + Nebenleistungen (z. B. abgabenrechtlichen (=behördliche) Vollstreckungsgebühren etc.) nach der EU-BeitrRL bzw. dem EUBeitrG vollstrecken. Aber Gerichtskosten sind für mich keine "Gebühren im Zusammenhang mit Steuern oder Abgaben". Gerichtsgebühren werden für die Tätigkeit des Gerichts als solche erhoben und richten sich nach dem Streitwert. Es handelt sich gerade nicht um Steuern oder steuerliche Nebenleistungen mit dem Zweck der allgem. Einnahmeerzielung (vgl. § 3 AO) bzw. stehen hierzu in keinem Zusammenhang. Daher scheidet m. E. der Anwendungsbereich der EU-BeitrRL aus.

    Mich wundert es nur, dass es keine andere Möglichkeit gibt, Gerichtsgebühren der Verwaltungsgerichtsbarkeit im EU-Ausland zu vollstrecken... :confused: Bußgelder wg. Verkehrsvergehen werden doch auch EU weit vollstreckt, oder?

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  • Hilf mir auf die Sprünge, bitte. Was sind das für Kosten, die da noch im Raum stehen? Rechtsstreit über Bestehen/Nichtbestehen der Forderung?

    Am Rande: Bußgelder sind auch die einzigen Forderungen (neben Steuern), die außerhalb der BRD geltend gemacht werden können - mit dankbarer Folge des Art. 13 des EU-Rahmenbeschlusses.

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