Eröffnung für den Fall, dass keine Abkömmlinge vorhanden sind

  • Hallo ich würde gerne wissen, wie Ihr folgenden Fall behandelt.

    Es gibt einen Erbvertrag der Eheleute, welcher auf den Tod des einen Ehegatten den Überlebenden zum Alleinerben einsetzt und für den Fall, dass beim Tode des Überlebenden keine Abkömmlinge vorhanden sein sollten, die Geschwister erben sollen und der Überlebende diese Bestimmung abändern kann.
    Abkömmlinge der Eheleute sind aber vorhanden. Nach dem Tod des einen Ehegatten wird der Erbvertrag eröffnet und damals wurde vermerkt, dass Bestimmungen für den künftigen Erbfall nicht enthalten sind. Ich hätte jetzt aber nach dem d. Überlebende verstorben ist, wieder eröffnet, da ja Bestimmungen auf den Tod des Überlebenden getroffen wurden, auch wenn Abkömmlinge vorhanden sind und die Bestimmung nicht maßgeblich ist. Ich prüfe ja nicht, ob die getroffenen Bestimmungen noch Bestand haben? Die Geschwister hätte ich dann vielleicht aber dann nicht nochmal benachrichtigt sondern nur die Kinder. Oder liege ich da falsch?

    Ich würde mich sehr über eine Meinung hierzu freuen!

  • Ich nicht. Die Geschwister würde ich beim ersten Erbfall nicht benachrichtigen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich nicht. Die Geschwister würde ich beim ersten Erbfall nicht benachrichtigen.

    So wie ich das verstanden habe, geht es jetzt um den zweiten Erbfall.

    Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Sorry :(

    Aber auch im zweiten Erbfall würde ich (weil Kinder vorhanden sind) den Geschwistern das Testament nicht bekannt geben.

    Bei ersten Erbfall wurde richtig gehandelt:
    Keine Bekanntgabe der Schlusserbeneinsetzung an Schlusserben bei freiem Änderungsvorbehalt
    KG, 12.04.2019, 19 W 42/19, ZEV 2019, 537

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